Hat die Berufsgenossenschaft was gegen Schnaps auf der Baustelle?
ZB. bei Zimmerleuten...
Gibt es eindeutig Anweisungen zum Alkoholverbot?
6 Antworten
Solange nichts passiert? Aber wenn kommt sie nicht für die Folgekosten auf, d.h. zB. keine Rente, wenn man vom Dach fällt, einen dauerhaften Schaden davonträgt. Normalerweise bekäme man dann eine Rente der BG, bei Selbstverschulden- und dazu gehört Alkohol am Arbeitsplatz- leistet sie nicht.
Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist jeder AG und AN verantwortlich. Die BG kann jedoch nicht in jedem Betrieb jederzeit anwesend sein und die Einhaltung der Vorschriften kontrollieren. Wenn du das Fragezeichen gesehen hats, hättest du gewusst, wie ich es meine, aber nun gut. Ich kenne mich im SGB beruflich gut genug aus. Bei fahrlässig herbeigeführten Unfällen, soweit diese nachgewiesen wird leistet die BG auch nicht.
Bei fahrlässig herbeigeführten Unfällen, soweit diese nachgewiesen wird leistet die BG auch nicht.
Das ist völlig falsch. Fahrlässigkeit liegt bei Arbeitsunfällen sehr oft vor und natürlich zahlt die BG dann auch.
Ich kenne mich im SGB beruflich gut genug aus.
Wenn dem so ist, dann kennst Du ja sicherlich § 7 Abs. 2 SGB Vll, oder?
Der besagt nur etwas anderes, als Du hier schreibst.
Natürlich kommt die BG trotzdem auf, auch für „Folgeschäden“, eine Unterscheidung wird dahingehend nicht gemacht. Bei vielen Unfällen unter Alkoholeinfluss kann es sich durchaus auch um Arbeitsunfälle handeln. Das Mindern oder Versagen von Leistungen wäre nur dann möglich, wenn es sich bei der unfallbringenden Tätigkeit gleichzeitig um eine mit Urteil belegte Straftat oder ein vorsätzliches Vergehen handelt (§ 101 SGB VII). Das kommt aber nur selten in Frage und ich kenne nur einen Fall, wo dies hätte gezogen werden können.
Dann wundert es mich, das wir zahlreiche Fälle in den über 30 Jahren meiner beruflichen Tätigkeit bei der Krankenkasse hatten, wo wir uns mit der BG streiten mussten und diese gerade wegen nachgewiesenem Alkoholgenuss die Leistungen abgelehnt haben. 3 Fälle sind auch vom SG abschlägig beschieden worden und wir mussten die Kosten tragen. Aber es kann ja in den verschiedenen BG´en unterschiedlich gehandthabt werden. Wie bei den Versorgungsämtern- eine bundeseinheitliche Linie, andere Zuständigkeiten (von den Behörden) und andere Ergebnisse.
Nein, das wird nicht unterschiedlich gehandhabt, es ging wahrscheinlich nur um eine vollkommen andere Fallgestaltung.
Der Alkoholgenuss kann einmal eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob es sich bei unfallbringenden Tätigkeiten überhaupt noch um versicherte Tätigkeiten handelt oder ob so viel Alkohol konsumiert wurde, dass eine zielgerichtete betriebsdienliche Handlung überhaupt gar nicht mehr vorgelegen hat.
In anderen Fällen kann diskutiert werden, ob ein Unfallereignis wesentlich durch die versicherte berufliche Tätigkeit verursacht wurde oder ob der Alkoholgenuss die wesentliche Komponente war, die zum Ereignis führte.
Bei beiden Fallgestaltungen geht es darum, dass fraglich ist, ob überhaupt ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall) vorliegt. Diese Diskussionen sind denkbar und kommen wie du schon schreibst hin und wieder mal vor.
