Eigene Bedingungen beim Arbeitslosengeld?

3 Antworten

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Sanktionen gibt es beim ALG - 1 als Versicherungsleistung nach dem SGB - lll von der Agentur für Arbeit nicht, die können nur unter Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter verhängt werden.

Beim ALG - 1 kann es Sperrzeiten nach Paragraf 159 SGB - lll geben, findest Du im Internet zum nachlesen, da kannst Du dir gleich noch den Paragraf 140 SGB - lll suchen, der regelt die zumutbare Beschäftigung.

In den ersten 3 Monaten müsstest Du z.B.keine Beschäftigung annehmen, wo Du mehr als 20 % und in den folgenden 3 Monaten mehr als 30 % weniger Bruttoeinkommen hättest, als für die Berechnung deines ALG - 1 Anspruchs ausschlaggebend waren, aber das kannst Du dir alles genau durchlesen.

Der Vermittlung in Arbeit musst Du an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen, wenn dein Anspruch aus einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung entstanden ist und Du der Vermittlung nicht mehr voll zur Verfügung stehen kannst oder willst, würde sich dein Anspruch entsprechend der Verfügbarkeit vermindern.


isomatte  24.07.2024, 13:49

Danke dir für deinen Stern !

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Nikki8141 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 21:09

Erstmal danke für deine ausführliche Antwort!! Da werd ich mich morgen mal in Ruhe belesen

Bürgergeld kommt für mich nicht (zumindest aktuell) in Frage Da mein Vermögen auch über dem Schonvermögen liegt.

Das möchte ich auch garnicht beziehen.

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isomatte  23.07.2024, 21:30
@Nikki8141

Im ersten Jahr dürftest Du unter Bürgergeld für dich alleine bis zu 40.000 an Vermögen haben, ab dem zweiten Jahr noch bis zu 15.000 Euro.

Jede weitere Person, die zu deiner BG - Bedarfsgemeinschaft gehören würde, dürfte weitere bis zu 15.000 Euro an Vermögen haben oder auch im Leistungsbezug entsprechende Ansparungen machen.

Vorrangig wäre dann eh ein möglicher Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde zu prüfen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Da musst Du aber über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Also nicht nur Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein, sondern soviel Einkommen haben, dass Du deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kannst.

Dann solltest Du noch soviel Einkommen übrig haben, dass Du den Regelbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter von derzeit 563 Euro für z.B.einen Single min.noch zu 80 % decken kannst, oder über ein entsprechendes Vermögen verfügst, um evtl.fehlendes zuschussfähiges Mindesteinkommen auszugleichen.

Da dürftest Du alleine bis zu 60.000 Euro an Vermögen haben und jede weitere zum Haushalt gehörende Person weitere bis zu 30.000 Euro.

Bitteschön

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Die Antwort von Isomatte ist schonmal gut.

Dazu möchte ich aber Ergänzen, das dir niemand verwehren kann dich auch nach einem Teilzeijob zu bewerben, solange dieser so gut bezahlt wird, das du keinen Anspruch auf ALG2 hast.

Du kannst jetzt schon Bewerbungen schreiben und deine Chancen auf passende Arbeit verbessern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Hilfestellung im ökonomischen Fragen

Nikki8141 
Beitragsersteller
 23.07.2024, 11:08

Beantwortet leider die Frage nicht.

Alle weitere ist mir schon klar. Ich bin auch offen das ich vorhabe 3-4 Monate zuhause zu bleiben da die letzte Zeit extrem ab die Substanz ging.

Und genau deswegen geht es mir ausschließlich um die Frage der Sanktionen

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