Gesetzliches Vorkaufsrecht?
Hallo
Wir haben eine Wohnunggekauft mit einem dazu gehöhrenden Gartengrundstück.
Nach der Unterzeichnung beim Notar bekamen wir Post von der Gemeinde,sie würden Gebrauch machen von ihrem Vorkaufsrecht für unseren Garten🥺😤
Komisch ist,dass sie uns als zukünftige Besitzer kontaktiert haben aber nicht die jetzige Besitzerin.
Wie weit fortgeschritten/entwickelt müssen Baupläne/Ideen der Gemeinde sein,damit sie als Gründe gelten und die jetzige Besitzerin anschreiben können und Gebrauch von ihrem Vorkaufsrecht machen können????
4 Antworten
M. E. muss die Gemeinde das nicht großartig begründen, sondern nur in den Vertag eintreten und den Kaufpreis bezahlen.
von einem Fall in meiner Nachbarschaft weiß ich , daß es ein Gemeinderatsbeschluss braucht oder das Gebäude muß in einem bereits beschlossenen Sanierungsgebiet liegen. Da der Gemeinderatsbeschluß so kurzfristig nicht möglich war, war das Vorkaufsrecht ungültig (inzwischen vom Gericht bestätigt). Das Vorkaufrecht gilt nur wenn verkauft wird, d.h. gegenüber der bisherigen Besitzerin nicht. Wenn sie nicht verkaufen will, bleibt nur die Enteignung. Beim Vorkaufrecht tritt die Gemeinde als Käufer in den bestehenden Kaufvertrag
Dieses Vorkaufsrecht hätte doch im Grundbuch vermerkt sein müssen. Wieso wurdet ihr vom Notar nicht darauf hingewiesen?
Der Notar hat uns darauf hingewiesen,aber die Dame der Immobilienagentur sowie der Notar haben gesagt die Gemeinde würde fast nie Gebrauch davon machen,nun ja,das fast nie haben wir unterschätzt.
Aber wie entwickelt müssen die Baupläne oder Ideen zur Nutzung des Grundstückes schon sein um als Gründe zum Vorkaufsrecht gültig zu sein?
Danke
Die Antwort hier ist klar, kurz und bündig: Ihr hattet einfach Pech, dass die Gemeine eben dieses Grundstück - aus welchen Gründen auch immer - haben möchte. (neues Baugebiet, Straßenbau, keine Veräußerung an Gebietsfremde, Vermeidung von Spekulationen ... etc. etc.). Nach dem es sich ja um ein gesetzliches Vorkaufsrecht handelt, ist hierzu kein Grundbucheintrag notwendig. Es ist üblich, dass der Notar in der Kaufvertragsbeurkundung darauf hinweist.
die gemeinde hat doch immer ein vorkaufsrecht?