Darf man mit zu einer Aussage?

2 Antworten

Nein, unbeteiligte Dritte sind nicht zugelassen.

Nach deutschem Strafprozessrecht (§ 163a StPO) hat ein Beschuldigter das Recht, sich von einem Verteidiger oder Beistand unterstützen zu lassen, jedoch bezieht sich dieses Recht auf rechtlich befugte Personen wie Anwälte oder in bestimmten Fällen Angehörige.

Bei der Polizei? Da muss niemand hin.