Darf das ordnungsamt handgreiflich werden?
6 Antworten
Hallo, in NRW darf das Ordnungsamt Zwang im Sinne von einfacher körperlicher Gewalt ( z.B. Fixierung, Kreuzfesselgriff etc.). Anwenden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch die Anwendung von Reizstoff möglich. Die Rechtsgrundlagen stehen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Ordnungsbehördengesetz , sowie Waffengesetz für Dienstkräfte (Anlage 2). ( jeweils NRW).
Sollte das Ordnungsamt auf Widerstand treffen ist eine Anzeige Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die Folge. Im Fall der Fälle hilft die Polizei dem Ordnungsamt und leistet Vollzugshilfe.
Grüße jemand vom Ordnungsamt.
Das kommt drauf an.
Es gibt durchaus Teile des Ordnungsamtes, welches Vollzugs Aufgaben übernehmen und somit auch Zwang anwenden dürfen. Dieser wird nach dem PolG der Länder angewandt.
In der Regel aber: Nein.
Aber natürlich dürfen sich auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes verteidigen.
Wenn es nicht anders möglich ist, dann schon! Jeder darf sich außerdem Selbstverteidigen! ;) lg
Ach, diese Fragen ....
Niemand darf das. Auch Angestellte des Ordnungsamtes nicht. Es sei denn, es geschieht im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe.
Gruß S.
Die StPO gilt auch im Ordnungswidrigkeiten-Recht, sprich, es darf Zwang angewendet werden.
Zwangsbefugnisse der StPO
Bei den strafprozessualen Maßnahmen, die sich gegen Tatverdächtige oder gegen Beschuldigte richten, handelt es sich in der Regel um so genannte „Zwangsbefugnisse der StPO“. Das bedeutet, dass die Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang möglich ist, wenn die von der Maßnahme betroffene Person sich der Maßnahme widersetzt.
Die Zulässigkeit des Zwangs ergibt sich dann unmittelbar aus der jeweils durchzusetzenden Befugnis.
Als Zwangsmittel kommt nur unmittelbarer Zwang in Betracht. Es ist unbestritten, dass sich die Art und Weise der Zwangsanwendung nach den Normen zu richten hat, die in den jeweiligen Polizeigesetzen die Anwendung unmittelbaren Zwangs regeln.
Daher mein Beispiel mit Durchsuchen und vorläufig festnehmen.
Nein, die Ermächtigung kommt aus der StPO!
Die Durchführung des Zwanges regelt aber das PolG. Schließlich steht im PolG ausdrücklich drin, dass es für Gefahrenabwehr zuständig ist!
Und in BaWü hat hierfür der Polizeivollzugsdienst die Alleinzuständigkeit.
Da steht aber § 53 OWIG dagegen und Bundesrecht bricht Landesrecht!
Wie gesagt, dann zeig mir doch bitte die Stelle in der StPO die genau das belegt.
So etwas wie: Unmittelbarer Zwang gem den PolG der Länder, darf für Maßnahmen der StPO angewandt werden.
Daher wird in Klausuren auch immer der UZW gem PolG geprüft, auch bei strafprozessualen Massnahmen der StPO.
hier ist der Querverweis auf die StPO und somit auch Zwang erlaubt.