Gültigkeit von Gutscheinen befristet?
Auf manchen Gutscheinen ist ein Verfallsdatum angegeben, ist das wirklich legal?
Das Geld für den Gutschein wurde ja zuvor bezahlt - und das Geld hätte ja unbegrenzte Gültigkeitsdauer. Und die Firma hat das Geld erhalten.
Und dann hat sie zu einem Verfallsdatum die Berechtigung dafür keine Leistung mehr erbringen zu müssen?
3 Stimmen
5 Antworten
Jein. Für bezahlte Gutscheine gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Das ergibt sich aus den §§ 195, 199 BGB, nach denen jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch nach drei Jahren verjährt. Ein "Ablaufdatum" von weniger als drei Jahren ist also nicht rechtens.
Im Einzelfall kann die Verjährung eines Gutscheins darunter liegen, das muss sich aber im Einzelfall durch besondere Umstände rechtfertigen lassen.
Das gilt insbesondere für Gutscheine über Serviceleistungen (z.B. eine Wellnessbehandlung), wenn beispielsweise die Personalkosten stark steigen oder auch für ein Auto.
Nicht aber für Gutscheine mit einem Geldwert! So hat z.B. Amazon einen Rechtstreit verloren und darf Gutscheine nicht mehr auf 1 oder 2 Jahre Gültigkeit beschränken (OLG München Az. 29 U 3193/07).
Es benötigt keinen Grund, nur darf die Zeit nicht zu kurz sein.
Natürlich! Wenn ich jetzt einen Gutschein verschenke für die Silvesterparty 2023/2024 in der Kneipe im die Ecke, dann ist der am 1.1.24 ohne wenn und aber verfallen.
Ließ nochmal richtig meine Antwort, bevor du kommentierst...
Es benötigt keinen Grund, nur darf die Zeit nicht zu kurz sein.
Doch, es benötigt einen Grund. Die Zeit ist egal. Ich kann auch heute noch einen Gutschein für eine Veranstaltung heute Mittag verschenken. Der ist dann heute Nachmittag schon nicht mehr gültig...
Nein. Die reine Befristung benötigt keinen Grund.
Es kann aber einen Grund für eine kurze Befristung geben.
Mir fehlt die Möglichkeit "Ist legal, und schließlich hat man lt. Gesetz mindestens drei Jahre Gültigkeit - also genug Zeit."
Hier gibt es die meines Erachtens nach keine richtige Antwort. Ich würde sagen:
Ist sowohl LEGAL, als auch FAIR.
Sorry, habe ich wirklich vergessen ----- denn es ist halt aus meiner Sicht eventuell zwar legal, aber fair ist es sicher nicht.
Doch, es ist durchaus fair. In der Justiz würde man vom so genannten "Rechtsfrieden" sprechen - sowas kann man auch analog im Privatrecht sehen.
Die Justiz entscheidet eigentlich darüber, was legal ist.
Fairness geht über die Regeln der Rechtsprechung hinaus.
Ich habe hier nicht von einer Rechtsprechung gesprochen. Ich wollte dir lediglich den Begriff des "Rechtsfriedens" näher bringen, den ich durchaus auch im Privatrecht als Fair erachte.
Wow, Fairness geht über Recht? Wo bist denn Du aufgewachsen?
Wo aufgewachsen? In einer sozialen, fairen Gesellschaft --- und natürlich in einem fairen Sportverein.
Aber wahrscheinlich reden wir aneinander vorbei.
Natürlich stehen die Gerichtsentscheidungen ganz oben, bzgl.ihrer Bedeutung und ihrer Durchsetzungskraft.
Aber was (zumindest) ich meinte, ist, dass es im sozialen Zusammenleben mehr gibt als nur Rechtsvorschriften und Gerichtsurteile. Ich zumindest versuche mich so zu verhalten, dass es aus Gründen gegenseitiger Fairness eigentlich nie zu einem Gerichtsstreit kommen sollte.
Demzufolge ist Recht und Gerichte für mich das absolut unterste soziale Niveau, an das sich wirklich jeder halten muss. Wenn ich nach einem Kauf/Verkauf dann anschließend erst Gerichte benötige um hier die legalen Rahmenbedingungen einzufordern, dann wird das meine letzte Geschäftshandlung mit diesem Geschäftspartner sein.
Zeigt der Geschäftspartner sich im üblichen Maße zuverlässig, dann sieht das doch deutlich besser aus.
Und an der Spitze (deshalb weit oberhalb des gesetzlichen Minimums) sind Geschäftspartner, die mehr Kulanz zeigen, als eigentlich zu erwarten war. Solche Geschäftspartner sind für mich dann immer die erste Wahl (nach dem Preis schaue ich dann auch nicht gleich, denn ich weiß, dass guter Service sein Geld wert ist).
Kollege, nochmal: Es muss irgendwann Rechtsfrieden geben. Der Händler kann doch nicht die Gutscheine ewig halten lassen.
Und warum kann er das nicht?
Das Geld was er dafür eingenommen hat, das wird doch auch nicht schlecht.
Und Geschäftsrisiko? Wahrscheinlich sind das Restgutscheine im einstelligen Prozentbereich des Gesamtgutscheinverkaufs, also sollten dafür keine extremen Rückstellungen notwendig sein.
Und der Gewinn an Kundenzufriedenheit wäre es sicher wert --- da kosten viele andere Werbemaßnahmen (mit unsichderem Erfolg) erheblich mehr.
Und ja ---- keiner hindert den Händler daran, dass er dann nochmals explizit auf seine Kulanz hinweist. Also dass er gesetzlich nur dazu gezwungen ist, die Gutscheine innerhalb von 3 Jahren einzutauschen, er aber seinen Kunden hier definitiv mehr bietet ==> also echter Mehrwert für den Kunden.
Völlig legal. Ist auch schon des öfteren vor Gericht entschieden worden.
Und ich finde es auch gut.
Das macht den ausstellenden Unternehmen nur Probleme, wenn Gutscheine ewig gültig wären.
Ist ja bei Nahrungsmitteln nicht anders - die verfallen auch, obwohl der Preis dafür zuvor gezahlt wurde.
Nein, da ist es anders.
Nahrungsmittel verfallen nicht, sondern werden ganz einfach schlecht.
Wenn du die Nahrungsmittel nicht kaufst (so dass sie nicht bei dir schlecht werden), dann verderben sie beim Händler.
Weder die Geldscheine, noch das Geldguthaben, das der Gutschein entspricht) verliert beim Händler an Wert.
Das stimmt so nicht direkt. Es benötigt keinen Grund, nur darf die Zeit nicht zu kurz sein.
Ebenfalls falsch. Das OLG hat einfach nur gesagt das die AGB Klausel unwirksam ist. Die Befristung ist weiterhin zulässig.