Fahrer kriegt Punkt und Bußgeld, obwohl Halter schuld ist?


01.08.2024, 12:22

Die Rücklichter funktionierten einwandfrei, das Problem ist jedoch, dass sie nicht verkehrssicher sind, da sie anders aussehen als die Originalversion (wurden wahrscheinlich vom Vorbesitzer "verschönert". Ich habe keine Kenntnis darüber, wie die Originalversion aussah oder wie illegale Rückleuchten beschaffen sind. Mein Vater, der das Auto gekauft hat, war ebenfalls darüber nicht informiert. Der TÜV hatte das Fahrzeug überprüft, und es wurden keine Mängel festgestellt, die darauf hindeuteten, dass die Rückleuchten nicht verkehrssicher sind.

AntonAntonsen  02.08.2024, 00:52

Welche Tatbestandsnummer (6-stellig) wurde im Bußgeldbescheid genannt?

egozen154 
Beitragsersteller
 02.08.2024, 11:26

081387 steht drauf

9 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Also die TBNR 081387 gibt es im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog nicht.

Angesichts deiner Schilderung gehe ich mal von folgendem Vorwurf aus:

TBNR 319606: Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.

Das wären 90€ + 28,50€ Kosten, 1 Punkt und ein B-Verstoß.

Da es kein A-Verstoß ist, kommen keine Probezeitmaßnahmen auf dich zu (vorausgesetzt, du hast vorher noch keinen B-Verstoß begangen).

Dein Vater dürfte dann folgenden Vorwurf erhalten haben:

TBNR: 319618 Sie ordneten die Inbetriebnahme des Fahrzeuges an, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, bzw. ließen sie zu. Die Verkehrssicherheit war dadurch wesentlich beeinträchtigt.

Das wären 135€ + 28,50€ Kosten, 1 Punkt und ein B-Verstoß.

Gegen einen Bußgeldbescheid kann man immer Einspruch einlegen. Den Einspruch sollte man nachvollziehbar begründen. Ob es in deinem/eurem Fall erfolgreich sein wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber schon merkwürdig, dass der TÜV das nicht beanstandet hat.

Gemäß deinem Nachtrag waren die mutmaßlichen illegalen Umbauten für dich nicht erkennbar. Damit fehlt es an einem schuldhaften Zuwiderhandeln deinerseits. Ich würde gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen und diesen genau so begründen. Wenn die Behörde dem Einspruch nicht abhilft, geht die Sache vors Amtsgericht.


egozen154 
Beitragsersteller
 01.08.2024, 16:59

Kennst du dazu ein passenden Paragraphen? Ich finde im Netz irgendwie nicht viel dazu.. Danke!!!

Answer1234567  07.08.2024, 12:12
@egozen154

Das ist primär eine Sachfrage, weniger eine Formalrechtsfrage, insofern helfen dir Paragraphen nicht viel weiter. Ich würde die obige Sachbegründung in den Einspruch einbringen und in der Schlussfolgerung auf die fehlende Vorwerfbarkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 OWiG abstellen.

Eine Rechtsberatung dürften wir hier allerdings nicht leisten, insofern wäre zu überlegen, ob man hier nicht einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Die Kosten für diesen werden allerdings nicht in jedem Fall erstattet.

Wieso ist der halter Schuld?

Du musst das Fahrzeug vor jeder Fahrt kontrollieren und nachschauen ob alle scheinwerfer u.s.w. der tauglichkeit entsprechen.

Also ich kann deinen Frust nachvollziehen, aber so werden sie es begründen und da hast du keine chance rauszukommen.


egozen154 
Beitragsersteller
 01.08.2024, 12:17

Die Rücklichter funktionierten einwandfrei, das Problem ist jedoch, dass sie nicht verkehrssicher sind, da sie anders aussehen als die Originalversion. Ich habe keine Kenntnis darüber, wie die Originalversion aussah oder wie illegale Rückleuchten beschaffen sind. Mein Vater, der das Auto gekauft hat, war ebenfalls darüber nicht informiert. Der TÜV hatte das Fahrzeug überprüft, und es wurden keine Mängel festgestellt, die darauf hindeuteten, dass die Rückleuchten nicht verkehrssicher sind.

Kaen011  01.08.2024, 12:19
@egozen154

Hmm evententuell könntest du darüber einspruch einlegen, also sagen das es garkein Verstoß war weil sie verkehrstauglich sind.

GGf. eben zum tüv fahren und nachfragen wie das aussieht, wenn sie nicht Verkehrstauglich wären musst du sie ja sowieso erneuern

Welche Chancen habe ich, den Bescheid aufzuheben?

Keine. Als Fahrzeugführer bist Du verpflichtet, Dich vor jedem Fahrtantritt SELBST zu vergewissern, daß der fahrbare Untersatz, mit dem Du unterwegs sein willst, auch verkehrstauglich ist. Ob das Fahrzeug Dir gehört oder nicht, ist hierbei zweitrangig.


migebuff  01.08.2024, 17:33

Gilt das auch, wenn ihm ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer im Rahmen der ihm übertragenen hoheitlichen Aufgaben in einem Gutachten bescheinigt, dass das Fahrzeug "ohne erkennbare Mängel" ist? Muss der Laie wirklich Mängel erkennen, die selbst der aaSoP übersieht?

egozen154 
Beitragsersteller
 01.08.2024, 18:01
@migebuff

Ja, das ist das Problem! Ich hab das Auto für eine kurzzeitige Nutzung ausgeliehen und habe natürlich darauf geachtet, dass alles verkehrssicher ist..

DU hast das Auto aber nun mal im öffentlichen Verkehrswesen SO genutzt ohne Dich vorher vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges selbst zu überzeugen.

Somit geht die Knolle samt Bußgeld in diesem Fall zu recht an Dich.