Wenn ein Versicherungsfall bereits anerkannt ist und es beispielsweise um die Gewährung von Rente wegen Unfallfolgen geht, hat der Alkohol in dieser Diskussion nichts mehr verloren. Ausnahme habe ich oben ja beschrieben, kommt aber eigentlich nie vor.
Das hat dann aber nichts mit Fahrlässigkeit zu tun, von der Du oben geschrieben hast.
Und dass übermäßiger Alkoholgenuss zur Ablehnung eines Arbeitsunfalls führen kann, habe ich oben ja auch geschrieben. Das sind dann die Fälle, wo die man davon ausgeht, dass die verunfallte Person so viel Alkohol zu sich genommen hat, dass sie nicht mehr zur Arbeit fähig war.
Und wenn sie nicht mehr zur betriebsdienlichen Tätigkeit fähig war, dann ist es auch kein Arbeitsunfall.
Ähnlich wie im Straßenverkehr, wo man ja auch den Zustand der relativen und absoluten Fahruntauglichkeit kennt.
Nur, dass es bei der Frage der Alkoholkonzentration, ab der ein Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit fähig ist, keine ganz klaren Grenzwerte gibt und die Gesamtumstände gewürdigt werden müssen.
Und ich vermute, darum ging es in den von Dir angesprochenen Fällen. Es ging nicht darum, dass generell Alkohol getrunken wurde, sondern darum, dass es deutlich zu viel war. Und das sich Unfallversicherung und Krankenkasse in solchen Fällen schon einmal streiten, ist ja nun auch nichts neues.
Es gibt von Seiten der BG kein generelles Alkoholverbot bei der Arbeit, aber es gilt
§ 15 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1):
Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
Die DGUV Regel 100-001 gibt erläuternd dazu unter andrem an:
Diese Bestimmung gestattet eine auf die betrieblichen Gegebenheiten bezogene praxisnahe Regelung in jedem Einzelfall. Sie erlaubt auch, bei der Beurteilung einer Gefährdung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.
In einer Betriebsvereinbarung können weitergehende betriebsspezifische Regelun- gen getroffen werden, z. B. absolutes Alkoholverbot, Verbot anderer Suchtmittel, Umgang mit auffälligen Versicherten.
Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung kann sich also die Pflicht zu schärferen Regelungen ergeben, so z. B. bei Arbeiten mit Absturzgefahr, wie sie bei Zimmerleuten nicht auszuschließen sind.
Ja natürlich. Alkohol vor und während der Arbeitszeit ist tabu. Wenn man betrunken ist kann man keine Baumaschinen und Werkzeuge bedienen, es kann Unfälle geben, beim Hausbau kann man vom Dach fallen, Man kann einen Unfall mit dem Auto haben... ja darum gibt es regeln und in allen anderen berufen auch.
Selbstverständlich, Alkohol hat an keinem Arbeitsplatz was zu suchen.
Das ist falsch.
Es gibt seitens der BG kein generelles Alkoholverbot bei der Arbeit.
Doch, wenn man in einem Gasthaus oder einer Brauerei arbeitet, hat man immer Alkohol um sich herum.
Ja, und in der Bank Geld, trotz dem kannst dich nicht bedienen.
Beim Richtfest ist das doch immer nur Wasser.
Ich weis ja nicht, auf was sich Deine Berufserfahrung bezieht. Aber scheinbar nicht auf das Sozialversicherungsrecht.
Die BG leistet auch bei Selbstverschulden. Nur nicht bei Vorsatz, oder in Zusammenhang mit Alkohol, wenn der Verunfallte alkoholbedingt nicht mehr dazu in der Lage war betriebsdienliche Tätigkeiten auszuführen bzw. nicht mehr arbeitsfähig war.
Auch „Solange nichts passiert“ ist im Zusammenhang mit Unfallverhütungsvorschriften eine falsche Argumentation, da die Prävention von Arbeitsunfällen ja ausdrücklich auch Aufgabe der BG ist.