Kontopfändung Geld weg?


23.11.2021, 10:01

Vielleicht sollte ich es so schreiben .Es kommt die grundsicherung von meinen behinderten jungen drauf .Und der Lohn von meinen anderen Sohn weil er erst ein Konto eröffnen kann wenn er sein neuen Ausweis hat .Die pfändung habe ich durch mein Ehemann bekommen

5 Antworten

Das Geld der Söhne wird wohl gepfändet - weder § 850k noch § 765a ZPO sind einschlägige Schutznormen, wenn Zahlungen für einen Dritten auf dem P-Konto des Schuldners eingehen.

Die missliche Situation ist nicht vom Gläubiger oder zufällig entstanden, sondern wurde von dem Dritten und vom Schuldner veranlasst, sodaß unzumutbare Härte ggf. auch wegfällt.

Auch eine Drittwiderspruchsklage (Herauslösung von Gegenständen/Geld eines Dritten aus der Pfändung) kommt nicht in Betracht, da mit dem Eingang des Geldes auf dem Konto des Schuldners die Gutschrift im Kontokorrent aufgeht. Sie wandelt sich in den entsprechenden Zahlungsanspruch des Dritten gegen den Schuldner. Ein die Veräußerung hinderndes Recht an der Gutschrift besteht nicht mehr.

  • Der Auszahlungsanspruch des Dritten kann nicht vorrangig vor der Pfändung des Gläubigers berücksichtigt werden.

Vereinfacht ausgedrückt

Das Geld der Söhne ist auf dem P-Konto eingegangen - damit geht es in Deinen Besitz über - die Söhne haben einen Herausgabeanspruch - aber dieser ist nachrangig zu der Pfändung.

Unbedingt sollten die Überweisung auf das P-Konto verhindert werden, wenn sie noch nicht erfolgt sind.

Abgesehen davon ist das wohl auch nach AGB der Bank unzulässig, fremde Gelder auf dem Konto zu erhalten.

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Es kommt die grundsicherung von meinen behinderten jungen drauf

Das könnte ggf. bei Gericht noch geschützt werden, wenn er kein eigenes Konto hat...

Der Lohn des anderen Sohnes aber wohl nicht.

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Der Freibetrag kann erhöht werden § 850k ZPO:

(2) 1Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Beträge nicht von der Pfändung erfasst sind: 

1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1, wenn 

a) der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder

b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für mit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 19, 20, 39 Satz 1 oder 43 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende Personen, denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist, entgegennimmt;

2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch; 

3.das Kindergeld oder andere Geldleistungen für Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhaltsforderung eines Kindes, für das die Leistungen gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, gepfändet wird.

Es sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, ob es noch eine Möglichkeit geben könnte - das muß im Einzelfall geprüft werden.

Vermutlich nicht, weil auf einem P-Konto ja nur eigenes Geld geschützt ist.

Vielleicht kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht hilfreich sein.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Seit über 20 Jahren Leiter einer Rechtsanwaltskanzlei.

Wird schwierig und kann dauern. Die Bank darf es dir nicht geben. Ich hoffe du hast schon ein P-Konto.

Ansonsten musst du beim Pfändungsgericht erwirken, dass das Geld freigegeben wird.

nein, dass Geld geht in die Pfändung rein.

Du hast bei Kontoeröffnung auch unterschrieben, dass nur dein Geld auf dem Konto eingeht.

Ziemliche Mauschelei bei Euch.

An das Geld kommst Du nicht mehr ran. Und die Gläubiger werden dankbar sein.