Eigenkündigung Einschreiben zu spät zugestellt, was nun?
Ich habe meinen Job gekündigt.
Leider kam die Kündigung verspätet an, da bei der Poststelle das Einschreiben erst am 3.Tag nachdem ich es abgegeben habe, abgeholt wurde. Ich habe so etwas noch nicht erlebt, aber leider ändert das nichts daran, daß die Kündigung nicht fristgerecht eingegangen ist. Und leider habe ich in der Kündigung auch nicht stehen, das sie alternativ zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden soll.
Daher meine Frage: Wenn mir mein Chef trotzdem eine Kündigungsbestätigung zum gewünschten Zeitpunkt trotz dem verspäteten Eingang ausstellt, ist die Kündigung dann trotzdem fristgerecht wirksam?
Und wenn er auf dem verspäteten Eingang herum reitet, ist dann die Kündigung trotzdem auch ohne den Hinweis von mir (auf den nächstmöglichen Zeitpunkt) zum Folgemonat wirksam, oder muss ich ihm nochmal eine komplett neue Kündigung zukommen lassen?
Ich würde mich freuen, wenn sich hier jemand auskennt und mir eine kompetente Antwort geben kann🙂
3 Antworten
Die Kündigung ist nicht wirksam zu dem erst genannten Zeitpunkt. Sie wirkt nach Auslegung zum nächst möglichen Termin.
Aber eine Vereinbarung zwischen AG und AN über die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich. Und wo kein Kläger, da gibt es auch keine Problem.
BTW: Kündigungen immer per Einwurfeinschreiben versenden.
https://www.arbeitsrechte.de/unwirksame-kuendigung/
Da wird die falsche Frist für eine unwirksame Kündigung als Beispiel genannt.
Meine Erklärung dazu:
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die darauf gerichtet ist ein Recht auszuüben. Habe ich dieses Recht nicht, ist die Erklärung nicht wirksam. Und der FS hat hier nicht mehr das recht zu besagtem Datum zu kündigen.
Ob er das Recht dazu hat oder nicht, kann doch lediglich ein Gericht feststellen und nicht der Empfaenger einer Kuendigung. Eine Kuendigung kann somit nur unwirksam sein, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit festgestellt hat. Waere es anders, koennte man sich bei einer unberechtigten arbeitgeberseitigen Kuendigung ja den ganzen Aufwand mit der Kuendigungsschutzhlage sparen.
4 KSchG ist halt eine spezialvorschrift, die auch nur für den Arbeitnehmer gilt.
Sie soll dafür sorgen, dass die Frage schnell final geklärt ist und ist keine allgemeine Regelung.
1) ja würde gehen
2) dann wäre der nächste Termin der ausschlaggebende
Die Kuendigung ist erst einmal genau so wirksam, wie du sie ausgesprochen hast.
Die Frage, ob du dabei die Kuendigungsfrist eingehalten hast oder nicht, spielt erst dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber sich gegen die Nichteinhaltung der Kuendigungsfrist wehrt und daraus resultierende Schadensersatzansprueche an dich stellt. In dem Fall wird die nicht fristgemaess ausgesprochene Kuendigung wohl auf den naechstmoeglichen fristgemaessen Kuendigungstermin umzudeuten sein.
Bestaetigt dir der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses zu dem von dir in der Kuendigung genannten Termin (also nicht nur eine Eingangsbestaetigung), wird er sich bei eventuellen Schadensersatzanspruechen kaum noch auf die Nichteinhaltung der Kuendigungsfrist berufen koennen.
Hm ... ist eine Kuendigung nicht immer erst einmal genau so wirksam, wie sie ausgesprochen wurde? Kann eine Kuendigung nicht nur dann unwirksam sein, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit festgestellt hat?