Ist der Begriff „Rufmord“ als solcher heutzutage noch justiziabel?
Bitte nicht auf die Stufe „Verleumdung“ verweisen !!
5 Antworten
Rufmord als eigenständigen Begriff gibt es nicht. Es ist entweder Verleumdung oder üble Nachrede gemeint.
https://de.wikipedia.org/wiki/Rufmord
Die beiden Begriffe unterscheiden sich, da es für üble Nachrede ausreicht wenn kein Beweis für die Behauptung vorliegt, wohingegen für Verleumdung es erforderlich ist dass nachweißlich die Unwahrheit gesagt wird.
Der Begriff "Rufmord" existiert in der österreichischen Gesetzordnung nicht.
Dieser Tatbestand wird unter § 111 StGB ("üble Nachrede") subsumiert und ist unter gewissen Voraussetzungen sehr wohl gerichtlich strafbar:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002296&Paragraf=111
Ein "Hinauslehnen aus dem Fenster" sollte also vom Anzeiger/Täter gründlich durchdacht sein, ehe er entsprechende Handlungen setzt, die zur Verunglimpfung des Betroffenen führen (welcher sich in weiterer Konsequenz mit zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen revanchieren kann).
Nein, weil es Rufmord als Straftatbestand nicht gibt.
Mit "Rufmord" meint man meistens "Verleumdung", "Üble Nachrede" oder "Kreditgefährung" (§ 824 BGB).
Wenn du das nicht meinst, musst du uns sagen, was du dann unter dem Begriff verstehst.
mir gefällt der Begriff "Rufschädigung" besser. Diese ist doch durchaus geeignet, um von einem Gericht entschieden zu werden hinsichtlich der Strafbarkeit.
(was meinst Du in der Fragestellung mit "Stufe Verleumdung"?)