Firmenwagen und Arztpraxis?
Eine meiner Freundinnen ist Allgemeinärztin und hat eine Praxis. Sie besitzt zwei PKW. Einen für privat und mit einem fährt sie alle Dienstfahrten, Hausbesuche und Behörden. Ich war der Meinung, das sei ihr Dienstfahrzeug. Aber sie erklärte mir, sie könne keinen Firmen PKW halten, weil das für Ärzte nicht vorgesehen wäre. Ich konnte das gar nicht glauben, aber habe jetzt selbst nachgelesen, dass dem wirklich so sein sollte. Aber ich habe nur Begründungen wegen der Mehrwertsteuer gefunden. Was wäre, wenn meine Freundin bei einer Aufnahme eines PKW in den Praxis-Fuhrpark keine MwSt. geltenend machen würde. Es ginge lediglich darum, dass der Wagen in das Praxisvermögen aufgenommen würde und Wartung, Haltung - Tanken über die Praxis abgerechnet werden würde. Dann, meinte ich, könnte man sich die aufwendige Arbeit mit einem Fahrtenbuch sparen..............Kann mir hier jemand weiterhelfen?
1 Antwort
Aber sie erklärte mir, sie könne keinen Firmen PKW halten, weil das für Ärzte nicht vorgesehen wäre.
Das mag ggf. abrechnungstechnisch mit den KK so sein, aber steuerrechtlich ist das kein Problem.
Ein Arzt ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuß-Rechnung (EÜR) - das Fahrzeug kann grundsätzlich nur dann zum Betriebsvermögen gehören, wenn die betriebliche oder die berufliche Nutzung über 50 Prozent der gesamten Fahrzeugnutzung liegt.
Es reicht aus, wenn man das über einen repäsentativen und zusammenhängenden Zeitraum von 3 Monaten belegen kann und die anderen Monate nicht wesentlich in der Nutzung abweichen.
Ansonsten gibt es die Möglichkeit das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzuordnen, wenn der betriebliche Nutzungsanteil zwischen zehn und 50 Prozent liegt. In diesem Fall könnte nur der geringere betriebliche Nutzungsanteil steuerlich geltend gemacht werden.
Ärtze sind für Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei - d. h. man kann auch keine Vorsteuer geltend machen - wenn mit dem Fahrzeug auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt werden (z. B. für Fachvorträge) oder wenn man anderweitige umsatzsteuerpflichtige Umsätze hat und nicht umsatzsteuerrechtlich befreiter Kleinunternehmer ist, dann kann man die Vorsteuer auch nur anteilig geltend machen.
Wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen ist, dann kann man Privatfahrten mit der 1%-Regelung versteuern und die Fahrten von zu Hause zur Praxis mit 0,03%-Regelung - alternativ Fahrtenbuch führen...
Insbesondere bei Freiberuflern wie Ärzten spielt auch die Höhe der Anschaffungskosten eine Rolle - das Fahrzeug muß angemessen sein - also hochklassige Fahrzeuge z. B. über 100.000 € könnten zum Problem werden.
Sie sollte mit ihrem Steuerbearter sprechen - dafür ist er ja da...