Darf der Chef einen von ihm genehmigten Urlaub wieder streichen?

9 Antworten

Grundsätzlich "Nein", es gibt aber die berühmten Ausnahmen.

Ein einmal beantragter und genehmigter Urlaub ist für beide Seiten i.d.R. verbindlich, da kann der Chef nicht einfach später aufschlagen und ihn streichen.

Das geht nur, wenn es z.B. eine Überschwemmung, einen Brand, ein Erdbeben gibt und jede Hilfe gebraucht wird.

Außerdem geht es, wenn ohne die Anwesenheit des AN dem Betrieb großer Schaden zugefügt würde, evtl. Arbeitsplätze und/oder große Aufträge verloren gingen.....

Gibt es im Betrieb z.B. nur einen IT-Spezialisten und im Betrieb fällt das ganze System aus, wird seine Anwesenheit dringend erforderlich sein.

Wird aber z.B. ein Kollege krank, ist das nicht das Problem des AN sondern das Betriebsrisiko des AG. Da darf kein Urlaub gestrichen werden.

Hat der AN nach der Urlaubsgenehmigung schon gebucht und muss den Urlaub absagen, muss der AG sämtliche bisherigen und noch kommenden Kosten (z.B. für Stornierung) tragen.

Nicht ohne triftigen Grund und auch nur wenn es absolut nicht anders möglich ist. Einfach so geht das nicht.

Nur in extremen Ausnahmefaellen, praktisch also so gut wie nie.

Das Problem ist nur, dass du nicht beurteilen kannst, ob dein Arbeitgeber zur Ruecknahme seiner Urlaubsgenehmigung berechtigt war oder nicht. Den Urlaub trotzdem eigenmaechtig antreten darfst du nicht.

Feststellen, ob er die Urlaubsgenehmigung zuruecknehmen durfte oder nicht, kann nur ein Arbeitsgericht. Du muesstest also klagen, um es dann irgendwann zu erfahren, wenn der Urlaub laengst vorbei ist.

In der Regel nein. Es gibt aber natürlich auch Ausnahmen.

z.B. Darf die Bundeswehr selbstverständlich den Urlaub Ihrer Mitarbeiter wieder streichen, wenn die Nato angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar bevorsteht.

Woher ich das weiß:Recherche

Ja, unter gewissen Umständen ist das erlaubt. Wichtige Gründe zum Beispiel.

Einfach so und unbegründet, jedoch nicht.