Härtefall auch bei Vermieter möglich??

2 Antworten

Nach § 574 Abs 1 BGB kann der Mieter die Kündigung wiedersprechen und die Fortsetzung des Mietvertrags verlangen wenn die Beendigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zu rechtfertigen sind.

Die besonderen Umstände deiner bekannten wird man also berücksichtigen müssen. das ist also was anderes als es wenn jemand für das 18 jährige Kind das problemlos wo anders oder noch zuhause leben könnte die Wohnung kündigen wollte.

Aber die Abwägung ist letztendlich wohl eine Einzelfall Entscheidung bei der alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Wie da im Streitfall ein Gericht Urteilen würde ist schwer zu sagen.

Ich würde erstmal kündigen und dann schauen wie die Mieterin reagiert. Wenn es dann Streit gibt gehe zu einem Anwalt. Der kann besser die Erfolgsaussichten vor Gericht einschätzen

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Blauemandel 
Beitragsersteller
 01.10.2024, 09:11

Super, danke für die Antwort. Kennst du vielleich gerichtliche Entscheidungen bei ähnlich gelagerten Fällen und kennst eventuell (wegen deinem Studium) die Aktenzeichen dieser gerichtlichen Entscheidungen?

Stefan1248  01.10.2024, 09:53
@Blauemandel

Alleine in der Datenbank von Dejure.org sind 482 Entscheidungen zu § 574 BGB aufgeführt. Viele sind dort zu frei abrufbaren Quellen (ich empfehle wenn möglich Openjur.de) verlinkt.

daran sieht man das dies Thema sehr häufig Streitgegenstand ist. Ein Fachanwalt für Mietrecht wird da einen halbwegs guten Überblick haben. Aber auch der muss erstmal genauer schauen wie die finanzielle Situation deiner Bekannten und die Gesundheitliche Situation der Mieterin ist.

Die Eigenbedarfskündigung ist rechtens.

Ob überhaupt eine Härtefallregelung für die Mietein besteht mus im Zweifel ein Gericht klären.