Darf man geschützte Tiere präparieren?

2 Antworten

Das Präparieren ist nicht gestattet, selbst wenn man dieTiere bereits tot findet:

Es ist illegal ein geschütztes Tier für Privatzwecke zu präparieren. Geschützte Tiere (auch nur Teile davon) dürfen nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Natur entnommen und präpariert werden. [ Link]

Siehe z.B. auch: https://lau.sachsen-anhalt.de/naturschutz/internationaler-artenschutz-cites/anforderungen-bei-der-verwendung-toter-geschuetzter-tiere/voraussetzungen-fuer-die-annahme-von-geschuetzten-tieren-zur-praeparation

Vergleichbares gilt für andere Bundesländer.

Geschützt heißt sie dürfen nicht bekämpft werden (was bei Wespen und Hornissen auch nur anteilig der Fall ist). Ein allgemeines Präparationsverbot stellt das nicht dar.


mjutu  08.12.2024, 20:34

Die Antwort ist sachlich falsch.

xNevan  09.12.2024, 00:23
@mjutu

Dann versuch das dochmal anzuzeigen wenn es für private Zwecke geschieht. Zudem ren wir bei Bienen nicht über eine Handvoll sondern buchstäblich tausende. Glaubst du ernsthaft man würde das verfolgen?

Darwinist  09.12.2024, 11:37
@xNevan
Glaubst du ernsthaft man würde das verfolgen?

Wenn das jemand zur Anzeige bringt, wird das auch verfolgt. Natürlich. Die Naturschutzgesetze existieren ja nicht zum Spaß.

Selbst wir an der Universität müssen uns auf Exkursionen an das Fangverbot halten und dürfen nur Insekten fangen und präparieren, die nicht geschützt sind. Wenn wir z. B. Libellen (da sind alle Arten in Deutschland geschützt) fangen und präparieren wollen für Forschungszwecke, müssen wir erst eine Ausnahmegenehmigung einholen.

Das Gesetz sieht nun mal eindeutig vor, dass geschützte Arten nicht gesammelt und/oder präpariert werden dürfen. Ob das Tier da noch lebte oder schon tot war, ist unerheblich. Und zwar aus gutem Grund. Sonst könnte ja jeder behaupten, dass das Tier in seinem Kasten schon tot war.

xNevan  09.12.2024, 12:48
@Darwinist
an das Fangverbot halten und dürfen nur Insekten fangen und präparieren

Eventuell solltest du nochmal den Unterschied zwischen fangen und tot auffinden nachschlagen.

mjutu  09.12.2024, 15:12
@xNevan

Das Verbot betrifft auch gefundene tote Tiere. Ob die Zwecke privat sind, spielt da auch keine Rolle. Damit ist deine Antwort sachlich falsch und irreführend.

xNevan  09.12.2024, 15:23
@mjutu

Deine persönliche Meinung interessiert nur niemanden. Kein Richter wird sich wegen einer gefundenen und präparierten Biene in seinen Gerichtssaal bewegen.

Übrigens auch nicht wenn du eine Biene mit dem Schuh erschlägst

mjutu  09.12.2024, 15:31
@xNevan

Das ist eine Fehleinschätzung. Wildbienen stehen z.B. unter strengen Naturschutz:

Wildbienen stehen streng unter Naturschutz. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Wildbienen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Ihr Nest darf nicht entfernt, beschädigt oder zerstört werden. (Link)

Das wird auch durch Richter verfolgt.

Wenn man andere Diskussionen mit dir im Forum verfolgt, kann man einschätzen, welche Intention hinter deinem Beharren auf einer sachlich falschen Aussage steckt. Darum sind deine Behauptungen hier uninteressant.

mjutu  09.12.2024, 15:32
@Darwinist
Wenn das jemand zur Anzeige bringt, wird das auch verfolgt. Natürlich. Die Naturschutzgesetze existieren ja nicht zum Spaß.

Korrekt. Danke. Manchen Leuten ist das egal.

mjutu  09.12.2024, 15:32
@mjutu

Um genau zu sein: Wer dieser Antwort folgt, macht sich strafbar.

Darwinist  10.12.2024, 18:49
@xNevan
Eventuell solltest du nochmal den Unterschied zwischen fangen und tot auffinden nachschlagen.

Eventuell solltest du meine Beiträge aufmerksamer lesen:

Das Gesetz sieht nun mal eindeutig vor, dass geschützte Arten nicht gesammelt und/oder präpariert werden dürfen. Ob das Tier da noch lebte oder schon tot war, ist unerheblich. Und zwar aus gutem Grund. Sonst könnte ja jeder behaupten, dass das Tier in seinem Kasten schon tot war.
xNevan  10.12.2024, 18:59
@Darwinist
Eventuell solltest du meine Beiträge aufmerksamer lesen:

Warum sollte ich, wenn du den Unterschied nicht kennst oder verstehst?

Und zwar aus gutem Grund. Sonst könnte ja jeder behaupten, dass das Tier in seinem Kasten schon tot war.

Es kann auch jeder behaupten er hätte eine Genehmigung. Sind die Anforderungen für das Arbeiten an der Uni echt so niedrig geworden, dass die Fähigkeit zu logischem und kritischem Denken nicht mehr gefordert wird?

Darwinist  11.12.2024, 10:27
@xNevan
Sind die Anforderungen für das Arbeiten an der Uni echt so niedrig geworden, dass die Fähigkeit zu logischem und kritischem Denken nicht mehr gefordert wird?

Eine Genehmigung wird bei der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich ausgestellt und ist deshalb nachweisbar. Denk mal über deine eigenen Fähigkeiten zum logischen Denken nach. ;-)

Warum sollte ich, wenn du den Unterschied nicht kennst oder verstehst?

Noch ein letztes Mal: weil der Gesetzgeber hier keinen Unterschied macht. Es ist scheißegal, ob vorher tot oder nicht, Straftat bleibt Straftat und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wad bitte ist daran so schwer zu verstehen?

Darwinist  11.12.2024, 10:38
@xNevan

Und falls du mir immer noch nicht glaubst, wirf doch einfach mal einen Blick in den offiziellen Gesetzestext:

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).
(2) Es ist ferner verboten,
1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten
(Besitzverbote)
xNevan  11.12.2024, 11:45
@Darwinist

Vielen Dank für den Auszug. Und nun suchst du bitte die Stelle in der steht, dass sich das auch auf tote Tiere bezieht.

Darwinist  11.12.2024, 18:13
@xNevan
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen

Abgesehen davon ist allein schon der Besitz strafbar, nicht nur die Aneignung.

xNevan  11.12.2024, 18:19
@Darwinist

Ok. Kadaver sind laut deiner Definition also eine Entwicklungsform 🤣🤣🤣