Gelblicht für mein Auto?

6 Antworten

Sobald du am Straßenverkehr teilnimmst (hierzu zählt auch der Wald), darf an drin Auto keine zusätzliche Beleuchtung angebracht sein. (Selbst Rückfahrkameras mit Licht sind verboten).

Oranges Licht daf nur bei wenigen Fahrzeugen und oft nur mit Sondergenehmigung bei bestimmten Situationen verwendet werden.

Wenn du während der Benutzung jemand damit blendest und es geschieht ein Unfall, dann hast du ein kleines Problemchen.

Wald unterwegs bin auf mich aufmerksam zu machen oder wenn ich an einer Baustelle etwas entladen muss auf mich aufmerksam zu machen. 

Damit erreichst du am Ende nur das Gegenteil. Denn wenn irgendwann alles nur noch blinkt, dann wird man dafür blind. Und auf Baustellen sollte nur dann etwas blinken, wenn davon eine Gefahr ausgeht. Im Wald muss absolut gar nichts blinken. Und im schlimmsten Fall, lenkst du jemanden damit ab und sorgst selbst für die Gefahr.

Noch dazu: Welche Gefahr soll noch dazu im Wald oder auf ner Baustelle bestehen, dass du unbedingt auf dich aufmerksam machen musst?


M1717422  19.04.2022, 11:46

Auf Baustellen kann es u.A. dazu diesen, von anderen Baufahrzeugen mit eingeschränktem Sichtfeld besser gesehen zu werden oder vor dieses zu warnen.

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P1001304 
Beitragsersteller
 18.04.2022, 10:56

"Noch dazu: Welche Gefahr soll noch dazu im Wald oder auf ner Baustelle bestehen, dass du unbedingt auf dich aufmerksam machen musst?"

Wir arbeite z.b mit Kettensägen,Freischneidern etc und um z.b Fußgänger zu warnen oder Fahrradfahrer oder eben in sältenen fällen auch autos. Es handelt sich um eine Aufsetzkennleuchte

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Die Frage war schon ein Weilchen her trotzdem möchte ich dir noch antworten. Vielleicht hilft meine Antwort auch anderen, die sich gleiche oder ähnliche Fragen stellen.

Leider hast du mit der Bestellung von dem gezeigten Rundumlicht/Mini-Lichtbalken vermutlich schon den ersten Fehler gemacht. Dieses Modell ist mir bei einem großen Online Versandhaus tatsächlich schon untergekommen und auch wenn es im Vergleich zu anderen Produkten dieser Art verhältnismäßig günstig ist, so besitzen solche, meist aus Fernost kommende, Dinger in der Regel keinerlei Zulassung. Soll heißen, selbst wenn du berechtigt wärst so ein Teil auf deinem Fahrzeug spazieren zu fahren, müsste es immer noch die Voraussetzung erfüllen, über entsprechende Zulassungen zu verfügen. Dass das von dir gezeigte Modell überhaupt irgendeine für die Benutzung im Straßenverkehr notwendige Zulassung hat, bezweifle ich tatsächlich sehr.

Sinnvoll kann eine Rundumleuchte, oder ein ähnliches, wie das von dir gezeigte Gerät sein, wenn man auf eine Gefahrenstelle aufmerksam machen möchte, wie zB bei einer Baustelle im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs, Panne/Unfall, insbesondere bei schlechten Licht-, bzw. Sichtverhältnissen, oder auf einer vielbefahrenen Straße.

Im Wald sehe ich tatsächlich keine wirkliche Notwendigkeit mit einer Rundumleuchte herumzufahren, denn dort wimmelt es üblicherweise nicht unbedingt vor anderen Fahrzeugen oder Fußgängern, die nicht ohnehin durch deine Annäherung mit einem Fahrzeug auf dich aufmerksam werden. Dazu braucht man keine Rundumleuchte. Landwirtschaftliche Fahrzeuge haben im Übrigen nur aus einem Grund in vielen Fällen Rundumleuchten: weil sie zu ihrem Einsatzort, zB zu einem Feld, natürlich auch mal über öffentliche Straßen fahren müssen. Dabei sind landwirtschaftliche Fahrzeuge durchaus um ein Vielfaches langsamer unterwegs, als normale PKWs und zudem oftmals um einiges breiter, sodass sie eine ganze Fahrspur ausfüllen. Bei diesen Voraussetzungen sind Rundumleuchten absolut angemessen und sinnvoll, wenn du aber durch den Wald fährst, sofern du dazu berechtigt bist, nicht unbedingt.

