HHaftstrafe und Fahrerlaubnis?
Mal eine doofe Frage: hier läuft grad die Wiederholung einer Gerichtsshow. Der Führerschein der Angeklagten wurde eingezogen, sie durfte vie Ablauf von 2 Jahren keinen neuen bekommen. Gleichzeitig musste sie 4 Jahre in den Jugendknast.
Daher meine Frage: normalerweise ist der Führerscheinentzug dann doch quasi als Strafe wertlos, denn wenn sie ohnehin 4 Jahre sitzt, wird sie doch währenddessen eh nicht Auto fahren können.
Oder ist der Führerschein während einer Haftstrafe per se nicht gültig? Darf man also im Hafturlaub kein Auto fahren, bzw. Wenn man ausbricht und auf der Flucht am Steuer erwischt wird, kriegt man dann Ärger wegen Fahrens ohne Führerschein?
1 Antwort
Die Sperrfrist beginnt mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, §69a Abs 5 StGB.
Ob während dieser Zeit eine Haftstrafe verbüst wird oder nicht, spielt keine Rolle. Die Sperre ist keine zusätzliche Strafe, sondern dient der Gefahrenabwehr.
Vier Jahre Jugendstrafe bedeutet eine Entlassung nach zwei Jahren und acht Monaten, vorher kann Ausgang und Hafturlaub beantragt werden und logischerweise auch gefahren werden, sofern man noch eine Fahrerlaubnis besitzt.
Wenn das Gericht eine Sperre anordnet, hat es allerdings gleichzeitig auch die Fahrerlaubnis entzogen, §69a Abs 1 StGB.
Die 0,2% der Fälle, in denen die Zweidrittelrregel nicht zur Anwendung kommt, sind vernachlässigbar,
Das sind sie eben nicht, vor allem dann wenn es um rechtliche Fragen geht. Zudem sind Deine 0,2 % ein Witz, zumal du mit diesem Kommentar schon wieder versuchst Deinen falschen Antwortteil als krrekt hinzustllen.eo
genau wie dein Provokationsversuch.
Das war kein Provokationsversuch, sondern eine Richtigstellung eines falschen Antwortteils. Aber wem der Schuh passt der zieht ihn auch an.
Eigentlich eine gutze Antwort, wenn nur dieser:
Blödsinn nicht drinstehen würde. Eine Entlassung kann nach dieser Zeit erfolgen, muss aber nicht.