Mein 5 jähriger Sohn hat Süßigkeiten gekauft im Supermarkt?
Kann ich die Süßigkeiten zurück geben, da er nicht kauffähig ist?
Das Ergebnis basiert auf 13 Abstimmungen
8 Antworten
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Ja, mit 5 Jahren ist er noch nicht geschäftsfähig, ab 7 Jahren sieht das aber schon wieder anders aus. Taschengeldparagraph § 110 BGB - Was dürfen Kinder kaufen?
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Is schon die verletzung der aufsichtspflicht wenn ein 5jähriger allein durch die stsdt latscht.
Laut empfehlung vom jugendamt dürfte man einen 5 jährigen maximal 30min allein in der wohnung lassen - also bezweifle ich das es ok wär das er allein durch die stadt zieht
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Nenn mir doch mal deine Quellen - als Mitarbeiter des Jugendamtes würde ich gerne mal wissen worauf du dich da berufst! Ich finde das Thema Aufsichtspflicht hier wie gesagt auch durchaus relevant, nur ist das im Kontext der Altersgrenzen nicht genauer gesetzlich geregelt, es muss immer die individuelle Entwicklung des Kindes berücksichtigt werden. Für einen gewissen Zeitraum darf sich theoretisch auch ein 5jähriger unbeaufsichtigt bewegen.
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Wo steht, dass der Fünfjährige in der Stadt lebt und einen langen Weg zum Supermarkt gehen muss?
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Tolle Quelle. Die Rechtsprechung in Österreich ist nicht wesentlich anders als in Deutschland.
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Ein Fünfjähriger ist noch nicht geschäftsfähig. Auch nicht bedingt geschäftsfähig. Man müsste m.E. sogar das Geld zurückfordern können, wenn die Waren nicht mehr zurückgegeben werden kann, weil der Fünfjährige sie z.B. aufgegessen hat.
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Ja, da der Kaufvertrag somit Ungültig ist.
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Aber dem Knirps sein süsses wegnehmen? Vor allem wenn er es von seinem Geld gekauft hat, wäre falsch. Ich würde mit ihm nur mal sprechen. Und sagen, dass ich das nächste mal dabei sein möchte oder so.
Wegnehmen finde ich nicht richtig.
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Naja schon.
Aber ist eh nur ein Troll. Ein 16 Jähriger kann keinen 5 Jährigen Sohn haben.
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Was für Sachen und wie viele...?
War das im Taschengeldbereich, dann hat der Laden keine Schuld.
Dann ist es eher Deine Aufsichtspflicht, der Du hättest nachkommen sollen.
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Der Taschengeldparagraph findet erst ab 7 Jahren Anwendung, die Aufsichtspflicht spielt im Vertragsrecht keine Rolle.
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ok, wenn Du Dir sicher bist ... danke für die Richtigstellung!
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ja, als Mitarbeiter des Jugendamtes bin ich mir da sicher und siehe auch mein Link oben...
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Du willst deinem Sohn seine süssigkeiten wegnehmen? Sag was ist falsch bei dir?
Lass ihm doch sein Nachszeug. Daran ist nichts auszusetzen.
So lange er dir kein Geld gestohlen hat und es sein Taschengeld ist, dann geht es dich nichts an.
Dafür hat er Probleme weil man nen 5 jährigen nicht allein herumlaufen lassen darf