Jobcenter Rückzahlung?

5 Antworten

Arbeitslosengeld 2 ist eine Sozialleistung und ist an Bedürftigkeit geknüpft. Das heißt, du bekommst es nur, wenn du deinen Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten kannst.

Die Höhe richtet sich nach dem Bedarf. Jede sonstige Einnahme ist anzugeben (das hast du sicherlich mal in einer Rechtsbelehrung unterschrieben) und kann den Bedarf mindern. Dazu gehören auch kleinere Geldgeschenke (speziell wenn sie in einer gewissen Regelmäßigkeit erfolgen) und Gewinne aus Glücksspielen. Auch wenn du die Gewinne wieder verspielst, geht der Gesetzgeber davon aus, dass du sie für deinen Lebensunterhalt verwendest.

Sei froh, dass man dir nur grobe Fahrlässigkeit unterstellt. Wenn man unterstellt, du hättest es vorsätzlich gemacht, könnte man dich dafür auch strafrechtlich verfolgen lassen.

Ich würde dir raten, dich an eine Beratungsstelle für Arbeitslose zu wenden, um darauf richtig zu reagieren, damit dir keine rechtlichen Nachteile entstehen.

Das Jobcenter hat leider Recht.

Du mußt jede Einnahme bzw. jedes Einkommen dem Jobcenter melden, so daß das Jobcenter prüfen kann, inwieweit eine Anrechnung zu erfolgen hat.

Die Geldgeschenke vom Vater können bis 50 € anrechnungsfrei sein. Der Rest von dem, was Du beschrieben hast, nicht unbedingt.

Vielleicht solltest Du die Sache einem Rechtsbeistand vor Ort zur Prüfung vorlegen.

Überdies kann Dir ein Ordnungswidrigkeiten- oder ggf. sogar ein Strafverfahren drohen.

Einnahmen bzw, Einkommen nicht zu melden, ist keine Kleinigkeit.

luki1 schrieb:

Hallo, ich habe einen Widerbewilligungsantrag an das Jobcenter gestellt, weil der Antrag auf Arbeitslosengeld nach 1 Jahr abläuft.

Warum einen Weiterbewilligungsantrag? Wenn man Arbeitslosengeld erhalten hat und Arbeitslosengeld II erhalten möchte, ist ein Erst-Antrag nötig.

Und falls es bisher schon Arbeitslosengeld II gegeben hatte: Ein Antrag läuft nicht ab. Es läuft höchstens der Bewilligungszeitraum ab!

Und falls es bisher schon Arbeitslosengeld II gegeben hatte: Dabei musste unverzüglich angegeben werden, dass man Einkünfte erzielt hatte!

Hatte man das nicht getan, kann das Jobcenter von einem strafbaren Betrug ausgehen und eine Strafanzeige stellen. StGB § 263 Betrug schreibt dazu:

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Vor einer Strafanzeige kann das Jobcenter aber auch nachfragen, ob es sich nicht um ein Versehen gehandelt hat. Also etwa so:

Bekam dann auch einen langen Brief zurück, dass ich mich zu verschiedenen Transaktionen äußern soll.

Dazu: Wenn ich 10 € verwette und 100 € gewinne, muss ich 90 € für meinen Lebensunterhalt verwenden - oder zumindest 60 €, falls ich 30 € absetzen kann für private Versicherungen im Sinne von SGB II § 11b Absetzbeträge.

Es ist also ein großes Glück, wenn das Jobcenter nicht denkt, dass ich es verarschen wollte, sondern nur denkt dass ich "grob fahrlässig gehandelt" habe.

So bleibt mir glücklicherweise die Möglichkeit, alles zu erklären, was ich getan habe, damit es zwischen mir und dem Jobcenter bleibt - also quasi "unter dem Tisch" - und nicht an den Staatsanwalt weitergegeben wird, was ein Strafverfahren und eine spätere Verurteilung zur Folge haben kann.

Also äußere dich einfach offen und ehrlich zu den Fragen - oder frage vorher einen Anwalt, der Ahnung von Sozialhilferecht hat. Der kann dir auch fast umsonst helfen, wenn du einen Beratungsschein bekommst.

Gruß aus Berlin, Gerd


verreisterNutzer  07.11.2020, 20:52

Ich wage mal zu bezweifeln , daß von den Wettgewinnen irgend etwas absetzbar wäre beim JC . Ich weiß allerdings auch nicht , ob bei sowas vor der Auszahlung nicht bereits grundlegend Steuern von der Brutto-Gewinnsumme einbehalten werden vom Fiskus gegenüber der Wettstelle .

GerdausBerlin  08.11.2020, 00:29
@verreisterNutzer

Im Grunde sollten alle Wetteinsätze absetzbar sein, die am Ende zu einem bestimmten Gewinn geführt haben. Immerhin spielen selbst arme Leute jede Woche (dummerweise) Lotto. (Dummerweise deshalb, weil hier nur rund 50 Prozent der Einsätze ausgeschüttet werden, in der Spielbank hingegen rund 97 Prozent ;-).

