GbR Auflösung/ oder Austritt?

3 Antworten

"Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abkürzung GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) handelt es sich nach deutschem Gesellschaftsrecht gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um einen Zusammenschluss mindestens zweier Rechtssubjekte als Gesellschafter" Quelle google

Tritt einer von den beiden aus gibt es keine GbR mehr!


LM219 
Beitragsersteller
 10.01.2020, 09:42

Frage ist bezogen muss ich meine Anteile auch verkaufen?

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wikinger66  10.01.2020, 09:44
@LM219

Nein, an wen denn?? der Partner ist doch nicht mehr vorhanden

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LM219 
Beitragsersteller
 10.01.2020, 09:48
@wikinger66

A will einen kompletten Abverkauf machen. B will das nicht.

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wikinger66  10.01.2020, 09:49
@LM219

B. kann sich auf den Kopf stellen, die GbR ist finito

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LM219 
Beitragsersteller
 10.01.2020, 09:54
@wikinger66

Das die gbr finito ist weiß ich.

Frage ist bezogen. Muss es zu einem Abverkauf kommen?
wenn das B nicht will?

A kann doch seine Anteile an B Verkaufen.

Es muss doch nicht zu einem Abverkauf kommen..

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Die Kündigung ist formfrei möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ist eine GbR auf unbestimmte Zeit eingegangen, also ist im Gesellschaftsvertrag über den Zeitablauf nichts bestimmt, kann die Gesellschaft jederzeit von einem Gesellschafter ordentlich gekündigt werden

 Ist Gesellschaftsvermögen vorhanden (Regelfall), endet der rechtliche Bestand einer GbR aber regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sondern erst, mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die Beendigung einer GbR lässt sich daher in drei Phasen unterteilen:

  • Auflösung
  • Auseinandersetzung
  • Vollbeendigung

Auch für das Abwicklungsverfahren ist zunächst der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren nach den gesetzlichen Regelungen nach §§ 723 - 740 BGB.

  • Ablauf der Auseinandersetzung

Zunächst sind die laufenden Geschäfte zu beenden. Dies bedeutet, dass Dauerschuldverhältnisse, soweit möglich, gekündigt und die übrigen Verträge zügig abgewickelt werden. Neue Geschäfte können eingegangen werden, wenn dies zur Beendigung der Geschäftstätigkeit dient. Danach sind den Gesellschaftern die Gegenstände zurückzugewähren, die der Gesellschaft von ihnen zur Benutzung überlassen wurden und die gerade nicht zum Bestandteil des Gesellschaftsvermögens geworden sind. Dann sind die Gesellschaftsschulden zu begleichen und die Einlagen der Gesellschafter - also die von ihnen an die Gesellschaft vereinbarungsgemäß geleisteten Beiträge - diesen zurückzuerstatten. Beides ist notfalls durch Veräußerung des noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu bewirken. Sofern ein Überschuss verbleibt, ist dieser zu verteilen, andernfalls besteht eine Nachschusspflicht der Gesellschafter.

Beendigung der Gesellschaft tritt aber auch dann ein, wenn die Gesellschaft über kein aktives Vermögen mehr verfügt, auch wenn nicht alle Gesellschaftsverbindlichkeiten befriedigt worden sind.

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss auch Abweichendes vereinbaren (z.B. Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten). Die Gläubiger der GbR können der von Gesellschaftern gewählten Art der Abwicklung nicht widersprechen. Durch die Abwicklung und die anschließende Vollbeendigung verlieren sie zwar die GbR als Schuldnerin, da diese mit ihrer Vollbeendigung ihre rechtliche Existenz verliert. Die Gläubiger sind aber ausreichend geschützt, da ihnen jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR ohnehin persönlich haftet (sog. akzessorische Gesellschafterhaftung). Somit wird ihr Interesse an der Befriedigung ihrer Forderungen gegen die GbR durch deren Abwicklung nicht beeinträchtigt. Die Gesellschafter haben bei der Wahl des Abwicklungsverfahrens also einen weiten Spielraum.

