Ein Testament wird erst Wochen nach deinem Tod eröffnet, da bist du schon längst unter der Erde.

Regele alles deiner Bestattung mit einem Bestattungsinstitut deiner Wahl, bezahl schon (geht über Treuhand, ist damit sicher), dann wird er damit nichts zu tun haben.

Ohne Info über die Medien muss er dann nicht den Termin erfahren, darauf kannst du das Bestattungsinstitut hinweisen, ihm auch keine Auskunft zu geben, sollte er anfragen.

Wenn es weiter keine Angehörigen gibt, ist er dein Erbe, mindestens pflichtteilsberechtigt, d.h. irgendwann erfährt er doch davon.

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Dir stehen 50% des Wertzuwaches ihres Vermögens während euerer Ehezeit zu, wenn ihr keine Gütertrennung vereinbart hattet. Gleiches gilt aber auch für sie. Für die Kinder darfst du Unterhalt zahlen und ggf. auch für sie im Trennungsjahr.

Teuerer Seitensprung...

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Einer schläft auf dem Sofa, macht sich sein Essen selbst und gut ist. In 2 Tagen bist du erst einmal wieder weg.

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Die VBL meldet, ebenso wie andere Versorgungsträger, direkt an das Finanzamt. Du kannst aber bei der VBL unter "Meine VBL" dir die Bescheinigung herunterladen. Andere senden es dir z.T. in Papierform zu.

"Information Datenaustausch DRV" heißt es bei der VBL, kommt immer Mitte/ Ende Januar des Folgejahres.

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Wenn du "wahr" klein schreibst, dann ist das erst einmal korrekt. Und die Wünsche sind nett. Das Kind ist zu klein, um sie zu verstehen.

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Grundsätzlich werden solche sensiblen Informationen am Telefon nur gegeben, wenn der Mitarbeiter sich davon überzeugt hat, dass es sich um den Betroffenen selbst handelt.

Das wird durch Datenabgleich gemacht.

Sonst wäre es Verletzung des Datenschutzes und das würde Folgen für den Mitarbeiter haben.

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Meine Sammlung von Weihnachtsmännern, die ich über die Jahre z.T. geschenkt bekommen habe.

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Jeder hat seine eigene Geschichte und sind für mich etwas Besonderes.

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Das ist merkwürdig, denn bei einer Erwachsenenadoption muss er nicht zustimmen und kann damit auch die Zustimmung nicht verweigern.

Im Rahmen des Adoptionsantrags müssen die Adoptiveltern und der Erwachsene der Adoption zustimmen. Eine endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Familiengericht. Von dessen Zustimmung ist abhängig, ob eine Adoption durchgeführt werden kann oder nicht. In der Regel müssen die leiblichen Eltern nicht zustimmen. Das gilt für die sogenannte "schwache" Erwachsenenadoption.

Sie wird es machen, weil sie sich dem Mann ihrer Mutter näher fühlt und er sie wie seine Tochter sieht. Damit tritt er und auch sie in alle Rechte und Pflichten ein gegenseitig.

Es scheint sich hier jedoch um eine "starke" Erwachsenenadoption zu handeln, damit würde sie alle Rechte und Pflichten in Richtung ihres leiblichen Vaters verlieren, was wohl das Ziel ist, um nicht im Alter ggf. für ihn aufkommen zu müssen.

Dann gilt:

Zusätzlich zu den grundlegenden Voraussetzungen muss speziell bei der starken Volljährigenadoption eine der gem. § 1772 I BGB genannten zusätzlichen Gegebenheiten vorliegen, z.B. dass der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt, oder der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

Für den Ablauf der Anhörung ist hierbei zu beachten, dass bei einer starken Volljährigenadoption auch die Eltern des Anzunehmenden angehört werden. Stehen deren Interessen der Adoption entgegen (meist unterhaltsrechtlich oder erbrechtlich), kann die Adoption nicht ausgesprochen werden.

Wehrt er sich dagegen, kann sie nicht so adoptiert werden, sondern muss die schwache wählen.

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Dein Chef muss zwingend eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, eine Kopie davon muss dem Gesundheitsamt zugeschickt werden. Unterläßt er es, solltest du dich direkt beim Gesundheitsamt melden.

Wenn die Prüfung ergibt, dass du mit gefährdenden Stoffen z.B. arbeitest, dann muss er dich entweder anderweitig einsetzen oder, falls das nicht möglich ist, ein Beschäftigungsverbot aussprechen und du bist freigestellt bei voller Nettolohnzahlung bis zum Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung.

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  • Was für Strafen einzelne Gerichte aussprechen, ergibt sich häufig durch ihre Zuständigkeit, die sich wiederum durch die Straferwartung seitens der Staatsanwaltschaft ergibt.
  • Ein Einzelrichter am Amtsgericht (im GVG Strafrichter genannt) ist zuständig, bei einer Straferwartung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (§ 25 GVG); die verhängte Strafe darf nicht über 4 Jahre hinausgehen. Nach herrschender Meinung muss ein Strafrichter Fälle, bei denen er mehr als zwei (aber weniger als vier) Jahre verhängen möchte, nicht an ein Schöffengericht abgeben.[1]
  • Ein Schöffengericht am Amtsgericht ist zuständig, wenn nicht ein Strafrichter zuständig ist (§ 28 GVG). Das heißt bei einer Straferwartung bis 4 Jahre Freiheitsstrafe, die hinsichtlich der Rechtsfolgen auch nicht überschritten werden darf.
  • Landgerichte sind nach § 24 GVG zuständig für Verfahren nach § 74, § 74a oder § 76 GVG, oder wenn die Straferwartung vier Jahre übersteigt, oder wenn es die Staatsanwaltschaft für geboten hält. Die Strafgewalt der Strafkammern der Landgerichte ist unbegrenzt (d. h. nach § 38 StGB bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe oder lebenslang).
  • Wie bei den Strafkammern trifft dies auch auf die Strafsenate beim Oberlandesgericht zu.

Überschreitet das Amtsgericht seine Strafmaßbefugnis, so liegt ein Revisionsgrund vor.

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