Kann man sich nur kurzzeitig in nem anderen Landkreis anmelden?
Hallo,
ich habe ein neues Auto gekauft, welches ich anmelden muss. Allerdings hätte ich gerne für mein Wunschkennzeichen einen anderen Landkreis.
Ist es möglich, dass ich mich nur für ein paar Tage mit dem Hauptwohnsitz in den gewünschten Landkreis ummelde, bis ich mein Auto angemeldet habe und mich dann wieder auf meinen eigentlich Wohnsitz anmelde? Habe dort Verwandte, auf die ich mich anmelden kann.
6 Antworten
Wenn Du doch eh Verwandte im anderen Landkreis hast, dann lasse die doch das Auto anmelden.
Nach ein paar Wochen meldest es dann auf Deinen Namen um und hast Dein Kennzeichen. Das ist wesentlich günstiger und einfacher ist es auch noch :-)
Ist aber trotzdem eine Rennerei
Das geht leider nicht, da ich das Auto als Firmenangehörige kaufe und es somit über mich laufen muss.
Rein theoretisch ist das möglich, wenn du deinen Hauptwohnsitz änderst. Bedeutet aber „viel Aufwand“ bei den Behörden mit dem Ummelden. Wenn du dich wieder ummeldest kannst du dein Wunsch Kennzeichen behalten, da man dies Mittlerweile mitnehmen kann, das Ummelden fürs Auto kostet aber auch nochmal
Vielen Dank für die Antwort. Hätte es irgendwelche Nachteile für die andere Person wenn ich mich bei ihnen anmelde? Sie leben in Eigentum, nicht in Miete
Wenn dir der Kosten bzw. Papieraufwand plus die Wartezeiten bei den Behörden nichts ausmachen - Viel Spaß :D
Früher konnte man sein Auto noch am zweitwohnsitz anmelden, das geht aber nicht mehr.
Mal abgesehen davon, dass deine Verwandten eine Ordnungswidrigkeit begehen würden, die ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen kann, und du eine Ordnungswidrigkeit begehst, die ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR bedeuten kann, würde das auch mehr Abfallgebühren etc bedeuten.
Dein Verwandten müssen dir eine schriftliche Bestätigung fürs Meldeamt ausstellen, dass du dort eingezogen bist, sonst kannst du dich nicht anmelden.
Nach § 19 Absatz 6 des Bundnesmeldegesetzes (BMG) ist es verboten jemanden eine solche Bestätigung auszustellen, obwohl dieser nicht einzieht.
Die OWi ergibt sich aus § 54 Absatz 1 und Absatz 3 BMG.
Deine Owi ergibt sich aus Absatz 2 Nr. 1.
Ja, von dieser Verschärfung habe ich auch schon gehört, aber wenn die das machen und die Person tatsächlich (kurzzeitig) dort wohnt, spricht doch eigentlich nichts dagegen.
Richtig, aber es gibt einen Unterscheid zwischen Einzug und "nur zu Besuch"
Das ist klar, wenn man sowas vorhat, muss man es auch rechtssicher machen. Ob das den Aufwand lohnt, ist eine andere Frage.
OWi weswegen?