Fahrerlaubnis zurueck oder komplett neu?
Ich musste meine Fahrerlaubnis 1999 nach einem Verkehrsdelikt abgeben(1,6 Promille).
Danach habe ich keine Wiedererteilung beantragt,aufgrund diverser Lebensumstaende wie laengerer Auslandsaufenthalt und 2013 durch Invaliditaet von 70 Prozent nach einer verfuschten Hueftoperation. Seitdem bin ich ausserdem gehbehindert,erwerbsunfaehig und besitze den Schwerbeschaedigten Ausweis, unbegrenzt gueltig mit GdB 70%, Merkzeichen G.
Aufgrund meiner sehr eingeschraenkten Mobilitaet wuerde ich aber gern wieder ein KFZ fuehren,was meinen Alltag deutlich komfortabler gestalten wuerde; Erledigungen wie Einkaeufe,Behoerdengaenge,Arztbesuche usw.
Meine Frage ist, reicht zum Nachweis meiner Befaehigung eine praktische Fahrpruefung aus?Schliesslich besass ich die Fahrerlaubnis Klasse I und III mit dem Erwerb 1977 fast 46 Jahre. Neben der allgemeinen Nutzung von Fahrzeugen war ich teilweise auch als selbstfahrender Fuhrunternehmer mehrere Jahre taetig. Was muss ich tun und wie ist das Procedere?
Wer kann mir einen guten Rat geben? Vorerst vielen Dank.
Willy H.
5 Antworten
Warum beantragst Du nicht einfach die Neuausstellung des Führerscheins und wartest ab, was da dann gefordert wird, anstatt hier herumzurätseln.
Blumenacker hat da die für mich einzig sinnvolle Antwort bis jetzt gegeben und der schließe ich mich an. Und gerade den Tipp mit dem persönlichen Erscheinen bei der Führerscheinstelle bei der Beantragung kann ich nur unterstützen. Und nehme sicherheitshalber gleich ein neues Passbild mit, denn das wird ganz bestimmt verlangt.
Mit den 70% GdB und dem Merkzeichen "G" wirst Du noch als relativ "fit" eingestuft. Da sollte eine evtl. anstehende Fahrprüfung kein Problem für Dich sein.
P.s.: Du kannst dann mit Deinen Werten im Behinderten-Ausweis beim Finanzamt eine Steuerermäßigung für Dein Fahrzeug von 50% beantragen.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann eine erneute Prüfung anordnen. Die Rechtsgrundlage dafür ist allerdings so schwammig formuliert, dass sich die Gerichte schon mehrfach damit befassen mussten.
§20 Abs 2 FeV:
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Die Behörde muss somit in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen und abwägen, wie lange du im Besitz einer Fahrerlaubnis warst und wie lange der Entzug gedauert hat.
Da du 24 Jahre lang nicht mit Kraftfahrzeugen im Verkehr teilgenommen hast, wird man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass du nicht mehr über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügst, insbesondere, da sich in diesen Jahren auch einiges an den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geändert hat.
In deinem Fall wird es sich wohl auch nicht auf eine praktische Prüfung beschränken. §20 Abs 2 FeV spricht von einer "Fahrerlaubnisprüfung", diese besteht im Regelfall aus Theorie und Praxis.
Eine erneute Ausbildung ist dabei nicht vorgeschrieben.
§7 FahrschAusbO:
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll
Aufgrund deiner körperlichen Beeinträchtigung wird man zunächst ein fachärztliches Gutachten fordern, §11 Abs 2 FeV:
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Nur wenn im Rahmen dieses Gutachtens irgendwelche Auffälligkeiten festgestellt werden, kann zusätzlich eine MPU angeordnet werden:
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
Die damaligen Umstände, die zum Entzug geführt haben, dürfen nicht mehr gegen dich verwendet werden, §29 Abs 7 StVG:
(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
Da die Wiedererteilung sowieso beantragt werden muß, würde ich das bei der Führerscheinstelle als erstes machen.
Ich würde sogar, wenn möglich, bei der Führerscheinstelle persönlich vorsprechen, weil auf Grund meiner Erfahrungen solche Gespräche informativer und hilfreicher sind als langwieriger Briefwechsel.
Weil ja Alkohol der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis war, könnte das Thema MPU auf dich zukommen.
Vielleicht ist es kein Fehler, sich mit diesem Thema vorsorglich zu beschäftigen.
Ich war selbst über 30 Jahre Berufsfahrer und kenne Berichte derer, die sich jahrelang damit herumschlagen mußten.
Das ist kein Spaß. Aber es gibt auch - leider kostenpflichtige - Kurse, die einen auf eine MPU vorbereiten.
Aber vielleicht gibt es da auch Verjährungsfristen.
Aber vielleicht gibt es da auch Verjährungsfristen.
Ja die gibt es und sind mittlerweile eingetreten.
Tatsächlich und entgegen deiner Behauptung hattest du die Fahrerlaubnis nicht fast 46 Jahre, denn du musstest deinen Lappen 1999 abgeben. Das stinkt ziemlich nach MPU. Frag mal auf deiner zuständigen Führerscheinstelle nach.
Ganz ehrlich: An deiner Stelle würde ich die Sache mit der Fahrerlaubnis vergessen und meine verbliebene (Lebens-)Energie für anderes verwenden. Alles Gute!
Was weissst du ueber meine Lebensernergie?Ist schon fast eine unverschaemte Antwort,Luis Trenker hat mit 80 noch Berge bestiegen , geheiratet und ein Kind gezeugt. Soviel zu Lebensenergie
was hat das mit agression zu tun?bitte sachlich bleiben und deine guten ratschlaege in einen blumenkasten pflanzeng,fa gehen sie dann ein.
Das stinkt ziemlich nach MPU
Nein, der damalige Eintrag kann nach 15 Jahren nicht mehr gegen den Fragesteller verwendet werden.
Selbstverständlich stimmt dies so, bei den hier vorliegenden Tatsachen.
Der damalige Eintrag kann nicht mehr verwendet werden zwecks einer MPU.
Besteht er eine angeordnete Fahrprüfung war es das und es steht einer Erteilung nichts im Weg).
Besteht er diese nicht und es liegen erheblichen Auffälligkeiten vor welche dann der Behörde mitgeteilt werden, dann kann ein medizinisches Gutachten verlangt werden. (FeV §11 Abs.3 Nr.3)
Dies ist aber dann eine völlig andere Geschichte als deine Aussage „dies stinkt nach MPU“
Meine Frage ist, reicht zum Nachweis meiner Befaehigung eine praktische Fahrpruefung aus?
Kurz und knapp, ja das reicht aus wenn dies von der Behörde gefordert wurde bei Beantragung der Fahrerlaubnis und die Fahrprüfung natürlich positiv ausfällt.
also MPU scheidet aus was die damalige Trunkenheitsfahrt anbelangt. Nach 20 Jahren darf jemandem nichts mehr vorgeworfen werden oder mit Auflagen verknuepft werden. Das heisst, weisse Weste ueberall, auch in Flensburg. Was sein koennte falls es doch zu einer MPU kaeme, waere vielleicht eine physische Ueberpruefung meiner Fahrtuechtigkeit.Dagegen(Gebuehren)wuerde ich mich natuerlich wehren.Der Nachweis durch eine geeignete Fahrschule duerfte eigentlich reichen. Aber das war jetzt nicht die Fraged.Trotzdem,erstmal Danke.