Job gefunden. Bekomme ich Ende August noch Geld vom Jobcenter?

5 Antworten

Kommt darauf an was Du da verdienst, ob das Jobcenter schon informiert wurde und Du einen Aufhebungsbescheid erhalten hast.

Wenn das Jobcenter informiert wurde, es sich um einen Teilzeit oder Vollzeit Job handelt, dein erster Lohn erst im Oktober zufließen würde, solltest Du auch noch Leistungen für September nach dem Zuflussprinzip erhalten.

Solltest Du noch keinen Aufhebungsbescheid erhalten haben, würde ich dennoch umgehend einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen beim Jobcenter stellen, nur dann kannst Du dir eigentlich sicher sein, dass Du für September dann noch Leistungen bekommst, im schlimmsten Fall aber nicht pünktlich.


Rotka896pe 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 05:28

Was bedeutet genau Zuflussprinzip?

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isomatte  18.08.2024, 09:54
@Rotka896pe

Wenn Du etwas im Monat für den Leistungen bezogen werden z.B.aufs Konto bekommst, dann wird es auf diese Leistungen entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd angerechnet.

Oder man bekommt im Monat der Antragstellung noch Lohn gezahlt, dann wird dieser im Monat der Antragstellung auf einen möglichen Anspruch angerechnet, weil ein Antrag auf den 1.des Antragsmonats zurück greift, egal wann im Monat der Antrag gestellt wird.

Es sei denn man gibt im Antrag ein anderen Beginn an, also z.B.erst ab dem 1.nach dem Antragsmonats, weil der Antrag bei entsprechend hohem Einkommen eh teilweise abgelehnt würde, wenn man mit dem anrechenbaren Einkommen den Bedarf im Monat der Antragstellung selber decken könnte.

Würde das Jobcenter aber auch von sich aus machen und dann erst ab dem Monat nach der Antragstellung bewilligen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch erfüllt wären.

Das nur so nebenbei zur Erklärung !

Wenn Du also schon im Leistungsbezug bist, sollte man bei Arbeitsaufnahme immer einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen, wenn die Zahlung für den Monat der Beschäftigungsaufnahme nicht geklärt ist.

Dann kann man sich nach schriftlicher Bewilligung im Regelfall darauf verlassen, dass man erst einmal seine Kosten wie z.B. Miete weiter zahlen kann.

Ob man dann dieses zinslose Darlehen dann ganz, teilweise oder auch gar nicht ans Jobcenter erstatten muss, kommt auf den Zufluss und die Höhe des Einkommens an.

Würde natürlich auch auf Leistungen zutreffen, die man vom Jobcenter auch ohne einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen für den Monat der Beschäftigungsaufnahme noch erhalten würde.

Also ganz einfach, wenn Du im September erst deine Arbeit beginnst und deinen Lohn aus September erst im Oktober aufs Konto bekommen würdest, Zuflussprinzip, müsstest Du von den Leistungen für September nichts ans Jobcenter erstatten.

Die stünden dir dann auf jeden Fall noch zu, auch wenn Du sie im nachhinein erst bekommen würdest, wenn Du den Zufluss deines Lohns durch z.B. Kontoauszüge in Kopie und Einkommensbescheinigung nachgewiesen hast.

Würden dir noch Leistungen für September gezahlt, ob mit oder ohne Antrag auf ein zinsloses Darlehen und der Lohn käme noch im September aufs Konto, dann müsstest Du es zumindest teilweise ans Jobcenter erstatten.

Auf schriftlichen formlosen Antrag ist das im Regelfall dann auch in monatlichen Raten möglich.

In welcher Höhe dann eine Erstattung erfolgen würde, hängt von der Höhe der bezogenen Leistung vom Jobcenter ab, wie hoch das Brutto und Nettoeinkommen ausfällt und was nach Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll an anrechenbarem Einkommen bleiben würde.

Wäre das anrechenbare Einkommen gleich oder höher als die Leistungen die das Jobcenter für diesen Monat gezahlt hat, müsste man die gesamten Leistungen ans Jobcenter erstatten.

Wenn das anrechenbare Einkommen unter den Leistungen läge, dann nur das anrechenbare Einkommen, der Betrag darüber stünde einem dann als Aufstockung vom Jobcenter zu, weil man mit dem anrechenbaren Einkommen den Bedarf nicht decken konnte.

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Rotka896pe 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 10:13
@isomatte

Also wie ich es richtig verstanden habe, wenn ich mein Gehalt am 01. Oktober erhalte brauche ich für September nichts an das Jobcenter zurück zahlen?

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Na klar. Aber zu Unrecht wenn Du es nicht schon vorher angezeigt hast.

Bürgergeld ist eine Vorschussleistung. Das bedeutet Du erhält das Geld für September am 31.08. Damit dürftest Du dann überzahlt sein.

Am besten Du suchst im Google den Freibetragsrechner und behältst das zurück was angerechnet würde. Die Anhörung kommt bestimmt.

Woher ich das weiß:Recherche

isomatte  18.08.2024, 03:07

Wenn sie den ersten Lohn erst im Oktober bekommen würde, dann tritt auch keine Überzahlung ein.

Zuflussprinzip

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Hängt hauptsächlich vom vertraglich vereinbarten Auskehrungstag des Arbeitslohnes ab.

Wenn du rechtzeitig bescheid gibst, dann bekommst du am 30.08. keins mehr, da es ja für September im Voraus überwiesen würde und du dann ja bereits ja einen Job hast. Vorausgesetzt du musst nicht "aufstocken"; da kenne ich die Regelung nicht.


Rotka896pe 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 02:04

Wie soll ich die miete dann bezahlen?

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Nur meine Vermutung: Ja. Und wieso: Du musst ja im September auch Geld zum Leben haben, Dein Lohn für den September bekommst Du ja aber frühestens Ende September, eher erst Anfang/Mitte Oktober ...


isomatte  18.08.2024, 03:10

Die meisten Jobcenter interessiert das aber leider nicht.

Deshalb sollte man vorher immer einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen, wenn die Zahlung für den Monat der Beschäftigungsaufnahme nicht geklärt ist.

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Gnurfy  18.08.2024, 01:38

Und da ist das nach wie vor leidige Problem seit Agenda 2010 halt das "Zuflussprinzip" als veralteter Gedanke gegen vereinfachte Arbeitsaufnahme.

DAS müsste dringend mal überdacht werden.

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GutenTag2003  18.08.2024, 08:50
@Gnurfy
Und da ist das nach wie vor leidige Problem seit Agenda 2010

... welches sich Arbeitslose, vor allem Sozialhilfeempfänger "erstritten" haben.

Gewollt war das von Schröder nicht. Man sollte sich nicht immer dem Unmut auf der Straße beugen,.

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