Darf mein bereits genehmigter Urlaub gestrichen werden?
Hallo,
Ich arbeite seit 5 Jahren im öffentlichen Dienst im Gesundheitsbereich wo es in letzter Zeit drunter und darüber geht wegen Personalmangel. Ich habe für 1 Woche Urlaub Ende Februar/Anfang märz bereits letztes Jahr eingereicht und bereits genehmigt bekommen. Meine Kollegin mit der ich mich gegenseitig vertreten muss wechselt zum 1.4. (ggf. auch zum 1.3.) die Abteilung. Jetzt ist das Problem das meine Vorgesetzte sagt.. wenn sie tatsächlich zum 1.3. gehen sollte das ich meinen Urlaub nicht antreten kann. Darf sie den bereits genehmigten Urlaub streichen? Grundsätzlich ist es so das bei uns keiner gleichzeitig Urlaub nehmen darf was ich auch nachvollziehen kann. Aber kann mir jetzt bis ein Ersatz für die Kollegin gefunden wird der komplette Urlaub gestrichen werden? Das ganze könnte sich ewig hinziehen. Ich muss noch dazu sagen das auch wenn meine Kollegin weg ist und ich in Urlaub wäre die Arbeit machbar wäre! Die Angst meiner Vorgesetzten ist dann das zusätzlich noch Leute erkranken könnten was man ja nie voraussehen kann.
Ich hoffe ihr könnt mir da irgendwie helfen!
Vg
3 Antworten
Wenn der Urlaub genehmigt ist, kann er grundsätzlich nicht widerrufen werden - das wäre nur in einem Notfall möglich --> Personalmangel ist kein Notfall.
Es ist aber darauf zu achten, daß Du nicht einfach Urlaub machen kannst, wenn diese "Rücknahme" durch den ArbG erfolgt ist - dann mußt Du eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken - ansonsten gilt die Abwesenheit als unentschuldigtes Fehlen.
Man kann Dich höchstens bitten, den Urlaub zu verschieben - entstehen Dir dabei Kosten (z. B. Stornierung eines Urlaubs) muß der ArbG diese Kosten übernehmen.
https://www.berufsstrategie.de/nachrichten-jobwelt-bewerbung/urlaub-streichen.php
das heißt der Arbeitgeber darf den genehmigten Urlaub nicht steichen ... in Deinem Fall solltest Du Dich aber in jedem Fall an die zuständige Personalvertretung / Personalrat wenden ..
Dein Chef kann einen genehmigten Urlaub nur in dringendsten Notfällen noch ablehnen, gazu muss er aber trifftige Gründe anführen und für bereits entstandene Unkosten (wie Urlaubstornierung) aufkommen.