Darf ich jemanden schlagen, wenn er mir an den Hals packt?
11 Antworten
"Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen."
Dieser Satz gilt im deutschen Recht grundsätzlich. Juristisch ausgedrückt bedeutet das die Notwehr. Die Notwehr ist in § 32 StGB geregelt. Wenn du angegriffen wirst, darfst du dich verteidigen. Dabei darfst du alles tun, was erforderlich ist, um den Angriff direkt und endgültig zu beenden.
Wenn es also kein milderes Mittel gibt, das trotzdem genauso gut geeignet ist, um den Angriff zu beenden, dann darfst du zu diesem Mittel greifen.
In deiner konkreten Situation: Wenn dir jemand an den Hals greift (z.B. um dich zu würgen), dann darfst du dich verteidigen. Du darfst alles tun, was nötig ist, um den Angriff, d.h. das an den Hals Packen, zu beenden. Du musst weder die Flucht ergreifen noch erst warten, bis dir wirklich etwas passiert. Denn du dich schon verteidigen, wenn der Angriff kurz bevor steht. Plastisch ausgedrückt: Du musst nicht erst abwarten, bis der Angreifer dich geschlagen hat, um dich dann verteidigen zu dürfen. Du darfst dich schon verteidigen, wenn der Angreifer gerade dabei ist, zum Schlag auszuholen.
Aber die Notwehr hat auch Grenzen. Zum einen die, dass kein krasses Missverhältnis zwischen bedrohtem und verletztem Rechtsgut. Zwar gibt es im Rahmend er Notwehr keine Verhältnismäßigkeit, also keine Abwägung zwischen dem Rechtsgut, das der Angreifer bei dir verletzen würde und dem Rechtsgut, das du durch die Notwehr bei dem Angreifer verletzt. Du darfst also, wenn (nur) deine Gesundheit bedroht ist, den anderen töten, solange dir kein anderes milderes aber gleich gut geeignetes Mittel zur Verfügung steht.
Aber wenn es ein offensichtliches Missverhältnis zwischen diesen beiden Rechtsgütern gibt, ist deine Verteidigung nicht mehr von der Notwehr gedeckt und somit strafbar. Das klassische Beispiel ist immer der alte Mann im Rollstuhl, der mit einem Gewehr den Jungen erschießt, der seine Kirschen klaut. Der alte Mann hatte kein milderes Mittel, um den Angriff zu beenden und in der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Aber weil das Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern Eigentum im Wert von ein paar Kirschen und Leben des Jungen so krass ist, ist das Verhalten des Mannes nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt (auch wenn dieser Fall vor langer Zeit damals vom Reichsgericht noch genau anders herum entschieden wurde; heute würde man ihn so wie beschrieben bewerten).
Noch ein Sonderfall zur Notwehr. Die Formel "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen" gilt in einigen Fällen eingeschränkt. Wenn du beispielsweise den anderen zu seiner Handlung provoziert hast, darfst du dich nicht direkt mit Schlägen oder ähnlichem verteidigen. Hier musst du zuerst versuchen, dem Angriff auszuweichen, d.h. wegzugehen. Erst, wenn gar nichts mehr hilft, darfst du zu "härteren" Mitteln greifen. Auch wenn der andere so betrunken ist, dass er schuldunfähig ist, musst du zuerst Ausweichen.
Außerdem darfst du, sobald der Angriff durch dich beendet wurde, nicht weiter drauf los prügeln. Das wäre eine Überschreitung der Notwehr und somit strafbar.
Ich hab da mal auf Arbeit einen sehr grob am Schlafittchen gefaßt. Der hatte mir auf Arbeit Buchstäblich Knüppel zwischen die Beine geworfen. Der ist bekannt dafür.
Der hat mich nicht geschlagen und wird es wohl auch nicht tun. Aber das Arbeitsklima ist jetzt besser.
Wenn er dich im Sinne einer Körperverletzung "anpackt", also würgen will o.ä., kannst du dich natürlich wehren und ihm "eine verpassen".
Das heißt aber nur, dass du dich wehren darfst, um den Angriff abzublocken und dann "davon zu laufen". Auf keinen Fall danach weiter drauf einprügeln, treten oder sonstiges.
Die eigentliche Abwehr fällt dann unter §32 Strafgesetzbuch (Notwehr) und ist damit nicht strafbar...
Davon laufen muss niemand, der angegriffen wird. Denn "das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen." Man darf sich solange und so stark verteidigen, bis der Angriff endgültig beendet ist. Wenn der andere immer weiter versucht, dich anzugreifen, dann darfst du ihm auch so lange immer wieder eine runterhauen (wenn das das mildeste Mittel ist, um den Angriff sofort und endültig zu beenden).
Es kommt drauf an. Wenn es die einzige Möglichkeit ist dich zu befreien dann ja. Bei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besteht aus der Geeignetheit, Erforderlichkeit und der Angemessenheit. Ein Schlag wäre erst mal geeignet um den gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Auch die Erforderlichkeit wäre hier gegeben. Nur bei der Frage der Angemessenheit müsste man sich die Frage stellen, ob vielleicht ein Schubs oder ein Wegdrücken ausgereicht hätte.
Ok angenommen Ich (1,93m groß, 103kg schwer mit Kampfsporterfahrung) werde von einer 65kg schweren Frau an den Hals gegriffen und sie würgt mich. Deiner Theorie zufolge dürfte ich Ihren Angriff mit einem Schlag ins Gesicht abwehren. Ich glaube nicht, dass ein Richter das als Angemessen sieht. Es würde darüber disskutiert werden, ob ich sie nicht mit dem mildesten notwendigen Mittel (hier besispielsweise ein Stoß, Schubs o.ä.) hätte von ihrem Angriff abbringen können. Die Verhältnismäßigkeit ist sehrwohl ein Prüfungspunkt im Gutachtenverfahren.
wenn dein leben in Gefahr ist also eigl. ja...würde aber wenn es in der schule ist zu einer Lehrkraft gehen und den Eltern bescheid sagen...
Das ist falsch. Bei der Notwehr (§ 32 StGB) gibt es keine Verhältnismäßigkeit. Verletztes und bedrohtes Rechtsgut müssen nicht gegeneinander abgewogen werden.
Die einzige Voraussetzung der Notwehrhandlung ist die Erforderlichkeit, d.h. die Handlung muss geeignet und das mildeste unter allen gleich geeigneten Mitteln sein.
Lediglich im Rahmen der Gebotenheit kommt ein wenig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Hier muss jedoch ein krasses (d.h. offensichtlich zu erkennendes) Missverhältnis zwischen dem durch den Angriff bedrohten und dem durch die Abwehr verletzten Rechtsgut bestehen.