Habe einen BAB Antrag gestellt, können meine Eltern nun zu Unterhaltszahlungen verpflichtet?

3 Antworten

Ab der Vollendung des 18 Lebensjahres muss ein möglicher Anspruch auf Unterhalt aus dem bereinigten Nettoeinkommen beider Elternteile neu berechnet werden und dafür ist das Kind selber zuständig.

Unter 21 kann sich das Kind wegen der Berechnung noch ans zuständige Jugendamt wenden.

Bist Du unter 25, steht dir das Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du nicht mehr bei den Eltern lebst und nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Dein theoretischer Unterhaltsanspruch liegt derzeit bei 930 Euro pro Monat, nach Abzug des Kindergeldes bliebe ein möglicher Anspruch bei Leistungsfähigkeit von 680 Euro.

Die Nettovergütung wird bis auf 100 Euro pauschalen Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auch auf die 930 Euro angerechnet.

Sollte noch ein ungedeckter Anspruch bis zu den 930 Euro bestehen, käme ein möglicher Anspruch auf Unterhalt von den Eltern bei Leistungsfähigkeit in Betracht, sollte kein Anspruch auf BAB - bestehen.

Einen kostenlosen Rechner für BAB - findest Du im Internet.

In der Erstausbildung oder Studium sind Kinder alleine lebend von Wohngeld ausgeschlossen, ganz egal ob sie tatsächlich Bafög - oder BAB - erhalten oder auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern oder eigener Vergütung nicht bekommen.

Dann hätte das Kind zumindest dem Grunde nach Anspruch auf Bafög - oder BAB - und auch dann wäre das Kind von Wohngeld ausgeschlossen, selbst wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt wären, also Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.


GXleif 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 19:54

Heißt also wenn ich BAB beantrage und der antrag genehmigt wird bekomme ich geld vom Amt, statt das die meinen Eltern einen Brief schicken, wo steht „hier zahl ma Unterhalt“?

isomatte  19.08.2024, 05:24
@GXleif

Auch wenn ein Antrag bewilligt werden würde, kann es auf Grund des Einkommens der Eltern oder eigener Vergütung zu einem geringeren Anspruch kommen.

Dann müsste man sehen was im Bewilligungsbescheid steht, was dein Bedarf ist, wie viel anrechenbares Einkommen Du selber hast und was deine Eltern anhand ihres Einkommens ggf.noch an dich zahlen müssten.

Aber dann wären sie auch entsprechend leistungsfähig.

Und dann müsste man auch zwischen BAB - Bedarf und dem Unterhaltsanspruch nach dem BGB - unterscheiden, so wie ich es in meiner Antwort schon erklärt habe.

Da Du nicht mehr bei den Eltern lebst, stehen dir derzeit 930 Euro an theoretischen Unterhalt zu.

Kindergeld und deine Nettovergütung wird darauf bis auf 100 Euro Freibetrag angerechnet.

Würdest Du auf diese 930 Euro kommen, stünde dir auch bei Leistungsfähigkeit der Eltern kein Unterhalt mehr zu, auch wenn der BAB - Bescheid evtl.etwas anderes sagt.

und er zu unterhaltszahlungen verpflichtet wird.

Er kann nicht dazu verpflichtet werden, denn er ist es bereits.

kann man das dann irgendwie ablehnen

Nein. Die Unterhaltspflicht der Eltern hat Vorrang. Die Pflicht besteht sogar dann weiter, wenn dein Vater Privatinsolvenz anmelden würde. Denn seit 2014 sind Unterhaltsforderungen nach der Insolvenzordnung auch dann pfändbar, wenn damit auf den nicht pfändbaren Teil des Einkommens zugegriffen werden muss.


GXleif 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 12:37

Also heißt der BAB antrag kann quasi nur abgelehnt oder genehmigt werden und bei der genehmigung des Antrags krieg ich dann Geld vom Amt?

Nein, da die Eltern bis zum Ende der Erstausbildung unterhaltspflichtig sind.

BAB und BAföG schließen sich gegenseitig aus.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

GXleif 
Beitragsersteller
 18.08.2024, 12:36

Also heißt der BAB antrag kann quasi nur abgelehnt oder genehmigt werden und bei der genehmigung des Antrags krieg ich dann Geld vom Amt?