Carport mit Gründach oder nicht (GRZ / BauNVO 1977)?

Hallo allerseits,

sind Architekten oder Fachanwälte Baurecht zugegen? ;)

Ich möchte ein zweites carport auf meinem Grundstück im Hamburger Norden errichten. Letztes Jahr habe ich die Stadt Hamburg mal formlos angefragt, und das Bauamt meinte. Natürlich muss ein Gründach, ohne geht heute unter keinen Umständen.

Hier die Rahmenbedinungen: Haus Bj 1980 - damals galt die BauNVO von 1977 -- demnach gilt ist die GRZ nur auf das Haus bezogen, Nebenanlagen zählen nicht dazu.

Nach der aktuelle Bau NVO von 2017  darf die GRZ überschritten werden, wenn ausgleichsmassnahmen getroffen werden (welche gilt denn für bestandimmobilien)? —> das ist m.E. nach die Hauptfrage…)

lt B-Plan von annodazumal wohnen wir hier in einem kleinsiedlungsgebiet, GRZ 0,2.

Grundstücksgrösse: 500 qm

Haus Grundfläche: 95

bestehender carport, Zufahrt, Terrasse : 60qm

Das Haus alleine passt, GRZ kleiner 0,2

mit den bestehenden Anlagen sind wir jetzt schon über 0,3

neuer Carport : 20qm

in wikipedia steht: https://de.wikipedia.org/wiki/Baunutzungsverordnung

Soweit keine Übergangsvorschriften greifen, beziehen sich Festsetzungen in Bauleitplänen immer auf die am ersten Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) nach § 3 Abs. 2 BauGB geltende Fassung der Baunutzungsverordnung. Das bedeutet, dass es sich nicht um „dynamische Verweise“ im Sinne einer Festsetzung gemäß der jeweils geltenden Fassung handelt; vielmehr sind Festsetzungen in Bauleitplänen so zu verstehen, dass sie den entsprechenden Inhalt der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung insoweit übernehmen. Wird beispielsweise für ein Gebiet in einem Bebauungsplan im Jahr 1966 als Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet“ festgesetzt, so bestimmt sich auch heute noch die zulässige Nutzung in diesem Gebiet nach den Bestimmungen der BauNVO 1962.

—> das würde für mich bedeuten, dass der carport / überdachte Stellplatz nicht anzurechnen ist, und daher wir kein Gründach bauen müssen. 

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Es ist richtig, dass im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der vor 1990 offen gelegen hat, ein Carport nicht zur GRZ zählt. Das hat aber nichts mit dem Gründach zu tun. Dazu könnte es eine eigene Rechtsverordnung geben (s. Initiative "Auf die Dächer - fertig - grün").

Falls der Carport außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll, kann die Stadt die Zulassung nach §23, Absatz 5, BauNVO verweigern oder an Bedingungen knüpfen.

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Die Grenzen des Grundstücks dürfen insgesamt mit bestimmten Gebäuden (s. BayBO, Art. 6) auf 15m Länge bebaut werden. Die 9m beziehen sich auf eine Grundstücksgrenze. Wie Ihr das unter Euch Eigentümern aufteilt, ist Eure Sache (eventuell in der Teilungserklärung geregelt).

Zu öffentlichem Raum gelten wieder andere Regeln. Bis zu deren Mitte dürfen sich ja Abstandsflächen erstrecken, so dass Dein Nachbar vermutlich gar keine bauordnungsrechtliche Längenbeschränkung einhalten muss.

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Wenn Dein Grundstück keine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück hat, musst Du Dir schon eine plausible Geschichte für Grundbuch- oder Katasteramt ausdenken.

Einfacher könnte ein Hilfegesuch bei den unmittelbaren Nachbarn des Grundstückes sein. Diesen wird grundsätzlich ein berechtigtes Interesse unterstellt, und wenn nicht, dann gibt man vor, die gemeinsame Einfriedung verändern zu wollen.

Ein Notar kann den Eigentümer selber online abfragen oder beim Grundbuchamt anfordern. Ohne berechtigtes Interesse macht er das aber nicht oder darf die Information nicht weitergeben. Das gleiche gilt für das Katasteramt.

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Lasst Euch bei der Baugenehmigungsbehörde (Bundesland?) beraten, welche Auswirkungen die Unterschrift in eurem konkreten Fall hat. Wahrscheinlich ist es nur eine Formsache, damit die Behörde sicher ist, dass Ihr nicht gegen die Baugenehmigung juristisch vorgeht.

Möglich wäre aber auch, dass aus Brandschutzgründen eine später geplante Gaube im Dach deines Elternhauses diese 20cm-25cm mehr Abstand einhalten müsste, was in Abhängigkeit von der Sparrenlage und Grundrissplanung zu Mehraufwand oder Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit führen könnte - Viele Konjunktive, daher unwahrscheinlich.

Euren Schaden sehe ich daher eher bei 0€ als bei 5000€. Wenn Du das Maximum herausholen willst, wovon ich ausdrücklich abraten möchte, schätze, was der Rückbau kostet, und verlange 500€ weniger.

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Der Flächennutzungsplan (FNP) ist die vorbereitende Bauleitplanung, der Bebauungsplan (BPlan) die verbindliche. Im FNP wird der grobe Maßstab zur baulichen und anderweitigen Nutzung eines Gemeindegebietes festgelegt. Darauf aufbauend werden kleinräumig detaillierte BPläne entwickelt, die dann verbindliches Baurecht schaffen.

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In welchem Bundesland verlangt ihn wer zu welchem Zweck auf welcher Gesetzesgrundlage?

Einen Freiflächenplan, der in NRW von der Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auf Grund von Festsetzungen im Bebauungsplan oder einer Ortsrechtsatzung verlangt wird, erstellt ein Landschaftsarchitekt, Freiflächenplaner, Architekt oder Vermessungsingenieur. Die benötigte Qualifikation des Entwurfsverfassers ist bei der Gemeinde zu erfragen. Bisweilen kann sogar ein Bauherr mit der nötigen Fachkenntnis den Plan selber erstellen, wenn alle verlangten Inhalte enthalten sind.

Bei der derzeitigen Überlastung aller am Bau Beteiligten sollte man 4-8 Wochen einplanen.

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