Cybergrooming Fallbeispiel?

1 Antwort

Das Problem ist dein Begriff. Er ist dann als "Neudeutsch" strafrechtlich einzuordnen, wenn

Im Januar 2015 sind einige Neuerungen im Sexualstrafrecht in Kraft getreten. Im Wesentlichen wurde eine EU-Richtlinie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Ausbeutung umgesetzt. Wenn eine Kontaktaufnahme im Netz zum Ziel hat, eine minderjährige Person real zu treffen und sie zu sexuellen Handlungen zu bewegen, dann ist das möglicherweise eine strafbare Vorbereitungshandlung. In diesen Fällen spricht die Justiz vom sexuellen Missbrauch von Kindern.

In den Fällen, bei denen sich die Handlungen des Täters nicht gegen Kinder richten, sprechen wir von Erpressung- und/oder Nötigung.

https://polizei.nrw/artikel/cyber-grooming

Und jetzt ist natürlich jeder Fall im Einzelnen zu prüfen, daher kann auch meine nachfolgende Antwort niemals pauschal gewertet werden.

Deinem Beispiel nach möchte er vermutlich keine Kinder "angehen", aber es ist ihm zumindest zu Beginn auch egal, er kennt den Gegenüber nicht, müsste jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus einschätzen können, dass er/sie "jung" ist. Ob jetzt konkret bereits § 176 StGB in Betracht kommt, ist rein theoretisch und kaum nachvollziehbar. Stichwort wäre im Einzelfall die Auslegung des Begriffs bedingter Vorsatz gegenüber einer groben Fahrlässigkeit. (Es geht um die Vorstellung des Täters, ob seine Handlungen zum Erfolg führen könnten.)

Da es sich um eine Hausarbeit handelt würde ich auf jeden Fall auch folgendes prüfen bwz. festhalten,

-ob ein Versuch des § 177 StGB ausgeschlossen werden kann, und den Abbruch bewerten.


fragen21848 
Beitragsersteller
 18.07.2024, 14:10

Vielen Dank erstmal, ich weiß es zu schätzen, dass sie so ausführlich geantwortet haben. Es gibt noch ein paar weitere Ausführungen, mit denen ich die ursprüngliche Frage nicht überlasten wollte: Mit anzüglichen Nachrichten sind (wie ich es aus der Aufgabe schließe) keine Aufforderungen zu Handlungen an Person B selbst. In der Aufgabe steht, auch dass keine Drohung und kein expliziter Zwang vorliegt, sondern ein „respektvolles und verständnisvolles Umgehen“ Danach habe ich erstmal 177 ausgeschlossen. Auch sollte ein Treffen kein Ziel sein, vielmehr ein loser Onlinekontakt.
Helfen Ihnen die Aspekte evtl. bei Bewertung von 176? Ich finde die Aufgabe auch schwer zu lösen anhand der relativ wenigen Details. Danke im Vorraus.

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fragen21848 
Beitragsersteller
 18.07.2024, 14:13
@fragen21848

Habe ich vergessen:

Schlussendlich ist noch gegeben, dass Person A bewusst ist, dass Person B unter 18 ist, jedoch anhand des Nutzernamen auf ein Alter zwischen 14-18 schließt. (Wie auch immer das geht)

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Eckengucker  18.07.2024, 14:31
@fragen21848

Dann geht es doch konkret um die Möglichkeit den 176 auszuschließen. Zum einen durch die Begründung bedingter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, da Vorsatz für die Tat des 176 erforderlich und ein Versuch nicht strafbar ist. Gerade weil es sich um eine "junge" Kontaktperson handelt war das auch dem Wissen des Täters nach nicht auszuschließen und wäre meiner persönlichen Meinung nach vorsätzlich. Aber immer die Vorgaben des theoretischen Falles beachten. Dann wäre das auszuschließen. Auf jeden Fall solltest du es mit 2 Sätzen erwähnen und dann negieren. Aber man könnte genausogut anders herum das Argument grobe Fahrlässigkeit nehmen. Wichtig erscheint mir hier nicht das Ergebnis sondern der Weg dazu + der Tatsache, dass ein Versuch nicht strafbar ist. Auch den Abbruch als Tatsache anführen.

