Gbr ausscheiden von einem Gesellschafter?
Hallo,
wir haben eine gbr
2 Personen jeweils zu 50% beteiligt.
1 person will raus aus der gbr.
Warenbestand + Bank = 50000
verbindlichkeiten = 20000
30 k Vermögen
Bekommt der ausgeschiedene Gesellschafter 15 k nur oder zusätzlich noch eine Abfindung ?
er möchte noch einen Gewinn haben.
wie lässt sich das dann berechnen?
Oder bekommt er nur die 15 k?
Könnt ihr mir helfen?
3 Antworten
Ein GbR endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Hier kommt hinzu, dass nach dem Ausscheiden des Gesellschafts sowieso keine Gesellschaft mehr vorhanden ist.
Die GbR ist also kraft Gesetz beendet und beide Gesellschafter haben bei der Abwicklung mitzuwirken.
Es werden die Schulden getilgt und notfalls alles verkauft, was dafür notwendig ist. Der Rest geht dann eben 50:50.
Wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, gehört ihm die Hälfte des Unternehmenswert und deren Auszahlung kann er natürlich auch verlangen.
Ist nicht unüblich, dass ganze Unternehmen in solchen Fällen liquidiert werden müssen um einen Teilhaber auszahlen zu können. Kommt es zur Liquidation, bekommt er natürlich nur anteilig vom Erlös und nicht was das Unternehmen vorher wert war.
Wenn er ausscheiden will, muss er froh sein, wenn der verbleibende Partner überhaupt die 15.000 € zahlen kann. Mit welcher Begründung will er eine Abfindung, wenn er auf eigenen Wunsch ausscheiden will?
Wenn durch die Herausnahme des halben Kapitals, die Firma nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden kann, ist es möglich, dass sie BEIDE erheblich weniger bekommen als 15.000 €
Es kann also durchaus sein, dass er die 15.000 € nur in vertretbaren Raten bekommen kann.
Das begründet sich ausschließlich aus einvernehmlicher Vereinbarung. Wenn der ausscheidende die Hälfte verlangt und das Unternehmen den Betrag nicht aufbringen kann, dann muss halt liquidiert werden und jeder bekommt seinen Anteil vom Erlös.
Das ist übrigens nicht selten der Fall, gerade bei GbR's. Weil die Gesellschaften meist per Handschlag gegründet werden.
Hallo....!, Ihm gehört die Hälfte der GbR, natürlich kann er die Hälfte des Unternehmenswert verlangen sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Da GbR oft ohne weitere Vereinbarung gegründet werden, gibt's meist auch keine Verträge die sowas regeln, in solchen Fällen bleibt das BGB Grundlage