Gilt dies als veruntreuung seitens der Hausverwaltung?

5 Antworten

Wartung für WMZ und Wasserzähler?

Das ist Unsinn! Die Teile werden zum Ende der Eichfrist, 6 Jahre, getauscht, weil eine Eichung unwirtschaftlich ist, und gut ist.

Für Wartungen ist nicht zwingend ein Wartungsvertrag nötig, aber Nachweise das die Wartungen durchgeführt wurden müssen schon vorhanden sein.

Was verlangt die HV denn für die Wartungen?

Ein WMZ kostet, ohne Montage, ca. 200 - 300 €, ein geeichter Wasserzähler ca. 30 - 50 €.


GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 13:38

Du schreibst, dass die Dinge nicht gewartet werden, sondern getauscht. Fragst aber was die hv für Wartung berechnet??

Gibt es doch Wartung für Zähler? Wenn ja, was würde dies beinhalten?

Bin gerade etwas verunsichert

Lieben Dank

anitari  23.09.2024, 13:48
@GutenAbend2023

Es gibt keine Wartung für Zähler.

Mein Frage was die HV dafür verlangt war rein aus Interesse, weil ich sowas nicht kenne.

Angenommen es gibt in jeder Wohnung einen Warm- und Kaltwasserzäher und einen WMZ für die Ermittlung der Warmwasserkosten, dann wären das etwa 100 € pro Zähler.

Für die Wartung der Heizungsanlage, das dauert ca. 1 - 1,5 Stunden, zahle ich etwa 200 €.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 27.09.2024, 09:10
@anitari

Guten Morgen, gestern Abend hatten wir unsere außerordentliche ETV, wo es primär darum hätte gehen sollen die Stellungnahme von der HV bezüglich dieser Wartungskosten die seit 10 Jahren abgerechnet werden, zu hören.

Der Verwalter legte los, ich habe Zwischenfragen Stellen wollen, war etwas laut und emotional (die Sache läuft ja schon seit April, wo ich hinterer renne und nach Erklärung frag, es kam ja nie eine, bin einfach mit der Sache auch am Ende mit den Nerven, war daher auch recht emotional aufgeladen, leider.) dann steht er auf und geht, die sache wurde überhaupt nicht geklärt. Der meinte wir sollen dies über nen Anwalt klären. Selbst die nicht genehmigte Abrechnung 2023 soll über Anwalt gehen.

Desweiteren hat dann die Tochter des Verwalters, nachdem ihr Vater den Raum verlassen hat, verkündet, dass sie uns kündigen. Und da nicht alle Eigentümer anwesend waren werden sie es per umlaufbeschluss machen.

Wir wären ihnen zu aufwendig, würden zu viele Fragen stellen und alles hinterfragen. Nach dem Motto Ihr Vertrauen in uns ist weg.

Nun wissen wir nicht, ob sie jetzt einfach so kündigen dürfen, nur weil einer lauzer geworden ist.. Wir haben laufende Sanierungsmaßnahmen und noch welche die anstehen, wie Wasserschaden. Und die wollen jetzt einfach weg.

Weiss nicht, vielleicht haben Sie einen Tipp was wir machen sollen

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 09:52

Garantiewartung für WMZ und Wartung der Zähler

Wir sind 7 Einheiten gesamt

Kosten pro Jahr 1499.83Eur

anitari  23.09.2024, 09:59
@GutenAbend2023

Ich fall vom Glauben ab.-(

Einen Paragrafen kann ich dir zwar, auf die Schnelle, nicht nennen aber koscher ist das ganz bestimmt nicht.

Wie gesagt, Wartung für WMZ und Wasserzähler gibt es nicht. Was sollte da auch gewartet werden? Die Zähler einmal kurz auf- und zudrehen?

In 10 Jahren hätten die Zähler und WMZ ja einmal getauscht werden müssen. Ist das denn erfolgt?

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 10:06
@anitari

Das erfolgt dieses Jahr und ausgerechnet an dem Tag nächste Woche, wo die außerordentliche ETV stattfindet

Also abgerechnet für nix

Der Betrag war 950 eur bis 2022, in 2022 wurde dieser plötzlich auf eben diese 1499 erhöht.

Grund: es ist alles teurer geworden lt der HV

Ich hoffe dass ich bei der Versammlung sachlich bleiben kann, weil das schon recht schlimm ist was die sich da erlauben

anitari  23.09.2024, 10:14
@GutenAbend2023
Das erfolgt dieses Jahr und ausgerechnet an dem Tag nächste Woche, wo die außerordentliche ETV stattfindet

Da würde ich verlangen dabei zu sein um zu sehen wie diese "Wartung" erfolgt, was da gemacht wird. Die Zähler sind, zumindest teilweise, in den Wohnungen?

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 10:29
@anitari

Ne, es erfolgt keine Wartung, sondern Tausch der Zähler

anitari  23.09.2024, 10:33
@GutenAbend2023

Achso. Der ist aber schon 4 Jahre überfällig.