Im Bereich einer Baustelle wäre das Ganze schon anders zu sehen. Abhängig davon, wo genau sich die Baustelle befindet und ob du um dort etwas abzuladen am Straßenrand, also im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs halten und damit zB eine Fahrbahn in ihrer Breite teilweise einschränken würdest. In dem Fall wäre eine Rundumleuchte sicherlich richtig und wichtig.

Falls es sich bei dem Fahrzeug, auf dem du eine Rundumleuchte verwenden willst nicht um ein offizielles Baustellenfahrzeug mit den entsprechenden rot-weißen Markierungen handelt, ist es aber selbst mit einer zugelassenen Rundumleuchte streng genommen nicht erlaubt, eine solche zu verwenden. Realistisch gesehen wird es wahrscheinlich gerade bei gelbem Licht niemanden groß stören, wenn du etwas an einer Baustelle ablädst, oder auch mal ein Pannenfahrzeug oder eine Unfallstelle mit dem gelben Blinklicht absicherst. Das wird oft geduldet und etwas weniger kritisch gesehen, als bei Blaulicht. Bei letzterem gibt es natürlich keinen Spielraum, auch wenn man vorgibt nur mit der guten Absicht eine bessere Absicherung schaffen zu wollen gehandelt zu haben.

Letztendlich würde ich Dir noch dringend empfehlen nur eine Rundumleuchte mit den notwendigen Zulassungen zu verwenden. Solche Modelle müssen nicht zwangsläufig super teuer sein und seien wir mal ehrlich: In vielen Fällen stimmt der Spruch "Wer billig kauft, kauft zweimal". Also einfach ein paar Euro mehr in die Hand nehmen, eine anständige zugelassene Leuchte kaufen und du wirst mit hoher Wahrscheinlichkeit lange etwas davon haben. Dabei würde ich persönlich empfehlen, ein Modell mit LED-Technik zu bevorzugen, da LEDs nicht nur wesentlich länger halten als Glühbirnen oder Blitzröhren, sondern auch bei weitem weniger Strom fressen, als die vorgenannten Leuchtmittel und damit die Batterie von deinem Fahrzeug schonen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Die Frage 1 ist ob so eine Kennleuchte überhaupt zugelassen ist!

E Nummer aufdrucken kann jeder, ist sie wirklich Zertifiziert? Dieses ist im Falle eines Unfalles durchaus relevant, da wird durchaus geprüft ob diese Leute überhaupt hätte betrieben werden dürfen. (Wenn ich mir den Preis für dieses Gerät ansehe und den Preis eines Markenproduktes, wage ich die Prüfung, zu Bezweifeln. Die ist echt teuer)

Auch sollte man beachten, bei einer Gefahrenbremsung, werden die Dinger auch gefährlich oder wenn sie sich bei höheren Geschwindigkeiten lösen.

Frage 2 zum führen und Betrieb berechtigt?

Der §38 (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Besagt nur wann ein legales Gelbes Blinklicht eingesetzt werden darf! Jedoch nicht ob man dieses führen darf!

StVZO § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten

4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit es erfordert, mehreren Warnleuchten für gelbes Blinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:

1.Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,

2.Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,

3.Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat,

4.Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Warnleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Warnleuchten vorgeschrieben hat.

Bei dem Halten an der Baustellen, ist das benutzten sicherlich nicht erlaubt, da das Fahrzeug wohl dafür nicht ausgerüstet wurde.

Bei einer Unfallstelle wird oft nicht darauf geachtet ob man wirklich berechtigt ist zum führen einen Rundumkennleuchte.

Eine Warnleuchte nach  §53a ist ja kein gelbes Blinklicht!

Zum Fahren und Benutzen auf öffentlichen Strassen und Anlagen benötigst du dafür eine Ausnahmegenehmigung. Selbst das Anbringen. Du musst also beim Verlassen der Baustelle diese Geräte abdecken oder abmachen. Also benutzt werden darf die nur bei Überschreitung der gesetzlichen Masse und Gewichte, mit Genehmigung. Dann gibt es noch Sonderbestimmungen für Traktoren, Winterdienst, Bergefahrzeuge, Müllfahrzeuge usw.

nur zulässig mit e-zeichen und wenn du einen anerkannten bedarf hast.dazu gehört ein tüveintrag sonst wird das nix legales