Darf die Polizei meine tasche ohne grund durchsuchen?

2 Antworten

so wie du das beschreibst wird das nicht ablaufen. wenn ein begründeter verdacht besteht, lassen sich die beamten den inhalt deiner tasche zeigen.


Still  31.03.2022, 09:51

Die Tasche war herrenlos, da der FS die Durchsuchung nicht bemerkt hat.

Da die Tasche herrenlos war, darf da sogar jeder reinschauen, weil es quasi eine Fundsache ist.

Ansonsten schau mal in dein zuständiges Polizeigesetzt und "Durchsuchung von Sachen" nach. Das darf die Polizei (fast) immer.


FA117  11.02.2025, 13:27

Nein darf die nicht die Polizei braucht ein (Durchsuchungsbeschluss)

Still  11.02.2025, 14:03
@FA117

Dann hast du keine Ahnung von den Befugnissen der Polizei. Lies dir das Polizeigesetzt in deinem Bundesland, Stichwort: Durchsuchung von Sachen, durch.

FA117  11.02.2025, 17:13
@Still

Du hast keine Ahnung peinlich das du ein Experte bist die Polizei darf nur in Waffenverbotzone oder Gefahr im Verzug kontrollieren einfach so dürfen die das nicht

Still  11.02.2025, 17:36
@FA117

Bitte lesen und verstehen

§ 40 PolG NRW

Durchsuchung von Sachen

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 39 durchsucht werden darf,

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die

a) in Gewahrsam genommen werden darf,

b) widerrechtlich festgehalten wird oder

c) hilflos ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,

4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,

5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind,

6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

Still  11.02.2025, 18:30
@FA117

Das ist ein Begriff aus der StPO, die bei STRAFTATEN zur Anwendung kommt. Das POLG dient der Gefahrenabwehr.

FA117  11.02.2025, 18:33
@Still

Anwälte würden dir widersprechen was du hier schreibst und ich vertraue eher Anwälte also irgendwelche Möchtegern Experten

Still  11.02.2025, 18:38
@FA117

Da du aber kein Anwalt bist: warum widersprichst du mir?!

Anwälte haben sehr wenig, bis NULL Kenntnis vom POLG. StPO ist deren Handwerkszeug.

FA117  11.02.2025, 18:44
@Still

Klar du bist ja schließlich der Herr Experte Anwälte haben aus Spaß Jura studiert und die Waffenverbotzone gibt es ohne Grund

Still  11.02.2025, 18:55
@FA117

Ich hoffe sehr, dass sie Spaß im Studium hatten.