Du hast den 177 von vorn herein ausgeschlossen? Hm. Mich stört da die Tatsache, dass es "unmittelbares Ansetzen" im Sinne des 177 sein könnte, sonst würde das irgendwie keinen Sinn machen. Deshalb Vorsicht mit

(wie ich es aus der Aufgabe schließe) keine Aufforderungen zu Handlungen an Person B selbst.

Sehr guter, sehr verzwickter Fall. Könnte von meinem Strafrechtsprov damals stammen :)

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fragen21848 
Beitragsersteller
 18.07.2024, 14:38
@Eckengucker

Problem Ist nur, ich muss zu einem Ergebnis kommen ob strafbar oder nicht. Da stört es mich tatsächlich auch, dass wenige Infos sind. Konkret würde es meines Erachtens nach um 176a gehen (Welchen der Absätze bin ich mir nicht ganz sicher, evtl kannst du ja da nochmal helfen).
Ach ja: Es sei noch erwähnt, dass Person A selbst zwischen 14-18 ist… Hoffe das ändert nichts, hätte ich aber aus dem Gesetz so nicht gelesen.

Was wäre aus deiner Sicht (anhand dieser Infos) ein erwartbarer Ausgang hinsichtlich strafbar oder nicht (ggf. Strafmaß) einer Anklage?

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Eckengucker  18.07.2024, 14:48
@fragen21848

Das mit den wenigen Infos ist Absicht. Gerade weil du alle Seiten beleuchten, erwähnen und negieren sollst. Nicht verzetteln, kurz abhandeln und nächster Punkt.

In dem Stadium wie du es schilderst sehe ich keine Hinweise auf einen unmittelbaren Ansatz für einen Versuch nach 176a. Dazu ist schon eine Aufforderung notwendig. Der Täter hat niemals alles getan um den Tatbestand eintreten zu lassen.

UND JA, das Alter des Täters ist im 176 mit entscheidend. Siehe Absatz 2, Alter, Reife als Strafmilderungsgrund.

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fragen21848 
Beitragsersteller
 18.07.2024, 14:52
@Eckengucker

Habe das ganze nochmal nachgelesen… Also es steht da, dass es „Nachfragen bezüglich weiterführender anzüglicher Nachrichten“ gab. Also Person A hat scheinbar nachgefragt, aber zu diesen ist es nie gekommen. Und eben dann nach der Offenbarung des Alter der vollständige Abbruch. Verändert das die Situation? Sorry, dass ich das vorher nicht erwähnt habe.

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Eckengucker  18.07.2024, 15:02
@fragen21848

Also hat der Täter was erreicht, geht wieder in die Richtung bedingter Vorsatz und Versuch zum 176 nicht 176a (anzügliche Nachrichten sind noch keine sexuellen Handlungen und auch keine übermittelten Pornos - im Normalfall und davon geh mal aus). Nochmal, du musst die Vorgaben beachten und die mögichen Ergebnisse am Tatbestand nur ausschließen, dann kommst du deinem Ergebnis.

Ich kann dir hier nicht vorgreifen.

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fragen21848 
Beitragsersteller
 19.07.2024, 14:34
@Eckengucker

Hey:)

Sorry, dass ich nochmal nachfrage…

Ich bin grundsätzlich erstmal durch…

Was ich nicht verstehe ist deine Anführung vom normalen 176. Da wird doch ein Körperkontakt vorausgesetzt… Ich habe den Fall auch für 176a jetzt als nicht strafbar empfunden, aufgrund des Abbruch und des nicht-Vorhandensein der Handlung. (Dazu nochmal die Frage: Sicher, dass man auch anzüglichere Nachrichten nicht schon als Handlung betrachtet)

Übrigens hat Person B die Handlungen im Text auf Nachfrage abgelehnt. Person A hat das daraufhin akzeptiert. Spielt das eine Rolle?

Wäre das aus deiner Sicht vertretbar, dass keine Strafbarkeit vorliegt?

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