Darf der Hausverwalter Geld aus den Rücklagen entnehmen ohne Beschluss der WEG?

3 Antworten

Die Rücklage ist zweckgebunden. Eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage ist ausschließlich für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums zulässig. Und über solche Maßnahmen die über Kleinere Reparaturen und Anschaffungen hinausgehen muss ein Beschluss gefasst werden.

Auf jeden Fall muss die Hausverwaltung Rechenschaft darüber ablegen wofür das Geld verwendet wurde.

Allerdings dürfte das Ganze inzwischen verjährt sein.


GutenAbend2023 
Beitragsersteller
 12.08.2024, 17:17

Wie lange sind die Verjährungsfristen?

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Nachtmensch0711  12.08.2024, 17:26
@GutenAbend2023

Da ich selbst noch nie diesen Fall hatte weiß ich das nicht sicher. In der Eigentümerversammlung gibt es eine Beschlussfassung über die jeweiligen Jahresabrechnungen. Ich meine, dass man wenn die Abrechnung von der WEG angenommen wurde nur einen Monat Zeit hat um sie anzufechten falls nachträglich doch noch ein Fehler bemerkt wird. Aber genau weiß ich es nicht. Ich würde da einen Anwalt fragen dessen Fachgebiet das ist.

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Das hängt von den Umständen ab.

Ob der Verwalter das durfte oder nicht, hängt von den Umständen ab. In der Regel wird ein Verwalter nur dann auf die Rücklage zugreifen, wenn der Wirtschaftsplan nicht ausreicht um Kosten zu decken und eine außerordentliche Versammlung nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. In solchen Fällen ist mit dem Beschluss und Ausgleich der "Abrechnung" (genauer gesagt der Über- bzw. Unterdeckung) der Zugriff wieder ausgeglichen.

Wenn er das 2017 gemacht hat, dann stellt sich eher die Frage, warum dir das jetzt erst auffällt?

Nicht jede Ausgabe bedarf eines separaten Beschlusses.

Zuallererst muss die Hausverwaltung aufklären, wofür genau das Geld tatsächlich verwendet wurde und dementsprechende Zahlungsbelege vorlegen.

Weiter stellt sich die Frage, warum das erst jetzt zur Sprache kommt.