Hallo man muss ja nach der Fahrprüfung einen WAB Kurs innerhalb 12 Monaten besucht haben. Was wenn man es nicht innerhalb 12M. Besucht hat?

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Artikel 148 VZV:

Inhaber eines Führerausweises auf Probe, welche die Weiterausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht haben, werden mit Busse bis zu 300 Franken bestraft.

Der Führerausweis auf Probe ist zeitlich befristet. Fährst du nach Ablauf der Befristung einfach weiter, wäre das Fahren ohne Lenkberechtigung. Einen unbefristeten erhältst du nur, wenn du die Weiterausbildung abschließt.

Diese Fahrübungen kannst du wiederum nicht machen, wenn du nicht mehr fahren darfst. Du brauchst dann eine Sondergenehmigung, um an diesem Tag ausnahmsweise nochmal fahren zu dürfen.

Artikel 24b VZV:

Hat der Inhaber des Führerausweises auf Probe die Weiterausbildung während der Probezeit nicht besucht, so erteilt die kantonale Behörde ihm eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung, wenn er die Weiterausbildung nachholen will und die Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters vorlegt.