Ist das Elternteil weiterhin Unterhaltspflichtig?
Meine Tochter (20) hat dieses Jahr ihre Ausbildung zur Bauzeichnerin abgeschlossen und ist zu ihrem Freund gezogen.
Da sie studieren möchte besucht sie nun eine private Fachoberschule welche ich als Mutter bezahle. Diese geht 2 Jahre.
Nun ist die Frage ob ihr Vater auch weiterhin Unterhaltspflichtig ist.
Sie möchte anschließend Architektur studieren.
Weshalb meinst du, dass der Vater nicht unterhaltspflichtig wäre?
Das hat sie mich eben gerade gefragt
6 Antworten
Sie hat eine abgeschlossene Ausbildung, besucht eine private Fachoberschule um das Fachabi zu machen und will dann ein Studium anschließen.
Dabei handelt es sich demzufolge nicht um die üblichen Abi-Lehre-Studium Ausbildungen die der BGH bejaht für den Bezug für Unterhalt.
Die Frage nach dem Unterhaltsanspruch lautet in dem Fall: jein
Zumal auch ein vorrangiger BAföG Anspruch vorab zu prüfen wäre. Für das Fachabi auf einer Privatschule entfällt der Anspruch ohnehin. Also geht es am Ende nur um das Studium.
Grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-(ohne Abitur)-Lehre-Fachabitur-Studium. Denn hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine ganz neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium von vornherein davon ausgehen muss, dass der Abiturient hinterher auch studiert und eine Lehre nur als Zwischenstadium seiner Ausbildung betreibt.
Auch von diesem Grundsatz gibt es aber wieder Ausnahmen, wenn
die weitere Ausbildung erkennbar bereits zu Beginn der Lehre geplant war, oder
wenn die Begabung des Kindes früher unterschätzt wurde und das Kind deshalb nicht von vornherein das Abitur machte, oder
bei so genannten Spätentwicklern.
Allerdings scheidet eine von den Eltern zu finanzierende Zweitausbildung aus, wenn das Kind eine Berufstätigkeit in dem erlernten Beruf aufnimmt und sich erst später entscheidet, studieren zu wollen. Ein Kind, dass u.U. erst jahrelang in seinem Ausbildungsberuf arbeitet und sich erst dann entscheidet, noch zu studieren, kann nicht auf Unterhalt hoffen.
Es muss am Ende der Einzelfall betrachtet werden. Sie sollte sich nach dem Erlangen des Fachabis erstmal um den BAföG Antrag kümmern und sich dann spätestens, falls noch nicht passiert, mit dem Vater auseinander setzen. Das muss sie wegen des BAföG Antrages ja ohnehin tun.
Ob ein Kind nach Beendigung einer Ausbildung noch Unterhaltsansprüche für eine weitere Ausbildung hat wird in den Bestimmungen etwas schwammig formuliert (siehe https://www.scheidung-online.de/unterhalt/kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-bei-zweitausbildung-des-kindes/ ). Falls sich die Eltern diesbezüglich streiten, werden sich die Anwälte freuen.
Es ist wohl davon auszugehen, dass bei einer nachvollziehbar sinnvollen Entwicklung die Gerichte den Unterhaltsanspruch des erwachsenen Kindes bestätigen. Die psychische Belastung durch eine Scheidung der Eltern wird meist als Grund für einen nicht ganz geradlinigen Ausbildungsverlauf akzeptiert.
Das ist anscheinend nicht so einfach zu beantworten: https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/wann-muessen-eltern-nach-der-ausbildung-noch-ein-studium-zahlen_220_443104.html
Wenn das Studium auf die abgeschlossene Berufsausbildung aufbaut, dann zählt das Studium zur Erstausbildung und es besteht dann auch weiter Anspruch auf Unterhalt.
Dem Kind stehen dann derzeit theoretisch 930 Euro Unterhalt zu, wenn es nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt.
Das Kindergeld von 250 Euro stünde dem Kind zu, wenn es von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommt und das würde dann voll auf diese 930 Euro mindernd angerechnet.
Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Bafög - müsste unter Umständen geprüft werden.
Das kommt darauf an...
Möchte sie etwas studieren, dass auf ihre Ausbildung aufbaut oder will sie etwas ganz anderes studieren?
Die Berufe bauen aufeinander auf, daher wird vermutl. weiterhin Unterhaltspflicht bestehen. Im Zweifel muss ein Gericht dies klären
Sie möchte Architektur studieren. Sie hat an der Mittelschule den Quali und anschließend den Mittlere Reife Abschluss gemacht.