Ist es Rufmord wenn man die Wahrheit veröffentlicht?
Opfer eines Ebay-Betruges (Anzeige wurde erstattet), habe ich den Betrüger bei einer Community-Plattform veröffentlicht (mit Kontakt zur Familie / Freunde) Jetzt will mich die Person wegen Rufmord verklagen. Kann ich bestraft werden obwohl es sich weder um Verleumdung noch um übler Nachrede handelt?
8 Antworten
kannste erstmachen wen er schuldig gesprochen wurde. vorher gilt die unschuldsvermutung
§ 186 StGB:
„Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Rufmord gibt es nicht, und tatsachenbehauptungen darf man machen. Man muss sie ggf. nur beweisen können... eine Anzeige ist kein Beweis, erst die Verurteilung.
Sie schreiben "Anzeige wurde erstattet". Also ist das was Sie gemacht haben nicht zuläsig. Da müste schon mehr sein. Und die Familie und Freunde geht schon garnicht. Rechnen Sie mit einer Gegenklage!
Wenn Du jemanden als Betrüger bezeichnest obwohl dieser Mensch nicht rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist kann das durchaus den tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.