Das macht ja eine Fachfirma, hoffentlich. Da würde ich bei der Gelegenheit mal den Installateur fragen nach der "Wartung" der Zähler.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 10:41
@anitari

Dass Der Tausch überfällig ist ist uns bewußt. Können wir diesbezüglich der HV Ärger machen?

Sie beschließen in der ETV 2022 dass die Zähler seit 31.12.2021 abgelaufen sind und getauscht werden müssen

Sie schieben die Schuld auf die fachfirma die die Dinge jetzt tauschen soll, die hätten wohl gepennt

Was meinen Sie?

anitari  23.09.2024, 10:54
@GutenAbend2023

Für die Eichung bzw. den Tausch ist der Eigentümer der Zähler zuständig. Eigentümer ist in dem Fall die WEG, denn die Zähler sind ja gekauft, nicht gemietet.

Die Fachfirma hat damit nichts zu tun, außer das sie nach Auftragserteilung die Zähler tauschen muß. Das Fachfirmen u. U. lange keine Termine frei haben und/oder Zulieferer lange Lieferzeiten ist ja bekannt, aber doch keine 2 Jahre!

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 12:49
@anitari

Und noch eine Frage, wir wollen ja das Geld das sind knapp 11t eur zurück fordern. Spielt es Rolle dass die HV immer bis auf das Jahr 2023 entlastet wurde? Dürfen die sich auf die jährlich erteilte Entlastung berufen und die Rückzahlung des Geldes somit verweigern?

anitari  23.09.2024, 13:00
@GutenAbend2023

Das weiß ich nicht.

Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt ja "nur" 3 Jahre.

Sicher bekommt Ihr einmal im Jahr auch eine Heizkostenabrechnung. Im Kopf der Abrechnung steht bestimmt, wer diese Abrechnung gemacht hat. In der Regel sind das Firmen, wie ISTA, TECHEM, Brunata-Metrona oder ein anderer Messdienst.

Von diesen Messdiensten kommen normalerweise auch die Geräte. Aber nicht gekauft, sondern gemietet.

Denkbar ist natürlich schon, dass die Geräte von Eurer Hausverwaltung und somit von der Eigentümergemeinschaft angeschafft wurden. Wartung fällt eigentlich dafür nicht an, denn was soll an funktionierenden Zählern wie gewartet werden. Es fällt die Ablesung oder die Auslesung per Funk an und dann die nötigen Services des Messdienstes.

Die Zähler müssen zu unterschiedlichen Fristen geeicht werden (5 oder 6 Jahre). Dazu werden sie aber normalerweise nicht geeicht, sondern ausgetauscht. Wurden die Geräte angeschafft, würde das bedeuten, alle 5 oder 6 Jahre Neuanschaffung. Der Austausch ist in jedem Fall günstiger, als eine Eichung eines jeden einzelnen Geräts.

Wenn bei Euch rund 1500 € pro Jahr anfallen für die Geräte (Wartung?) und die Erstellung der Jahresabrechnung ist das bei 7 Parteien schon ziemlich viel und es sollte auf jeden Fall geprüft werden, ob nicht ein anderer Anbieter das deutlich günstiger könnte. Zum Vergleich: 3 Parteien-Haus bisher ca. 400 €. Nach Anbieterwechsel haben wir künftig rund 300 € pro Jahr.

Also, ganz genau prüfen, ob die Geräte wirklich gekauft sind oder gemietet, was mit Wartung gemeint ist und ob sie jemals ausgetauscht wurden.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – In diesen Bereichen selbst seit langer Zeit tätig.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 13:40

Hab nicht ganz verstanden.

Wofür zahlen Sie 300 eur nach Anbieter Wechsel?

Für die Wartung oder für die Erstellung der Heizkostenabrechnung kostenabrechnung?

bwhoch2  23.09.2024, 16:54
@GutenAbend2023

Für die Miete aller Wärmemessgeräte und Wasserzähler, das Ablesen und die Heizkosten-/Wasserverbrauchsabrechnung. Also für alles, was wir in dem Haus brauchen.

4 Wärmemengenzähler (= 3 Heizkreise und Warmwassererwärmung), sowie 5 Wasserzähler

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 10:46

Die Geräte wurden 2015 gekauft und vom Heizungsfirma installiert, nachweislich!

Die Heizkostenabrechnung macht bei uns die HV selbst und diese Leistung ist per Verwaltervertrag geregelt und gehört zu den Grundleistungen die vom seinem entgelt abgegolten sind.

Was die Garantiewartung beinhaltet wofür er da seit 10 Jahren Geld kassiert wüssten wir gerne.

bwhoch2  23.09.2024, 11:18
@GutenAbend2023

Zwischenzeitlich wären diese Geräte alle längst veraltet, wenn sie nicht zwischenzeitlich geeicht oder ausgetauscht wurden. Für eine ordnungsgemäße Abrechnung dürfen ungeeichte Messgeräte nicht verwendet werden. Das wäre nicht nur zivilrechtlich ein Problem, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die für die Verantwortlichen hohe Bußgelder nach sich ziehen würde.

