Inkasso Forderung?

5 Antworten

Warum hast du dann nicht von dir aus dafür gesorgt, dass die Rechnung bezahlt wurde? Kein Verkäufer muß seinem Geld hinterher rennen und mehrere Abbuchversuche machen.


danmeli 
Beitragsersteller
 27.11.2020, 09:58

Gelesen was ich geschrieben habe?
Ich hab’s nicht gesehen

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maja0403  27.11.2020, 09:59
@danmeli

Es ist auch nicht das Problem des Verkäufers, dass du nicht regelmäßig deine Kontoauszüge überprüfst. Du bist dafür verantwortlich, dass pünktlich abgebucht werden kann.

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Die Kartensystem laufen im Regelfall IMMER über Ingenico.
Heute heißen die ua. PayOne. Diese haben ein Hauseigenes Inkasso namens "CCS Inkasso" bzw. Collect & bla bla bla Services.

An diesem Inkasso sind fast KEINE Gebühren zu bezahlen!

Folgende Gebühren sind berechtigt:

  • 10,57 € für Einkauf
  • 4,50 € Für Inkassogebühren? Nett.

Folgende Gebühren sind NICHT berechtigt (ua. Nachweispflichtig):

  • 7,90 € Bankgebühren (Nachweispflichtig)
  • 2,47 € Mahngebühren (hast du schriftlich eine Mahnung bekommen PER POST?)
  • 22,50 € wofür? Fehlt der Hinweis was das für Gebühren sein sollen. Wenn Inkassogebühren, dann unzulässig, maximal 0.3 Gebühr.

Hä? 0.3 Gebühr?
Genau genommen 0.3 RVG-Gebühr (Rechtsanwaltvergütungsgesetz).
Bedeutet es darf maximal eine Gebühr bei einer HF unter 500 € eine Höhe von 15,00 € Inkassogebühr + 3,00 € Auslagen erhoben werden. EINMALIG.

Sollten die jetzt nochmal abbuchen, würde ich auch dieser Forderung widersprechen. Des weiteren ist nicht zu sehen WER da gerade Geld abbuchen will. Rossmann direkt? Würd mich wundern. Wenn doch, dann maximal HF + Bankrücklastkosten.

Woher ich das weiß:Hobby – Langjährige Inkassoerfahrung.

geheim007b  27.11.2020, 12:53

die 22,50 finde ich auch seltsam, hätte auf Adressermittlung getippt... allerdings wäre die ja unnötig wenn man ein zweites mal abbucht.

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Comp4ny  27.11.2020, 13:10
@geheim007b

Adressermittlung MAXIMAL 10,00 €.
Dies wäre eine einfache Adressermittlung der Schufa.

Eine Adressermittlung ist nicht unnötig, da sie dazu dient, deine Privatadresse herauszufinden. Das Inkasso ist immer in der Pflicht die geringstmöglichen Kosten in Rechnung zu stellen, was aber zu 99% nie jemand macht. Weil sich auch kaum Schuldner wehren.

In diesem Fall wäre das geringste die 10,00 €. Daher würde ich die Forderung auch nicht anerkennen & sollten die nochmal abbuchen, widersprechen und auf das Schreiben des Inkasso warten. Sobald du das hast, meldest dich bitte nochmal mit Screen vom Schreiben (Private Daten Zensieren) damit man sagen kann was OK ist und was nicht.

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geheim007b  27.11.2020, 13:16
@Comp4ny

darum sage ich ja wäre unnötig wenn nochmal abgebucht wird. Die 10€ können sein, dazu müsste der Gläubiger oder das Inkasso allerdings Schufa Mitglied sein, ansonsten muss man das eben über die Bank machen und da wären 22,50€ noch denkbar (Nachweis wäre zu führen). So lange die Adressermittlung allerdings nicht notwendig ist kann man sie natürlich nciht berechnen (wenn es eine sein sollte). Hört sich aber eher nach Inkasso gebühr an (die auch unnötig ist wenn man sowiso nochmal abbucht).

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Comp4ny  27.11.2020, 13:34
@geheim007b
ansonsten muss man das eben über die Bank machen und da wären 22,50€ noch denkbar

Jedes Inkasso hat Zugriff, im Regelfall, auf die Schufa. INSBESONDERE Ingenico / PayOne. Die 22.50 wären jedoch nicht durchsetzungsfähig, wie bereits gesagt.

