Geschwindigkeitsbegranzung Feldwege

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Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt unter günstigsten Umständen innerhalb geschossener Ortschaften 50 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften je nach Fahrzeugtyp 60, 80 oder 100 km/h (außer auf Autobahnen). Das gilt auch für entsprechend gelegene Feldwege.

Bei diesen ist jedoch die grundsätzliche Geschwindigkeitsvorschrift besonders zu beachten, nämlich (aus § 6 StVO):

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Frage steht oben

Nein - oben stehen zwei Begriffe, von denen es einen gar nicht gibt.

Aber da wir ja hellsehen können:

Soweit keine Verkehrszeichen, die die Geschwindigkeit begrenzen aufgestellt sind, betragen außerhalb geschlossener Ortschaften - und Wirtschaftswege liegen regelmäßig außerhalb der geschlossenen Ortschaft - die Höchstgeschwindigkeiten nach § 3 StVO je nach Kraftfahrzeugart 60 oder 80 oder 100 km/h. Beachte § 3 StVO!

Auf Feldwege gibst es keine Geschwindigkeitsbegrenzung

Diese Wege sind doch im Regelfall nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen.

Entweder steht gekennzeichnet durch diese runde weiße Schild mit dem hübschen roten Rand und daunter so ein kleines mit dem Vemerk; Anlieger frei oder überhaupt keine Kennzeichnung wovon aber auszugehen ist, dass es sich um einen Privatweg handelt.