Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei einen Zaun der das Schwengel recht in Niedersachsen nicht ein hält?

1 Antwort

Soweit es sich hier um bestandskräftiges Ackerland handelt gilt mit dem richtig genannten Abstand von 60 cm für Niedersachsen (sonst auch schonmal 50 cm), das Schwengelrecht oder auch auch Anwenderecht als historisches Nachbarrecht.

Der Begriff Schwengel bezeichnet dabei einen Querbalken, mit dem das Geschirr eines Zugtieres, z. B. an einem Pflug, einer Egge oder anderem Ackergerät befestigt wird.

Das Schwengelrecht soll es dem Bauern ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichem Gerät diese Grenze teilweise, z. B. mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten.

Damit das Recht nicht vereitelt wird, kann der Landwirt auch verlangen, dass Einfriedugnen einen bestimmten Grenzabstand einhalten.

Für denjenigen, dessen Grundstück durch das Schwengelrecht beeinträchtigt wird, liegt keine einklagbare Eigentumsstörung vor. Es handelt sich dabei nur um eine inhaltliche Beschränkung, die nicht abwehrbar ist.

Dieses Recht, ähnlich wie der Viehtrieb, ist gültig, und besteht fort, soweit es in Landesgesetzen vor Inkrafttreten des BGB bestanden hat.

In der heutigen Zeit findet man dazu noch teilweise in den Nachbarrechtsgesetzen einiger Bundesländer daraus ableitbare Vorschriften.

Es handelt sich um gültiges Gewohnheitsrecht im Gegensatz zur Duldung!

Woher ich das weiß:Berufserfahrung