Könnte das Grundgesetz auch wieder in Richtung Ermächtigungsgesetz geändert werden,wie im dritten Reich?
6 Antworten
siehe hier
Die Mütter und Väter des Grundgesetzes waren alle Zeitzeugen der NS-Zeit.
Man hat also versucht Sicherungen einzubauen.
Art. 79(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Letzendlich müsste man das Grundgesetz durch eine neue Verfassung ersetzen, der dann die Mehrheit des deutschen Volkes zustimmt.
Das ist nicht unmöglich, aber derzeit unwahrscheinlich. So etwas wie das Ermächtigungsgesetz geht beim GG nicht.
siehe auch Artikel 20
Art. 20(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) 1Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. 2Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Braucht kein Mescnh!
Wir haben die Notstandsgesetzgebung!
Am 30. Mai 1968 beschloss der Bundestag nach heftigen Protesten die "Notstandsgesetze". Für die Einen Vorsorge für den Krisenfall, für die Anderen eine Gefahr für die Demokratie.
Ich habe noch persönlich erfolglos mit vielen gleich gesonnenen Kommilitonen in Bonn dagegen protestiert.
Das Grundgesetz ist von Menschen gemacht. Es ist kein Naturgesetz und kann geändert werden.
Worauf du natürlich hinaus willst ist, ob man innerhalb der Regeln des Grundgesetzes dieses so ändern könnte.
Das dürfte sehr schwierig werden. Das Grundgesetz ist enorm von den Lehren der Weimarer Verfassung beeinflusst und hat viele Schutzmechanismen gegen solche Versuche.
Artikel 1 und 20 des Grundgesetzes sind unveränderbar:
- Artikel 1: Die Würde des Menschen ist unantastbar und die Grundrechte sind rechtsverbindlich.
- Artikel 20: Die Staatsprinzipien der Demokratie, Republik, Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit.
Das heißt ein Unrechtssystem wie im dritten Reich ist nicht innerhalb der Regeln des Grundgesetzes möglich.
Doch das funktioniert nur so lange Politik und Gesellschaft sich an da Grundgesetz gebunden fühlen.
Nein!
Das Grundgesetz verbietet es und würde sofort bestraft! Man müsste dafür eine 2/3 Mehrheit im Parlament bekommen, die es dafür dann auch im Bundesrat geben müsste. Zudem gäbe es Klagen vor dem Verfassungsgericht und das Urteil wird dann auch befolgt. Wier sind nicht die USA, Russland, China oder wie andere Länder Länder wo Diktatoren herrschen, wie das dort im Augenblick ist. Das Verfassungsgericht würde die Klage annehmen und die Zweidrittelmehrheit als verfassungswidrig einstufen. Und das wars. Wahrscheinlich würden damit beschäftigte Parteien die das durchsetzen wollen, auch schon vorher als verfassungswidrig festgestellt werden und auf Antrag verboten werden.
Parteimitglied bei Bündnis90/Die Grünen 🌻
Nein. Art. 79 GG schließt aus, dass Art. 1 GG oder Art. 20 GG jemals geändert werden können. Ein Idiot könnte jetzt glauben, dann schafft man zuerst Art. 79 ab, und dann sind Art. 1 und Art. 20 auch nicht mehr geschützt, aber dabei hat er übersehen: Genau deswegen wär so eine Änderung oder Abschaffung von Art. 79 auch nicht zulässig, das folgt logischerweise aus Art. 79 selbst. Im übrigen steht in Art. 20 Abs. 4: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."