Darf das ordnungsamt handgreiflich werden?

6 Antworten

Hallo, in NRW darf das Ordnungsamt Zwang im Sinne von einfacher körperlicher Gewalt ( z.B. Fixierung, Kreuzfesselgriff etc.). Anwenden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist auch die Anwendung von Reizstoff möglich. Die Rechtsgrundlagen stehen im Verwaltungsvollstreckungsgesetz, Ordnungsbehördengesetz , sowie Waffengesetz für Dienstkräfte (Anlage 2). ( jeweils NRW).

Sollte das Ordnungsamt auf Widerstand treffen ist eine Anzeige Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte die Folge. Im Fall der Fälle hilft die Polizei dem Ordnungsamt und leistet Vollzugshilfe.

Grüße jemand vom Ordnungsamt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Erfahrung

Das kommt drauf an.

Es gibt durchaus Teile des Ordnungsamtes, welches Vollzugs Aufgaben übernehmen und somit auch Zwang anwenden dürfen. Dieser wird nach dem PolG der Länder angewandt.

In der Regel aber: Nein.
Aber natürlich dürfen sich auch Mitarbeiter des Ordnungsamtes verteidigen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Polizeibeamter

Wenn es nicht anders möglich ist, dann schon! Jeder darf sich außerdem Selbstverteidigen! ;) lg

Ach, diese Fragen ....

Niemand darf das. Auch Angestellte des Ordnungsamtes nicht. Es sei denn, es geschieht im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe.

Gruß S.


Still  25.09.2024, 08:28
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)§ 53 Aufgaben der Polizei
Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen 

hier ist der Querverweis auf die StPO und somit auch Zwang erlaubt.

Sirius66  25.09.2024, 12:13
@Still

Danke. Zwang für OA war ich nicht sicher.

Die StPO gilt auch im Ordnungswidrigkeiten-Recht, sprich, es darf Zwang angewendet werden.


HfPol110  25.09.2024, 08:46

Zwang ist nicht in der StPO sondern im PolG geregelt.

Still  25.09.2024, 08:48
@HfPol110

Die StPO ermächtigt zum Zwang und verweist darauf, dass dieser im Detail in den Polizeigesetzen geregelt wird.

Still  25.09.2024, 08:54
@HfPol110

In den jeweiligen Ermächtigungen ist der Zwang ebenfalls genannt. Bei der Identitäsfeststellung z.B. die Durchsuchung und vorläufige Festnahme.

HfPol110  25.09.2024, 09:13
@Still

Also ich finde dort nirgends, das Wort unmittelbaren Zwang. Vielleicht kannst du mir hierfür den Verweis geben.
Da dieser ausschließlich im PolG geregelt ist.

Still  25.09.2024, 09:20
@HfPol110
Zwangsbefugnisse der StPO
Bei den strafprozessualen Maßnahmen, die sich gegen Tatverdächtige oder gegen Beschuldigte richten, handelt es sich in der Regel um so genannte „Zwangsbefugnisse der StPO“. Das bedeutet, dass die Durchsetzung strafprozessualer Maßnahmen mit unmittelbarem Zwang möglich ist, wenn die von der Maßnahme betroffene Person sich der Maßnahme widersetzt.
Die Zulässigkeit des Zwangs ergibt sich dann unmittelbar aus der jeweils durchzusetzenden Befugnis.
Als Zwangsmittel kommt nur unmittelbarer Zwang in Betracht. Es ist unbestritten, dass sich die Art und Weise der Zwangsanwendung nach den Normen zu richten hat, die in den jeweiligen Polizeigesetzen die Anwendung unmittelbaren Zwangs regeln.

Daher mein Beispiel mit Durchsuchen und vorläufig festnehmen.

HfPol110  25.09.2024, 09:31
@Still

Ja klar. Das man dabei unmittelbaren Zwang einsetzten darf, ist mir durchaus bewusst.

Dieser ergibt sich aber nicht aus der StPO, sondern aus dem PolG.
Und in BaWü hat hierfür der Polizeivollzugsdienst die Alleinzuständigkeit.

Still  25.09.2024, 09:36
@HfPol110

Nein, die Ermächtigung kommt aus der StPO!

Die Durchführung des Zwanges regelt aber das PolG. Schließlich steht im PolG ausdrücklich drin, dass es für Gefahrenabwehr zuständig ist!

Und in BaWü hat hierfür der Polizeivollzugsdienst die Alleinzuständigkeit.

Da steht aber § 53 OWIG dagegen und Bundesrecht bricht Landesrecht!

HfPol110  25.09.2024, 09:38
@Still

Wie gesagt, dann zeig mir doch bitte die Stelle in der StPO die genau das belegt.

So etwas wie: Unmittelbarer Zwang gem den PolG der Länder, darf für Maßnahmen der StPO angewandt werden.
Daher wird in Klausuren auch immer der UZW gem PolG geprüft, auch bei strafprozessualen Massnahmen der StPO.

Still  25.09.2024, 10:07
@Still

§ 160 (4) StPO trifft wohl das, was ich meine.