Bürgschaft bei Wohnung/Miete, welche Risiken?
Hallo,
ich wollte mal fragen welche Risiken auf jemanden zukommen können, wenn man für jemanden bürgt.
Wollte nämlich meine ältere Schwester fragen, da ich als Student nur schwer was finde und aktuelle Situation unzumutbar ist.
Ich schmeiße keine Partys und lasse die Wohnung ganz 😂 was wäre Worstcase, wenn ich z. B. einen Monat die Miete verspätet zahlen würde oder gar nicht zahlen könnte weil Situation XY eingetreten ist.
Steige da nicht ganz durch. Hab online was von drei Warmmieten als "Schadensersatz" gelesen.
Vllt. hat ja jemand von euch da einen Plan.
Viele Grüße
5 Antworten
Man muss hier zwischen einer (vom Vermieter) geforderten und einer freiwilligen Bürgschaft unterscheiden.
Eine geforderte Bürgschaft gilt der Bürge als Mietsicherheit im Sinne des § 551 BGB. Hast Du schon eine Kaution von 3 Monatsmieten gezahlt, kann der Vermieter von dem Bürgen nicht einmal einen Cent einfordern.
Anders sieht es aber bei freiwilligen Bürgschaften aus. Diese gelten in der Regel nicht als Mietsicherheit lt. BGB und haften im Zweifel unbegrenzt.
Es geht hier nicht um eine Kautionsbürgschaft, sondern um einen generellen Bürgen.
Und nein, ist ein Quark. Gern auch hier nachlesen:
Bürgschaft für die Wohnungsmiete | Mietrecht 2022
Der Begriff "geforderte Bürgschaft und freiwillige Bürgschaft" gibt es nicht.
Doch. Hier hilft auch Google.
ja, schau ins BGB. Google schreibt viel. Edit: Der Typ in der quelle weis was er schreibt. Aber du würfelst dann einiges durcheinander.
Ich diskutiere da nicht rum. Das ist Teil meines Berufes, ist in der Fachliteratur zu finden und auch bei Google. Dazu gibt es sogar Gerichtsurteile.
Wie gesagt: es geht hier nicht um eine Mietkautionsbürgschaft, sondern um generelle Bürgen unabhängig von einer geleisteten Kaution. Und da wird zwischen freiwillig und unfreiwillig unterschieden. Ich fürchte allerdings, dass du meine Antwort nicht so richtig verstanden hast.
schau ins BGB
In welchem Paragraphen soll dort was zu Mietbürgen geschrieben stehen.
Du verstehst die Antwort wohl nicht. Sehr wohl gibt's nen Unterschied zwischen freiwillig und unfreiwillig. Wie du jetzt auf ne Mietkautionsbürgschaft kommst, check ich nicht....
Der Meitbürge steht wie alle anderen Bürgen in § 765 BGB.
Über die Mietkautionsbürgschaf habe ich geschrieben, weil du über sie auch schreibst.
sag mir wo zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Bürgschaft unterschieden wird. Das gibt es nämlich nicht. Das sind einfach keine begriffe des Schuldrechtes. Und ja ich glaub dir, dass du Fachbücher finden kannst, aber verstehst sie halt nicht.
Was soll denn der Unterschied sein. Zeig mir einen Pragraphen oder ein urteil oder sonst irgendetwas. Das gibt es nicht.
Langsam zum Mitschreiben :Das BGB schreibt nichts von Kaution, sondern von Mietsicherheiten, die in der Höhe auf 3 Monatsmiete beschränkt sind. Als Sicherheit kann alles hinterlegt werden, was der Vermieter akzeptiert, d. h. Barkautionen, Sparbücher, Wertpapiere, Bürger oder meinetwegen Zauberbohnen. Fordert der Vermieter das vertraglich ein, ist die Höhe der Sicherheit per Gesetz auf 3 Monatsmieten beschränkt, also auch die Forderung gegenüber dem Bürgen, so dass dieser niemals unbeschränkt haften kann. Das wäre die geforderte Sicherheit oder Bürgschaft.
Es hält mich aber nichts davon ab, dem Vermieter 20 Mieten als Sicherheit zu überweisen und ihm schriftlich zu bestätigen, dass er sich im Forderungsfall vollständig daran bedienen kann. Das wäre dann eine wirksame Individualvereinbarung und einen freiwillige Sicherheit
So leid es mir tut. Siehe dir dazu an, was ich geschrieben habe. Warum sollte jemand für eine Kautionsforderung(=Mietsicherheit § 551 BGB) Bürgen, wenn die Kaution schon Hinterlegt ist. Das macht keinen Sinn. Es kann nicht mehr zum ausbleiben der Zahlung kommen. Das im erste Absatz nennt sich Mietkautionsbürgschaft, da sich ein Dritter für die Kautionsforderung verbürgt, dass wenn sie gefordert wird, sich der Vermieter beim Bürgen bedienen kann. Der Mieter muss sie gerade nicht hinterlegenn nur wenn der Vermieter des akzeptiert natürlich. Das ist der Witz um Gottes Willen.
