Ist es erlaubt mit so einem Blaulicht zu fahren?

17 Antworten

Das erinnert mich an meine Jugend: mein Kumpel hatte gerade den Führerschein und ich war 16 und stolz, dass ich mit einem alten Blinker-Relais unser Blaulicht sogar zum Blinken gebracht habe. Wir fuhren auch einmal damit in seinem alten grünen Käfer durch die Stadt. Aber ohne Martinshorn haben uns die Leute nur verständnislos angeschaut und wir kamen uns plötzlich so kindisch vor, so kindisch wie die Aktion tatsächlich war. Also: falls du unter 19 bist, hast du mein volles Verständnis für den Kinderwunsch, mal wie die Polizei mit Blaulicht zu fahren.

Diejenigen, die berechtigt sind, ein Blaulicht mit sich zu führen und einzusetzen, dürfen damit wie auf dem Foto gezeigt fahren.

Wenn es vorhanden ist, muss es auch in Betrieb genommen werden können.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nein, du wahrscheinlich nicht.

Wenn du das fragst, weil du in einer ff bist, kann ich dir aber empfehlen, einen Frontblitzer zuzulegen. Der ist dann in einer anderen Farbe und somit nicht illegal. Er sagt zwar nichts aus, aber er signalisiert den anderen, dass du auf einer Alarmfahrt bist und somit Sonderrechte hast (aber keine wehrechte, die hat man nur mit Blaulicht). Aber wie gesagt, wenn du zufälligerweise darauf hinaus willst, dass du in einer ff bist.


SaniOnTheRoad  13.04.2020, 18:06

Auch Frontblitzer fallen unter § 52 StVZO, unabhängig von der Wagenfarbe. Also: auch nicht legal am Privat-PKW.

Startill  13.04.2020, 18:55
@SaniOnTheRoad

Hm, aber ich habe Kameraden, die einen grünen Frontblitzer haben und auch schon gesehen, dass jemand seine Warnblinkanlage für diesen Zweck benutzt haben. Einer dieser Leute mit dem grünen Frontblitzer ist stellvertretender Ortsbrandmeister, also sollte er wissen, was er darf und was nicht. Daraus schließe ich, dass, sonlang die Signalfarbe nicht blau ist, das Legal ist.

Und in der  § 52 StVZO steht gar nichts über die FF. :o

SaniOnTheRoad  13.04.2020, 19:12
@Startill
Hm, aber ich habe Kameraden, die einen grünen Frontblitzer haben und auch schon gesehen, dass jemand seine Warnblinkanlage für diesen Zweck benutzt haben.

Natürlich gibt es das - es gibt auch Leute, die eine Heckwarneinrichtung in HLF-Qualität im Privat-PKW haben. Ändert nichts daran, dass es unzulässig ist (gilt auch für den Warnblinker).

Einer dieser Leute mit dem grünen Frontblitzer ist stellvertretender Ortsbrandmeister, also sollte er wissen, was er darf und was nicht.

"Er wird schon wissen, was er tut" ist eine gefährliche Grundannahme. Und in dem Fall einfach falsch - für eine Führungskraft ist es nochmal umso schlechter. Damit outet man sich nicht nur als "Heißdüse", sondern auch noch als juristisch absolut unbewandert.

Das mag für den frischen Truppmann "nachvollziehbar" sein, für einen BM, der zumindest mal einen GF-Lehrgang gesehen haben sollte, nicht.

. Daraus schließe ich, dass, sonlang die Signalfarbe nicht blau ist, das Legal ist.

Falscher Schluss. Was in der StVZO nicht explizit erlaubt ist, ist nicht erlaubt. Andere Farben als "Blau" oder "Gelb" sind einfach generell nicht zugelassen.

