Darf ein Fotograf die Bilder von meinen Tieren veröffentlichen?
Hallo,
ich habe meinen Hund von einer Hobbyfotografin fotografieren lassen. Ich habe keinen Vertrag unterschrieben, noch meine Einwilligung gegeben, dass die Bilder auf Facebook oder sonst wo veröffentlicht werden dürfen. Nun hat sie 2 Bilder auf Facebook gepostet, mit Namen meines Hundes und der Bitte dies doch zu teilen.
Meine Frage nun, darf sie das einfach?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
7 Antworten
Ein Tier hat kein Persönlichkeitsrecht. Ist halt so. Von daher darf jeder jedes Tier fotografieren und die Bilder veröffentlichen. Da gibt es keine Einschränkungen!
Eine andere Sache ist der Hintergrund, und damit das Hausrecht: wurde die Aufnahme von privatem Grund getätigt, oder es musste eine Aufnahmeposition außerhalb der Panoramafreiheit sein (einfach mal Google bemühen), dann gilt natürlich das Hausrecht!
Und Personenfotografie ist noch ein anderes Thema: bist Du nur "schmückendes Beiwerk", also das Bild würde auch ohne Dich funktionieren, dann ist das halt so! Wenn nicht, dann braucht der/die Dein Einverständnis - aber auch nur dann!
Hast Du den Fotografen aber eingeladen, dann wird es für Dich schwierig nachzuweisen, dass der nur Bilder machen darf, aber nicht veröffentlichen! Da braucht es schon entsprechende Verträge! Der will und muss genauso von den Bildern leben, wie Du von den Pferden. Das geht halt nicht umsonst!
Der muss 500 Euro am Tag generieren, damit er davon leben kann - am Existenzminimum! Der Rest sind Kosten, Steuern, ...
Vom Verhalten der Fotografin her finde ich das unmöglich, sie hätte dich vorher fragen sollen. Ganz ehrlich, mich würde das auch ärgern.
Ich würde ihr meinen Unmut darüber zukommen lassen. Evtl. reagiert sie.
Rechtl. denke ich kannst du nichts dagegen machen.
Schreibe sie an und fordere sie konsequent auf das Bild zu entfernen.
Evtl. langt das schon.....
nein ist es nicht, "es gibt kein recht an der eigen Sache".
Solange die Persönlichkeitsrechte der Besitzerin/Besitzers gewahrt sind ist es erlaubt.
Eine dazu verwandte Frage: Gibt es denn ein Recht am Bild von eigenen Sachen beziehungsweise Gegenständen? Die Frage klingt in diesem Zusammenhang etwas merkwürdig, tatsächlich wird sie häufig gestellt.
Der Besitzer einer Sache geht nämlich davon aus, dass er mit der Sache machen darf was er möchte. Das stimmt in Grenzen auch. Allerdings steht ihm allein aus seiner Inhaberschaft heraus kein Verbotsrecht zu, was das Fotografieren seiner Sachen angeht. Wer also sein neues Auto am Straßenrand parkt, kann dessen Fotografie nicht ohne weiteres verhindern, auch nicht der Besitzer eines Tieres. Tiere sind zwar keine Sachen, §90a BGB, gleichzeitig aber - noch - keine Träger von Persönlichkeitsrechten im Sinne des KUG
Quelle: .http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/recht-am-eigenen-bild.html#none
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Und da bekanntlich Tiere Sachen sind, ist die Frage eigentlich beantwortet
Nachgang:
Solange das Tier alleine oder „in freier Natur“ an öffentlichen Plätzen abgelichtet wird, ergeben sich prinzipiell keine Ansprüche des Eigentümers. In aller Regel ist daher aufgrund des Grundsatzes „Kein Recht am Bild der eigenen Sache / des Tieres“ keine Fotografiererlaubnis einzuholen, sofern nicht in ein Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Rechteinhabers eingegriffen wird.
Es kann sich jedoch um ein noch so schönes Motiv handeln – im Zweifel kostet vorheriges Nachfragen weit weniger, als eine nachhaltige Auseinandersetzung vor Gericht.
Bei Tierfotos gilt: Kein Recht am Bild der eigenen Sache / des Tieres.
Soweit du selbst nicht auf den Fotos abgebildet bist, muss die Fotografin (in aller Regel) keine Erlaubnis zur Veröffentlichung der Fotos bei dir einholen.
Stimmt was Du schreibst:
1) Recht am Bild der eigenen SacheDie Anfertigung von Fotografien fremder Gegenstände und deren nichtgewerbliche Veröffentlichung wird als grundsätzlich zulässig angesehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 2003, 15 U 138/02; Prinz – Peters, Medienrecht, Rdnr. 886 bis 889; ferner Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdnr. 21.31 ff., 21.31). Dies gilt somit zunächst auch für Tierfotos.
Die aktuelle Rechtsprechung geht weiter davon aus, dass es prinzipiell kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, dass also auch die gewerbliche Verwertung der Bilder zulässig ist. Grundlage hierfür ist die „Friesenhaus-Entscheidung“ des BGH (GRUR 1990, 390). Der Leitlinie des BGH folgend, entschied am 18.02.2010 das OLG Brandenburg in diesem Sinne in drei Urteilen (5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09) – allerdings sind diese aufgrund der Revisionszulassung zum BGH noch nicht endgültig rechtskräftig.
Allein das Eigentum an einer Sache gibt somit noch kein Recht, eine Ablichtung und eine spätere Verwertung der Fotos zu verbieten. Das OLG Köln (aaO.) begründet dies damit, dass
Quelle: https://www.rechtambild.de/2010/08/tierfotos-ein-recht-am-bild-des-eigenen-tieres/#4
Wissen Sie zufällig, ob sie es löschen muss, wenn man sie drauf aufmerksam macht, dass man es nicht möchte?
Sie wird es vermutlich löschen, wenn du es verlangst. Das Risiko eines Rechtsstreits ist einer Hobbyfotografin dann vermutlich doch zu hoch. Es kommt übrigens darauf an, an welchem Ort die Fotografin die Fotos mit deinem Hund gemacht hat. Sobald es nicht "in freier Natur" ist, kann es kritisch für sie werden.
Ich korrigiere mich, nachdem ich mir den Internetauftritt pfotenmomente.de angesehen habe. Von Hobbyfotografin würde ich hier nicht mehr sprechen, sie hat das professionell aufgezogen.
Sie wird es vermutlich löschen, wenn du es verlangst. Das Risiko eines Rechtsstreits ist einer Hobbyfotografin dann vermutlich doch zu hoch.
Auf so einen Rechtsstreit lässt sich jeder Fotograf ein. Der ist entschieden, bevor er überhaupt begonnen hat.
In der Frage ging es zunächst um eine Hobbyfotografin (die jedoch keine ist). Darauf bezog sich mein Kommentar, migebuff. Das habe ich im darauf folgenden Kommentar deshalb auch korrigiert.
Es gibt kein recht am Bild der Eigenen Sache, und in diesem Zusammenhang gelten Tiere als Sache. Daher darf der Fotograf Bilder von dem Tier so veröffentlichen wie er möchte.
Sollte dem Fotografen aufgrund des Hausrechts das fotografieren verboten worden sein gäbe es eine möglichkeit gegen die Veröffentlichung vorzugehen. Dies ist jedoch mit einer zivilrechtlichen Klage verbunden.
Doch das ist rechtlich sogar sehr strafbar. Es ist aber meiner Meinung nach sehr unseriös von der Fotografin das Foto einfach so ins Internet zu stellen.