Jetzt Asylantenstatus auch fuer Ukrainer?

2 Antworten

Im Artikel 16a (1) GG wird definiert, wer Asyl beanspruchen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16a.html

Ich verstehe den Gesetzestext so, dass jemand individuell wegen seiner politischen Ansichten verfolgt sein muss, um Asyl zu erhalten.

Eine allgemeine Bedrohungslage reicht also nicht aus, um den Artikel 16a (1) GG als Grundlage zu nehmen.

In der Tat ist es auch so, dass ca. 3 % der Migranten vom BAMF den Status nach Arikel 16a (1) GG zuerkannt bekommen haben.

Der Rest ist also irgend etwas anderes.

So zum Beispiel die Zuerkennung von Subsiduären Schutz.

Natürlich gibt es auch die Gruppe, bei der keines beidem zutrifft.

Dies wird aktuell im Wege eines ordentlichen Asylverfahrens unter abgelehnte Asylbewerber oder Migranten ohne Aufenthaltstitel subsumiert.

Für Personen, die nicht unter Artikel 16a (1) GG fallen, können also nur andere Rechtsgrundlagen oder Vereinbarungen gelten:

Dies können insbesondere sein:

  • Genfer Flüchtlichskonvention
  • Dublin III Verordnung
  • Resettlementprogramm des UNHCR

Bei der Genfer Flüchtlinmgskonvention ist es so, dass wenn jemand ein Krisengebiet verlässt, er sich auf sicherem Boden befindet, also dann bereits nicht mehr die zwingende Notwendigkeit besteht, den Fluchtweg zu verlängern.

Es gibt bei der Genfer Flüchtlingkonvention noch das zweite Zusatzprotokoll, wonach die Flucht auch innerhalb eines Landes möglich ist, wenn bestimmte Gebiete in diesem Land als sicher gelten oder unter dem Schutz von Einrichtungen der UN stehen (z. B. UN Friedenstruppen oder andere Einrichtungen der UN).

Die Dublin III Verordnung sagt im Kern aus, dass, wenn jemand aus einem Nicht-EU-Staat in die EU flüchtet, er sich in dem Land bei den Behörden für die Bearbeitung des individuellen Falles melden muss.

Kanzlerin Merkel hat bekanntlich ab 2015 dem Vollzug der Dublin III-Verordnung ausser Kraft gesetzt.

Mir ist jetzt nicht bekannt, ob an einer Modifizierung der Dublin III Verordnung gearbeitet wurde, um ggf. neuen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen.

Dann gibt es noch das Resettlementprogramm des UNHCR, eine Unterorganisation under UNO.

https://www.unhcr.org/de/unhcr-deutschland/resettlement-und-humanitaere-aufnahme

Deutschland hat sich freiwillig für die Teilnahme an diesem Programm entschieden.

Eine Rechtspflicht gibt es für die Teilnahme an diesem Programm nicht.

Wenn man die Selbstdarstellung liest, dann können sich Betroffene nicht für dieses Programm bewerben.

Vielmehr soll es so sein, dass die Staaten, die am Resettlementprogramm teilnehmen, sich die Leute heraussuchen, die das Resettlementprogramm in Anspruch nehmen können.

Inwieweit eine solche Selektion allumfassend überhaupt möglich ist, mag jeder für sich beurteilen.

Woher ich das weiß:Recherche

Wenn sich nichts geändert hat, haben Ukrainer bis März 2026 automatisch Schutzstatus. Das war aber schon letztes Jahr so.