Und in der § 52 StVZO steht gar nichts über die FF. :o

Richtig - denn es wird nur genannt, welche Fahrzeuge mit zusätzlichen Leuchten ausgerüstet sein dürfen! Und - oh Wunder - der Privat-PKW des Feuerwehrmanns wird aus gutem Grund nicht genannt :o

Andere Einsatzfahrzeuge (!) der Feuerwehr hingegen schon:

Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:
[...]
Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,

- § 52 Abs. 3 Nr. 2 StVZO

Startill  13.04.2020, 19:16
@SaniOnTheRoad

Hm, dann sprech ich ihn mal drauf an. Kann sein, dass du Recht hast, kann aber auch sein, dass du etwas übersiehst.

SaniOnTheRoad  13.04.2020, 19:20
@Startill
Hm, dann sprech ich ihn mal drauf an.

Das kannst (und solltest) Du machen ^^

Bestehe einfach mal auf eine Quelle, die besagt, dass es legal ist (dass es das nicht ist, habe ich ja bereits belegt).

Denn bei einer Sache bin ich mir sicher: er wird versuchen dagegenzuhalten - und sich im Zweifelsfall um Kopf und Kragen reden ;-)

kann aber auch sein, dass du etwas übersiehst.

Natürlich kann das sein. In Bezug auf einige Themen bin ich aber doch recht sattelfest.

Nein. Die Begründung entnimmst du den anderen Antworten der 3 Experten und der anderen User hier, die haben das schon erklärt.

Kurz gesagt: Solange das Auto auf Deinem Privatgrundstück, in Deiner Garage oder in Deinem Gebäude steht, darfst Du das Blaulicht verbauen.

Nur darfst Du mit dem Blaulicht auf dem Auto nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Warum nicht? Nun, zunächst einmal ist es so, dass jegliche Beleuchtungseinrichtung (und dazu zählen icht nur alle Lampen, sondern beispielsweise auch Reflektoren und reflektierende Beklebungen) am Fahrzeug zugelassen sein müssen. Darüber hinaus muss prinzipiell auch alles, was am Fahrzeug verbaut ist, funktionieren. Dies ergibt sich aus §49a ff der StVZO, nachfolgend in Auszügen wiedergegeben:

StVZO §49a, Abs. 1

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

Mit "Blaulicht" dürfen zudem nur bestimmte Fahrzeuge ausgestattet werden, siehe §52 StVZO, Abs. 3

(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein: [es folgt die Aufzählung]

Folständiger Paragraph unter https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__52.html

Natürlich keine Regel ohne Ausnahme. So können z.B. Filmfahrzeuge oder auch Oldtimer die Genehmigung bekommen, sich mit installiertem Blaulicht im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen. Meist verbunden mit weiteren Auflagen, z.B. eine technische Außerbetriebnahme der Anlagen, ein Abdecken/Abkleben von Blaulichtern und reflektierenden Schriftzügen usw.

Von einem Verstoß gegen die StVZO einmal abgesehen, kann unter Umständen auch eine Amtsanmaßung nach §123 StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/132.html) vorliegen. Das wiederum hängt davon ab, was Du mit dem aufgesetzten Blaulicht bewirken möchtest bzw. davon, wie die (unberechtigte) Nutzung des Blaulichts (auch ausgeschaltet) von Dritten interpretiert wird.
Beispiel: Du setzt das (ausgeschaltete) Blaulicht aufs Dach, andere sehen dies und gehen fälschicherweise davon aus, einen Polizeibeamten vor sich zu haben (auch wenn Du das so direkt nie gesagt hast) und gewähren Dir aus diesem Grunde Zutritt in abgesperrte Bereiche, Gebäude oder vertrauen Dir aus vertrauliche Dinge an. Dann erfüllt das aufgesetzte, ausgeschaltete Blaulicht bereits den Tatbestand einer Amtsanmaßung.
Und mal ganz ehrlich: Du möchtest mit dem Blaulicht ja irgendetwas erreichen, also dürfte zu 99,9% eine Amtsanmaßung vorliegen ;-)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Stv. Wehrführer und Zugführer bei der Freiwilligen Feuerwehr