Das zweit zeugt davon, dass du etwas durcheinander kommst. Das macht keinen Sinn. Der Dritter verbürgt sich bei normalen Mietbürgschaften allgemein für Forderungen aus dem Vertrag. Das bedeutet nicht, dass er Geld hinterlegen muss, sondern nur unter gewissen Umständen zahlen. Die sind auch in der Höhe idr nicht begrenzt.
ich diskutiere hier nicht länger rum. Das ist mir jetzt zu dumm.
Danke, dass du mir meine Job erklärst und das sogar Richter anders sehen. Und man kann freiwillig Bürgen, wenn schon eine Kaution hinterlegt ist, eben damit man bei schlechter Bonität dennoch eine wohnung bekommt. So etwas ist Gang und gäbe.
Und nein, mietbürgschaften sind eben begrenzt. Gern auch nochmal hier.
https://www.mietrecht.org/buergschaft/hoehe-mietbuergschaft-risiko-der-unbegrenzten-haftung/
Dazu findest du hunderte Treffer bei Google, allerdings willst du dich aus Sturheit nicht damit beschäftigen
Würde ja dann auf den Vermieter drauf ankommen.. 😅
Danke dir vielmals für die fachliche Expertise. 😚
Wenn der Vermieter sagt, dass Du die Wohnung nur mit Bürgen bekommst, wäre das automatisch eine geforderte Bürgschaft. Selbiges gilt, wenn der Bürge mit im Mietvertrag steht.
Kein Ding. Ich würde sowas erst einmal nicht dem Vermieter anbieten. Wenn er das will, sagt er das schon.
Der Bürge tritt im Fall deiner Zahlungsunfähigkeit für dich ein. Mehr dazu liest du im BGB.
Warum dann die Frage? Was soll man dir hier anderes sagen, als es das Gesetz macht?
Wenn deine Schwester nicht freiwillig eine hoehere Buergschaft anbietet, haftet sie maximal fuer 3 Nettokaltmieten (nicht Bruttomieten!). Dies aber auch nur, wenn sonst keine Mietsicherheiten hinterlegt wurden (Kaution). Wenn doch, dann entsprechend weniger.
Das BGB meint mit Monatsmiete die Grundmiete oder Nettomiete, also Miete ohne Betriebskostenanteile.
Wie schon woanders geschrieben:Google, Fachliteratur und Gerichtsurteile. Google ist dein Freund
Gerichtsurteile und Fachliteratur sind quatsch? Na dann...
dass steht halt nicht da drin Kollege. ich kann dir leider nicht zeigen, was nicht in etwas steht. für die Belge sind die zuständig, die das Mäulchen aufsperren.
Oh, wo steht das denn?
Schau mal hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/mietsicherheit-3-monatsmieten-plus-buergschaft_idesk_PI17574_HI11372188.html
Okay, danke dir vielmals. Blick durch so Paragraphen Gedöns nicht so durch 😂
Bürgschaft bei Wohnung/Miete, welche Risiken?
Zahlst Du nicht - zahlt (der Bürge) Deine Schwester. Fertig.
Scheinbar ja in Form von drei Nettomieten. Danke dir dennoch für dein Kommentar. Fertig.😂
Es gilt der Alte Satz: Bürgen soll man würgen.
Das ist natürlich quikediequak.
Es gilt zu unterscheiden zwischen einer Bürgschaft in Bezug auf die Mietkautionsforderung (Mietkautionsbürgschaft) und eine allgemeine Bürgschaft, die in der Regel auf alle Forderung aus dem Vertragsverhältniss erstreckt wird. Der Begriff "geforderte Bürgschaft und freiwillige Bürgschaft" gibt es nicht.
Der Witz der Mietkaufionsbürgschaft ist in der Regel, dass du die Kaution nicht hinterlegen musst, aber einem Bürgen einen gewissen Zins für sein Verbürgen zahlst. Der Vermieter kann das akzeptiere, weil er weis, dass der Bürge liquide ist.
Das andere, die Mietbürgschaft, schließen in der Regel die Eltern oder Dritte. Diese erstreckt sich in der Regel aus alle Forderungen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben. Das heist, Schadensersatz, Miete sonstiges.
Ergänzend: Der Bürge kann gegen dich vorgehen, wenn er Anspruch genommen wird. Daher wird er aus der Kautionsbürgschaft in Anspruch genommen, wird er den Betrag gegen dich regressieren.