Frage zur Kündigung?

1 Antwort

https://www.felser.de/blog/kuendigungsfrist-nach-mtv-dpag/

§ 33 MTV DPAG

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Auf Verlangen des Arbeitnehmers sind die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; dies gilt nicht für die Probezeit.

(2) Das Arbeitsverhältnis kann während der ersten zwei Wochen von beiden Teilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss einer Arbeitsschicht gekündigt werden

Nach Ablauf der ersten zwei Wochen beträgt die Kündigungsfrist für beide Teile 4 Wochen zum 15. oder zum Schluss eines Kalendermonats.

Abweichend hiervon kann während einer Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.


DeezzNutzz 
Beitragsersteller
 03.11.2024, 16:28

Sollte ich als Adressat nur das Unternehmen als Arbeitgeber benennen oder zusätzlich die Personalerin bzw. die Personalabteilung?