  • Rückgabe überlassener Gegenstände

Nach den Regelungen des BGB sind den Gesellschaftern zunächst die Gegenstände zurückzugeben, die der Gesellschaft zur Benutzung überlassen wurden. Damit sind solche Gegenstände gemeint, die nach der Vereinbarung der Gesellschafter nicht in das Vermögen der Gesellschaft überführt, also nicht an diese übereignet werden sollten. War eine Übereignung oder eine Überlassung dem Wert nach vereinbart, kann der Gesellschafter statt der Rückgabe Wertersatz in Geld verlangen. Die Rückgabe kann grundsätzlich sofort verlangt werden, es sei denn, der zur Benutzung überlassene Gegenstand wird von der Gesellschaft zur Abwicklung benötigt.

Für den Arbeitsaufwand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber erbracht hat, kann der Gesellschafter von der Gesellschaft keinen Ersatz verlangen, sofern eine Vergütung der Dienste nicht vereinbart wurde.

  • Erfüllung von Verbindlichkeiten

Danach sind die Schulden der Gesellschaft gegenüber Dritten zu berichtigen. Jeder Gesellschafter hat gegen seine Mitgesellschafter einen Anspruch darauf, dass er an der Tilgung der Schulden der Gesellschaft mitwirkt. Reichen die liquiden Mittel der Gesellschaft zur Schuldentilgung nicht aus, ist das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen. Wird nicht genügend Geld für Schuldentilgung erzielt, müssen die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufkommen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben. Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, hat jeder Gesellschafter denselben Anteil am Verlust zu tragen. Die Quote der Verlusttragung bestimmt sich also grundsätzlich nach Köpfen. Der Nachschuss kann in der Regel erst verlangt werden, wenn eine Schlussabrechnung erstellt ist.

  • Einlagenrückgewähr

Nach der Tilgung der Schulden sind die von den Gesellschaftern geleisteten Einlagen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt nach der Regelung des BGB in Geld. Für Sacheinlagen ist Wertersatz zu leisten. Die Rückgewähr der geleisteten Sachen kann der Gesellschafter daher nicht verlangen und ist umgekehrt nicht dazu verpflichtet. Für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Ist der Wert der Sacheinlage schon bei Beginn der Gesellschaft mit deren Einbringung festgesetzt worden, ist die Bewertung bei der Auseinandersetzung einfacher. Reicht die Liquidität der Gesellschaft für den Wertersatz nicht aus, muss zunächst das Gesellschaftsvermögen veräußert werden. Liegt danach immer noch ein Defizit vor, ist der Betrag von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Verlusttragungspflicht nachzuschießen. Für den Gesellschafter, der Wertersatz verlangen kann, ist dieser Anspruch mit seiner Verpflichtung zur anteiligen Verlusttragung zu verrechnen.

  • Verteilung des Überschusses

Ist nach der Berichtigung der Schulden der Gesellschaft und der Rückerstattung der Einlagen noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen. Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter nach Köpfen. Den Gesellschaftern steht es frei, eine andere Verteilung zu bestimmen. Soweit die noch vorhandenen Gegenstände teilbar sind, werden diese anteilig an die Gesellschafter verteilt. Eine solche Teilbarkeit ist außer bei Geld z.B. bei einem noch vorhandenen Vorrat gleichartiger Sachen gegeben.

Bei Unteilbarkeit sind die Gegenstände in Geld umzusetzen. Nach der Reglung des BGB erfolgt die Veräußerung im Wege des Pfandverkaufs, also einer öffentlichen Versteigerung durch einen Gerichtsvollzieher. Dies ist jedoch sehr aufwendig, ein angemessener Versteigerungserlös wird häufig nicht erzielt. Eine Vereinbarung, etwa die Gegenstände zu verkaufen, kann wirtschaftlich sinnvoller sein. Lässt auch ein Verkauf keinen angemessenen Erlös erwarten, kommt die Übernahme des Gegenstandes durch einen Gesellschafter gegen anteiligen Wertausgleich in Frage.

Beendigung

Die Gesellschaft ist beendet, wenn das Abwicklungsverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn die GbR dann noch Schulden hat. Für diese haften die Gesellschafter weiterhin persönlich. Hat die GbR ein Gewerbe betrieben, ist die Beendigung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Beendigung der Gesellschaft tritt aber unabhängig von dieser Anzeige ein.

https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/unternehmensrecht/beendigunggbr/

Woher ich das weiß:Recherche

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Das ist in den §§ 723 bis 740 BGB haarklein geregelt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung