Darf Polizei jemanden am weiterfahren hindern wenn man <0.5 Promille hat?
Mein Bruder war mit einem Freund den er mitgenommen hatte auf dem Discoparkplatz und hat Musik im Auto gehört. Die Polizei ist vorbei gekommen und hat einen Pusttest gemacht der 0.3 Promille ergab. Angeblich ist das Gerät aber defekt und man muss den Wert deshalb mal zwei nehmen. Mein Bruder wurde also heimgefahren und die Begleitung die mit ihm mitfuhr, wurde in der kälte der Nacht stehen lassen, mitten in der Pampa 10 km von daheim entfernt, obwohl die Polizei noch zwei Plätze frei hatte. Freund und Helfer wie man ihn kennt...
Warum hat die Polizei ihn nicht mitgenommen? Und darf die Polizei meinen Bruder nun den Führerschein entziehen, obwohl er nur 0.3 Promille hatte was ja aber angeblich mal zwei genommen werden muss?
13 Antworten
Ich habe ehrlich gesagt Zweifel, dass Dein Bruder die Wahrheit gesagt hat. Dieser Discoparkplatz wird mit Sicherheit privater Grund sein. Da wird die Polizei nur erscheinen, wenn sie gerufen wird. Also war da wohl mehr als nur Musik hören.
Die Polizei kann allenfalls den Führerschein sicherstellen und veranlassen, dass eine Blutentnahme gerichtlich angeordnet wird. Über den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidet das Gericht. Und da ist die Blutalkoholkonzentration maßgebend, die bei der Blutuntersuchung festgestellt wird.
Die Polizei ist kein Taxiunternehmen. Wenn die Deinen Bruder nach Hause gefahren haben, dann deshalb, weil er in seinem alkoholisierten Zustand und wohl aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr für sich und andere war. Ich schätze mal, der hatte wesentlich mehr wie 0,3 Promille intus. Seine Begleitperson war wohl noch so fit, dass man sie allein lassen konnte. Also muss sie selber zusehen, wie sie nach Hause kommt. Die Polizei muss das im übrigen auch begründen können, warum sie eine Zivilperson im Streifenwagen mitgenommen haben.
Die Polizei kann grundsätzlich jemanden an der Weiterfahrt hindern, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass er unter Drogeneinfluss steht. Wieviel 0/00 es hinterher sind, ist unerheblich. Manche Leute reagieren schon sehr empfindlich auf sehr geringe Mengen Alkohol, und der Alkoholschnelltest reagiert auch nur auf Ethanol, nicht auf andere Drogen.
erstens dürfen Polizisten aus versicherungstechnischen Gründen keinen unnötig mitnehmen, da die Streifenwagen im Grunde keine Versicherung haben, sondern der Staat steht bei Schäden dafür gerade, so die Info von einem Polizisten an mich.
zweitens ist das Gerät nicht kaputt, es muss immer mit 2 mulipliziert werden und sie haben ihn wegen seinem Eigenschutz mitgenommen , evlt auch noch mal zur Wache zur Blutabnahme, Weiterfahrt war untersagt worden
Mein Gerät mit Polizeigenauigkeit (ACE AF 33) zeigt direkt in Promille an.
Parken mit Alkohol ist zulässig, wenn jedoch der Motor läuft, gilt das schon als Führen unter Alkohol. Aber der Führerschein wird doch gar nicht sichergestellt?!
Sie haben deinen Bruder zur Gefahrenabwehr nach Hause gefahren. Ich kenne die örtlichen Gegebenheiten nicht so, aber sie hätten auch den Schlüssel sicherstellen können, was für deinen Bruder sicherlich noch umständlicher gewesen wäre. Die 2.Person war nicht "Gegenstand" der polizeilichen Maßnahmen und durfte daher überhaupt nicht transportiert werden.
Weil das Gerät der Polizei den Atemalkohol misst. Und zwar in mg/l und nicht in Promille, was die Einheit für den Blutalkohol wäre. Eine feste Umrechnung von mg/l in Promille gibt es nicht. Erfahrungsgemäß wird der Wert jedoch etwa doppelt so hoch ausfallen.
Falls er also 0.3 mg/l gepustet hat, so werden es schätzungsweise 0.6 Promille gewesen sein.
Zudem dürfte der Promillewert völlig egal sein. Denn die Ordnungswidrigkeit des § 24a StVG beginnt bereits bei 0.25 mg/l. Die Polizei hatte also bereits tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der OWi.