Dazu müsste Zocken aber wohl als selbständige Berufstätigkeit anerkannt werden. Dann müssten die Kosten des üblichen sechsmonatigen Bedarfs- und Abrechnungs-zeitraums als § 11b Absetzbeträge anerkannt werden.

Aber mutmaßlich werden nicht einmal die Kosten für den letzten, den schließlich gewinnbringenden Lottoschein als § 11b Absetzbeträge anerkannt.

Spielgewinne sind ein Jahr lang steuerfreies Einkommen. So war es jedenfalls früher mal.

verreisterNutzer  08.11.2020, 00:32
@GerdausBerlin

Lassen wir Wett- / und sonstige Pechspieleinkünfte daher mal raus aus Leistungsfrager der Grundsicherung .

Jede auch noch so kleine Einnahme muss mitgeteilt werden. Alle Einnahmen egal woher werden als Bedarf angerechnet. So ist das nun einmal. Ich kenne jemanden der durch Solarstrom an einigen Monaten 2-15 € bekommt, die auch als "Einkommen" angerechnet werden.

In der Freibetragsregelung zur Anrechnung von Einkommen sind nur Einkünfte aus Erwerbseinkunften einbezogen . Geldgeschenke und Wettgewinne werden hingegen ab dem ersten Cent zu 100% mindernd auf das ALG II angerechnet für diejenigen Monate , in denen die Beträge tatsächlich auf dem Konto eingingen .

Wettverluste heben Wettgewinne in diesem Bezug nicht auf .

Zur weiteren Forderung von 813 Euro kann ich nichts sagen . Ist das die gesamte Rückforderung , oder ein gesonderter Betrag ggf. von einer Zshlungsüberschneidung letztmalig ausgezahlten ALG I mit bereits erhaltenem ALG II nach dem Zuflussprinzip ?

Bei E-Bay - Verkäufen mußt Du auf "Vermögensumwandlung" verweisen , wenn Du nicht gewerblich und nachweislich Sachen verkauftest , die sich bereits vor dem Bezug von ALG II in Deinem Besitz befanden und mit dem Verkaufserlös kein finanzieller Reingewinn wie z.B. bei An- / und Weiterverkauf mit Gewinnmarge erzielt wurde .


GerdausBerlin  08.11.2020, 00:34
Geldgeschenke und Wettgewinne werden hingegen ab dem ersten Cent zu 100% mindernd auf das ALG II angerechnet für diejenigen Monate , in denen die Beträge tatsächlich auf dem Konto eingingen .

Absetzen von Nicht-Erwerbs-Einkommen kann man aber etwa jeden Monat die übliche Pauschale für private Versicherungen von 30,- €, falls diese nicht schon für andere Einkommen verwendet wird. Siehe Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 § 11b Absetzbeträge SGB II. Und laut Nr. 4 auch Beiträge für Riester-Renten usw.

verreisterNutzer  08.11.2020, 00:38
@GerdausBerlin

Wir reden hier von geldwerten Geschenken und Pechspielsituationen laut TE .

Bringe konkrete Gesetzestexte für solche Zuflüsse im Bezug von Leistungen der GruSi , oder lenke ein zu Dem , was ich sagte .

Spekulatius hilft TE da im Zweifel nicht .

Yetanotherpage  07.11.2020, 20:27
Geldgeschenke und Wettgewinne werden hingegen ab dem ersten Cent zu 100% mindernd

Echt jetzt? Gibt's da keine gegenteiligen Urteile?

Gibt ja auch n Urteil dass Pfand von Pfandsammlern zum Freibetrag gehört.

verreisterNutzer  07.11.2020, 20:44
@Yetanotherpage

Nein , da gibt es keine gegenteiligen Urteile . Geldwerte Gewinne aus Wettgeschäften und Geschenken unterliegen nicht den Freibetragsregularien für echte Erwerbstätigkeiten , womit sie zu 100% ab dem ersten Cent leistungsmindernd auf ALG II anrechenbar sind .

Selbiges gilt für gewinnorientiert-zielstrebiges An- / und Wiederverkaufsverhalten von Waren , wenn dieses nicht nachweislich mit entsprechender Gewerbeanmeldung mit dort dann verpflichtenden Abgaben an Fiskus und Versicherungen erfolgt .

Pfandsammelei wurde von diversen Gerichten als arbeitnehmerähnliche Erwerbstätigkeit wegen der zeitlichen und körperlichen Einsatzaufwendung ähnlich eines Beschäftigungsverhältnisses eingestuft , womit dabei die Freibetragsregelungen in der Anrechnung Berücksichtigung finden können .

Was ist nun mit den 813 Euro , die das Jobcenter von Dir haben möchte ? Ist das der Gesamtbetrag der von Dir erfragten Forderung , oder kommen die noch oben drauf aus anderen Ursachen ?

Und warum 30% Tilgungsrate aus Deiner Regelleistung ? Üblich wären 10 % RL Tilgung bei Überzahlungen . Das mußt Du mit dem JC noch mal klären , wenn es sich da nicht um Sanktionierung wegen anderer Gründe handelt .