Feuerwehrleute im Privatfahrzeug?

5 Antworten

Jain. Ich darf als Feuerwehr Angehöriger gewisse Sonderrechte in Anspruch nehmen auf dem Weg zum Gerätehaus.

Da aber der andere Verkehrsteilnehmer nicht wissen kann das ich im Einsatz bin darf ich halt nur sonder und keine Wegerechte nutzen.

Diese Sonderrechte sind aber kein Freifahrtschein. Heißt nur mäßig über der erlaubten Geschwindigkeit. Rechne Mal mit 20 Prozent was Innerorts bei erlaubten 50 sind nicht wirklich viel ist.

Dann musst du immer dran denken das niemand weiß was los ist also bist du wenn es knallt schnell mit schuld bzw bei einem Unfall ist der Einsatz für dich gelaufen denn Fahrerflucht wegen einem Einsatz ist auch dann nicht erlaubt.

Der Einsatz muss die erhöhten Geschwindigkeiten auch rechtfertigen. Wenn in der Meldung eine Katze im Baum gemeldet wird dann hab ich auch keinen Grund zur wache zu rasen.

Alles in allem wird zumindest in unserer Wehr empfohlen nicht von dem Sonderrecht gebrauch zu machen um auf der sicheren Seite zu bleiben.

Ja, die Feuerwehr genießt im Einsatzfall Sonderrechte nach §35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Da der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber hier von "der Feuerwehr" spricht, ist klargestellt, dass diese Sonderrechte an die Person des Angehörigen der Feuerwehr und nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden sind, sogenannte "personengebundene Sonderrechte". Nach §35 Absatz 8 StVO, dürfen die Sonderrechte jedoch "nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden. Mit 70 km/h mit einem privaten Fahrzeug, welches für andere Verkehrsteilnehmer nicht für im Einsatz befindlich erkennbar ist, durch eine 30er- Zone zu fahren, das ist mit Sicherheit nicht mehr mit der gebührenden Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren. Laut der gerichtlichen Rechtsprechung, kommt mit privaten Fahrzeugen in aller Regel trotz zustehender Sonderrechte daher nicht mehr als eine mäßige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Frage.

Mfg


Autofahrer48 
Beitragsersteller
 05.05.2023, 15:32

Danke echt interessant 👍

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Ja, man darf bei ernsten Sachen Sonderrechte in Anspruch nehmen. Man muss aber aufpassen, man darf keinen gefärden und man hat auch kein Wegerecht wie im Einsatzfahrzeug.

Wenn es sich wirklich um Mitglieder der FF gehandelt hat, dürfen diese bei Anfahrt zum Gerätehaus Sonderrechte gem P35StVO in Anspruch nehmen (wenn der Einsatz lt. lokaler Alarm- und Ausrückeordnubg mit Sondersignalgefahren wird), ABER: diese darf man nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen". Mit 70 km/h durch eine 30er Zone zu rasen, zählt mit Sicherheit nicht dazu und ist grob fahrlässig. Auch die unangebrachte Nutzung des Warnblinkers ist gesetzwidrig. Solche übermotivierten Heißdüsen sind in der FF weit verbreitet, mit solchem Verhalten gefährden sie sich und dritte.

Quelle:

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html#:~:text=%C2%A7%2035%20Sonderrechte,hoheitlicher%20Aufgaben%20dringend%20geboten%20ist.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Autofahrer48 
Beitragsersteller
 05.05.2023, 15:29

Ok danke 👍

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Von Experte iwaniwanowitsch bestätigt

In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 35 Sonderrechte ist von der Feuerwehr die Rede.

Grundsätzlich ist der Feuerwehrangehörige ab dem Zeitpunkt des Alarm "die Feuerwehr" im Sinn des § 35 StVO.

Im § 35 StVO steht auch:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Gibt dazu einen guten Aufsatz vom Fachmann für Verkehrsrecht Prof. Müller: https://www.yumpu.com/de/document/view/23821822/sonderrechte-von-feuerwehrleuten-mit-privatfahrzeugen