Fahndung und §154f StPO?
Folgende Situation:
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen abgeschlossen, die Person ist aber unter ihrer Meldeadresse nicht mehr wohnhaft und das Verfahren wurde pausiert. Die Polizei hat einen Hinweis erhalten, wo die Person aufzufinden sei und eine Vorladung dort hingeschickt. (Die Person ist zur Fahndung ausgeschrieben) Die Person hat aber diese Vorladung ignoriert.
Die Polizei muss doch jetzt davon ausgehen, dass diese Adresse auch nicht stimmt. Was kann ich jetzt machen? ICh weiß mit 100%iger Sicherheit, dass die Person dort wohnt. Was kann ich tun, damit endlich Klage erhoben wird?
4 Antworten
Einen guten Anwalt beauftragen.
Man kann sich immer, jederzeit, und wegen jedem shice einen Anwalt nehmen.
Ich habe da kein Geld für und Prozesskostenhilfe bekomme ich in einem Strafverfahren nicht
wenn die Person zur Fahndung ausgeschrieben ist, existiert ein Haftbefehl. Deshalb ist es mir unverständlich, daß die Polizei dort nur eine schriftliche Vorladung hingeschickt hat, statt selber aufzutauchen dort. Gib ihnen dort eine Info.
Das bedeutet es leider nicht automatisch. => §131 StPO vs. §131a StPO
Wenn der Brief zugestellt werden konnte dann reicht das.
Aber das war ja kein Einschreiben? Zumindest habe ich als Zeuge immer einen normalen Brief bekommen.
Also ich schick immer Polizisten vorbei damit die Adresse kontrolliert wird. Danach PZU.
Die Staatsanwaltschaft hat ihre Ermittlungen abgeschlossen
Die Polizei hat einen Hinweis erhalten, wo die Person aufzufinden sei und eine Vorladung dort hingeschickt.
Die Polizei verschickt dann keine Vorladungen mehr.
Polizei hat einen Hinweis erhalten, wo die Person aufzufinden sei und eine Vorladung dort hingeschickt. (Die Person ist zur Fahndung ausgeschrieben)
Auch dann werden keine Vorladungen mehr verschickt, sondern die Polizei taucht dort auf und kassiert die Person ein.
Was kann ich tun, damit endlich Klage erhoben wird?
Nichts, Du kannst lediglich nochmals darauf hinweisen das sich die gesuchte Person dort aufhält.
Stimmt ja offenbar nicht. Was in meiner Frage steht sind reine Tatsachen, die Person ist ja nicht zur Fahndung ausgeschrieben, weil ein Haftbefehl vorliegt, sondern weil sie nicht auffindbar ist.
Dann solltest Du das auch in Deiner Frage so schreiben und nicht irgendwann mit einer anderen Erklärung um die Ecke kommen.
Strafverfahren. Ich kann mir nicht mal einen Anwalt nehmen.