Kann der Betreute den gesetzlichen Betreuer anzeigen wegen Freiheitsberaubung?
Hallo Community,
Ein Freund von mir wohnt seit knapp einem Jahr in einer geschlossenen Soziotherapeutischen Einrichtung mit richterlichen Beschluss DURCH DEN Betreuer.
Davor war er bereits Vier volle Monate untergebracht auf geschlossener Station in einer Psychiatrie, auch durch den Betreuer. So lautet der Beschluss.
Er wurde sozusagen Zwangseingewiesen damals durch die Polizei, was meiner Ansicht auch nach nicht gerechtfertigt war.
Nun soll, wenn alles weiterhin gut läuft, der Umzug in offenen Bereich endlich stattfinden im Heim.
Kann der Betroffene/Betreute Entschädigung für die Unterbringung fordern? Es liegt bereits eine Beschwerde gegen Unterbringungsbeschluss beim Bundesgerichtshof vor, welche dort durch einen Anwalt vertreten wurde, welche aber zurückgewiesen wurde.
10 Antworten
Er wurde sozusagen Zwangseingewiesen damals durch die Polizei, was meiner Ansicht auch nach nicht gerechtfertigt war.
Und Deine Ansicht ist hier maßgebend?
Es liegt bereits eine Beschwerde gegen Unterbringungsbeschluss beim Bundesgerichtshof vor, welche dort durch einen Anwalt vertreten wurde, welche aber zurückgewiesen wurde.
Und was willst Du da noch erreichen, wenn schon der Anwalt gescheitert ist?
Einen richterlichen Beschluss DURCH DEN Betreuer gibts schon mal gar nicht, denn wie der Name richterlicher Beschluss schon sagt, wurde es von einem Richter angeordnet. Der Antrag kann sicherlich vom Betreuer gestellt worden sein, aber die Entscheidung darüber hat er nicht getroffen. Und wenn es selbst vom Bundesgerichtshof keine Rücknahme des Beschlusses gab gibts logischerweise auch keine Entschädigung.
Nein, es wurde gerichtlich festgelegt!
Anzeigen kann man jeden.
Aber der Betreuer hat "nur" seine Aufgaben erledigt.
Diese wurden durch einen Gerichtsbeschluss bestätigt.
Eine Anzeige wird daher keinerlei Erfolg bringen
Der gesetzlichen Betreuer hat die Unterbringung nicht entschieden, sondern ein Gericht. Ihn anzuzeigen macht daher gar keinen Sinn, weil er die Entscheidung gar nicht getroffen ht.
Der Betreuer formuliert den Wunsch mit einer Begründung, aber das Gericht entscheidet nach dem Sachverhalt.
Es reicht nicht aus, daß der Betreuer sich das wünscht, sondern er muss Gründe finden, die das Gericht dazu veranlasst, die Einweisung zu entscheiden.
Die Verantwortung trägt das Gericht.
Doch, hat er. Im Beschluss steht geschrieben, dass auf Wunsch des Betreuers die Unterbringung stattgegeben wurde!