Hört sich aber eher nach Inkasso gebühr an (die auch unnötig ist wenn man sowiso nochmal abbucht)

Gebührenverschleierung. Ist ein Straftatbestand.
Und Nach Inkasso sieht da nichts aus. Gewinnmaximierung eher.

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Die 22,50 € aus dem Screenshot halte ich für fragwürdig.

Für fragwürdig halte ich aber auch, daß Du nichts von der fehlgeschlagenen Lastschrift wußtest.

konnte nicht abgebucht werden, was ich nicht gemerkt habe.
also wurden mir die 10€ wieder zurück überwiesen

Wenn nicht abgebucht werden konnte, dann wurde auch nichts zurücküberwiesen. Das ergibt keinen Sinn.

Ich vermute eher, daß die Lastschrift-Rückgabe durch das Geldinstitut gemeint ist.

Normlerweise wird man über eine Lastschriftrückgabe vom Geldinstitut informiert.

Wegen der 22,50 € aus dem Screenshot kannst Du Dich an die Verbraucherzentrale oder an einen Anwalt wenden. Um zum klären, wofür das berechnet wird und ob "berechtigt".

Falls Du Dir keinen Anwalt leisten kannst:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe


geheim007b  27.11.2020, 12:56
Für fragwürdig halte ich aber auch, daß Du nichts von der fehlgeschlagenen Lastschrift wußtest.

definitiv... wobei das mitlerweile scheinbar auch "digital" von der Bank zugesendet wird und manche da (trotz Hinweis beim einloggen) nicht im Postfach nachschauen.

Wenn nicht abgebucht werden konnte, dann wurde auch nichts zurücküberwiesen. Das ergibt keinen Sinn.

Manche Banken zeigen das als Abbuchung und Gegenbuchung an... das hat sie dann wohl als Rücküberweisung interpretiert.

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Ich weiß nicht, welches Verfahren Rossmann bei Kartenzahlungen verwendet, aber anscheinend hast du bei der Zahlung nicht die PIN eingegeben, sondern unterschrieben, und damit fand keine Online-Autorisierung der Zahlung statt und es gelten die mit der Unterschrift akzeptierten Bedingungen, die an der Kasse aushängen sollten und vermutlich auch auf dem Kassenbeleg abgedruckt sind.

Wenn diese Bedingungen bei Nichteinlösung einer Lastschrift dieses Vorgehen mit den entsprechenden Kosten vorsehen, lässt sich dagegen kaum etwas machen. Bei rechtzeitiger Reaktion hättest du wahrscheinlich noch einen Teil der Kosten vermeiden können, aber jetzt ist es zu spät.

Sowas ist leider relativ üblich , aber im Bezug auf die Bank- / und Stornokosten absolut berechtigt nachvollziehbar , da "Rossmann" diese Kosten letztlich ja auch hatte .

Da es um ein Bankeinzugsverfahren geht , entsteht der Zahlungsverzug automatisch mit einem erfolglosen Versuch der Rechnungsabbuchung von Deinem Konto . In solch einem Fall bedarf es dann auch keiner gesonderten Mahnung .

Die 2,47 Euro Mahnkosten dürfen m.E. nur erhoben werden , wenn tatsächlich auch eine mindestens eine zweite schriftliche Mahnung auf dem Postweg mit Brief und Porto an Dich verschickt wurde ( die erste Mahnung darf nicht extra berechnet werden ) . Wozu die 4,50 , ist unklar .

Die 22,50 Grundgebühr für den Inkassodienst scheinen legitim , wenn sich das Inkasso dabei an der Rechtsanwalts-Gebührenverordnung ( RVG ) orientiert . Bei einem Gegenstandswert von bis 500 Euro können daher in einfach gelagerten Fällen Grundgebühren i.H.v. 45 Euro × Aufwendungsfaktor ( 0,5 bis 1,3 ) berechnet werden .

45,00 × 0,5 = 22,50 Euro & 7,90 für die Rückbuchung sind somit korrekt .

Fraglich an der Sache bleiben damit die 2,47 Euro Mahnkosten , wenn schriftlich nichts kam , und die 4,50 Euro "wozu" , wenn es keine Verzugszinsen in zulässiger Höhe ( bis max. 5% über Basiszins ) sind .