Wenn im Rahmen der Garantiewartung zwischenzeitlich die Geräte ausgetauscht und geeicht wurden, wäre das insoweit ok. Wenn die Wartung eine jährliche Pauschale ist, in der gewissermaßen die ca. alle 5 Jahre erforderliche Neuanschaffung mit abdeckt, würde das bedeuten, dass die Einmalkosten gut auf die Nutzer aufgeteilt werden. Insofern aus meiner Sicht ok.

Was die Garantiewartung beinhaltet wofür er da seit 10 Jahren Geld kassiert wüssten wir gerne.

Das ist letztlich genau der Punkt. Wenn z. B. die HV Geräte bei einem Messdienstanbieter mieten würde und dennoch die Abrechnung selbst macht, kommen vielleicht für die Geräte ganz andere Kosten raus.

Gerätemiete Wasserzähler ca. 5 € pro Jahr und Stück.

Gerätemiete Wärmemengenzähler (Warmwasserbereitung) ca. 80 € je Stück und Jahr.

Gerätemiete Verbrauchsmessgeräte an den Heizkörpern ca. 5 € pro Jahr und Stück.

Da die Geräte gemietet sind, ist der Vermieter der Geräte sowieso für die einwandfreie Funktion zuständig. Eine zusätzliche Wartung würde entfallen. Unter diesem Gesichtspunkt fragt man sich sowieso, weshalb man solche Zähler eigentlich kauft und nicht mietet.

Ich bin keine Anwalt.

Grundsätzlich ist es natürlich nicht legal Rechnungen für Leistungen zu erheben, die nie erbracht wurden. Ich wurde daher die Untreue der HV (vgl. § 266 StGB) als gegeben ansehen.

Soweit mir bekannt, gilt für Untreue eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Ansonsten gilt wohl die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Verjährt heißt aber nicht, dass ihr die Beträge aus der verjährten Zeit nicht zurückfordern dürft. Denn das dürft ihr weiterhin. Es stehe euch nur keine Rechtsmittel zur Verfügung, um die Forderung durchzusetzen und der Beschuldigte kann für das Verjährte auch nicht strafrechtlichv erfolgt werden. Für den Beschuldigten kann es sich dennoch lohnen auch die verjährten Schäden zu erstatten, da dies seine Strafe für die nicht verjährten Schäden ggf. abmildert oder ihr sogar gänzlich von einer Anzeige abseht.

Macht eure ETV, stellt die Verantwortlichen zur Rede. Um welchen Schadenshöhe geht es überhaupt? Und dann geht ihr anschlißend zum Anwalt, sollte aus der ETV keine Einigung hervorgehen.


GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 09:54

Es wurden in den 10 Jahren 11. 000 eur kassiert

Callidus89  23.09.2024, 10:19
@GutenAbend2023

Das ist ne ordentliche Hausnummer und lohnt auf jedenfall genauer hinterfragt zu werden.

Es scheint in Richtung Betrug zu gehen.

Normal sind es drei Jahre zum Jahresende, die die Standardverjährung (§ 195 BGB) für allgemeine Forderungen beträgt.. Auch strafrechtlich dürfte es verjährt sein. Fraglich ob der Entdeckungszeitpunkt da noch etwas "geraderücken" könnte. Es ist dringend anzuraten Strafanzeige nebst Strafantrag zu stellen und die noch nicht verjährten Forderungen zumindest zu tituliren. Mehr Anzeigen verschiedener Personen gewichten den Sachverhalt zusätzlich. Auch eine Rückzahlung des Schadens ist für das Strafmaß relevant, folglich einzusätzlicher Anreiz.
Weiterhin dürfte bereits das "Insich Geschäft" der Hausverwaltung eines gesetzlichen Verbotes unterliegen (§ 181 BGB). Das Ganze sollte dringend vor der drohenden Verjährung durch eine sachkundige Person untersucht werden.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

Ihr solltet Euch nach der Versammlung ggf. an einen Anwalt wenden.

Zivilrechtliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.

Die Recht- oder Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Handels kann ich nicht beurteilen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin kein Jurist und gebe keine Rechtsberatung.

GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 23.09.2024, 09:47

Bei Betrug greift doch das Strafrecht, und da müssen doch andere Verjährungsfristen gelten?

DasOrakel  23.09.2024, 09:50
@GutenAbend2023
Zivilrechtliche Forderungen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren.

Das bezieht sich auf Rückforderungen von etwaig zu viel gezahltem Geld.

Die strafrechtliche Seite ist eine gänzlich andere.

Die Recht- oder Unrechtmäßigkeit des beschriebenen Handels kann ich nicht beurteilen.