na ja: Diebstahl ist es nicht, da Du die Sachen bzw Eigentum nicht zueignen wolltest; denn das Eigentum war Dir ja egal und er hatte noch Zugriff? also kein Vorsatz auf Zueignung; es ist eher grober Unfug (Ordnunsgwidrigeit).

der Polizei musst auch nicht antworten bzw musst einer Ladung nicht folgen; würde ich auch nicht machen, da denen die kleinen Unterschiede nicht geläufig sind.

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Vollmacht bezieht sich nur auf Rechtsgeschäfte; hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge - versorgung benötigst Du eine Betreuung mit Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge vom Betreuungsgericht; nur dann kannst Du rechtlich verbindlich Anweisungen geben. Alles andere ist goodwill

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nee, wenn die Versicherungen euch beide betreffen, könnte sie natürlich die 1/2 verlangen. ansonsten schon richtig, Einzugsermächtigung widerrufen und im übrigen darauf achten, falls doch abgebucht wird -davon kann man ausgehen- die Lastschrift rechtzeitig -sechs Wochen- rückbuchen lassen.

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einer polizeilichen Ladung musst Du nicht folgen; mit Glück wird die Sache beim ersten mal und dem geringen Wert eingestellt (jedenfalls in Berlin); das entscheidet aber die Staatsanwaltschaft.

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wohl Anteil Versorgungsausgleich? nicht Zugewinn und dann: ist Scheidung schon rechtskräftig? ansonsten Voraussetzungen zur Wiederaufnahme eines Verfahrens? oder Schadensersatz falls Auskunft im Rahmen des Versorgungsausgleiches nicht richtig erteilt wurde;

alles sehr interessant

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wenn ihr nur kurz verheiratet seid, kannst auch eine Aufhebungsklage machen also keine Scheidungsklage (-antrag). Da brauchst kein Trennnungsjahr und die Gründe würden reichen.

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Für die Sachschäden an dem gemieteten Anteil (Drahtverhau Holztür) der Vermieter; Eigentum des Mieters keiner bzw der Mieter

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so direkt nicht; aber der Gläubiger kann eine Zwangshypothek in das Grundbuch für das Haus eintragen lassen und sodann daraus die Zwangsversteigerung betreiben. Dafür ist aber nicht der Gerichtsvollzieher sondern das Grundbuchamt auf Antrag des Gläubigers zuständig.

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und beantrage Arbeit statt Strafe

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Wann verfällt der Anspruch auf ALG II?

Bis Mitte Juni vergangenen Jahres habe ich ALG I erhalten. Da ich zu dem Zeitpunkt bereits wusste, dass ich sechs Wochen später wieder arbeiten würde, habe ich sofort ALG II beantragt, um in der Zwischenzeit weiterhin krankenversichert zu sein. Nach zwei Wochen bin ich dann umgezogen und habe in meinem neuen Wohnort auch direkt den Antrag gestellt (das hatte ich mit dem Jobcenter - nennen wir es Jobcenter 1 - in meiner ehemaligen Heimat so besprochen). Allerdings hat Jobcenter 1 einige Wochen nach meinem Umzug weitere Unterlagen angefordert (jeder, der schon einmal ALG II beantragt hat, kennt das sicher; es ist ein ewiger Prozess).

Im Jobcenter 2 (neue Stadt) habe ich mich wie gesagt auch direkt um den nächsten Antrag gekümmert. Leider wurde auch hier alles erst angenommen - sehr nette Sachbearbeiterin - und dann einige Wochen später weitere Unterlagen verlangt.

Leider hatte ich zeitgleich noch x andere "Baustellen" und habe es nicht geschafft, die Unterlagen schnell nachzureichen, weil die teilweise auch wieder an anderer Stelle beantragt werden mussten. Zwischenzeitlich kam von Jobcenter 2 die Antwort, mein Antrag werde zunächst abgelehnt und meine Ansprüche erneut überprüft, wenn ich die Unterlagen vollständig einreiche.

Lange Rede, kurzer Sinn: aktuell warte ich auf die letzte fehlende Bescheinigung. Wenn ich die Unterlagen nun Ende dieses Monats/Anfang Februar vollständig einreiche: Habe ich dann noch rückwirkend Anspruch? Irgendwo las ich, Ansprüche bestünden drei Jahre rückwirkend, aber ich war nicht sicher, ob das in meinem Fall zutrifft.

Es wäre toll, von jemandem zu hören, der persönliche Erfahrung damit hat.

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ja, wenn die Unterlagen dann alle eingereicht sind und Du die verzögerungen nicht zu vertreten hast, KANN alles nachgezahlt werden; wird in der Regel, wenn man die Verzögerungen nicht zu vertreten hat.

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in jedem Fall vorlegen um dem SAtrafvorwurf Leistungserschleichung zu widerlegen; andere Sache ist, ob man die 60 € spart und nur die 7 € zahlt.

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Verbraucherzentrale

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musst natürlich nur Unterhalt zahlen, wenn Du leistungsfähig bist. Düsseldorfer Tabelle

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