Bürgergeld?

3 Antworten

Ja. Kommt darauf an wieviel der Sohn bekommt. Das muss mitgerechnet werden weil es eine Wohngemeinschaft ist. Und je nachdem wieviel gibt es halt weniger bürgergeld

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Einkommen des Kindes wird und darf nur auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden.

Der Vater bekommt dann nur noch seinen Bedarf inkl.hälftiger Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt.

Beim Kind käme es erst einmal auf das Alter an, dann was es derzeit macht, also ob Schule oder so und was das Kind an Brutto und Nettoeinkommen verdienen würde.

Wenn das Kind noch unter 25 wäre, Schüler, Azubi oder Stundent ist, dürfte es bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet würde.

Sollte das Kind schon min. 25 sein, würde es im Haushalt des Vaters seine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft bilden und müsste bei Bedarf einen eigenen Antrag beim Jobcenter stellen.

Würde das Kind noch unter 25 sein und keine der genannten Voraussetzungen auf das Kind zutreffen, dann gelten auf Erwerbseinkommen die normalen Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Das Kind würde dann aus der BG - Bedarfsgemeinschaft des Vaters fallen, wenn es mit seinem anrechenbarem Einkommen deinen eigenen Bedarf decken könnte.

Dann zahlt das Kind seinen Kopfanteil der Warmmiete, vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom und für Verpflegung und Versorgung ein angemessenes Kostgeld oder übernimmt das dann selber.


Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 15:14

Ich bin 32... Verdiene um die 3100€ brutto.

Bin aber laut denen in einer Bedarfsgemeinschaft. Ist man da nicht in einer Hausgemeinschaft wo jeder für sich Wirtschaftet??

Ich habe mal freiwillig angegeben das ich hier 300€ Beteiligung Unterkunftkosten zahle.

Was die natürlich für den Regelsatz angerechent habe.

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isomatte  24.07.2024, 15:59
@Thepower92

Ab der Vollendung des 25 Lebensjahres bildest Du im Haushalt der Eltern deine eigene BG - Bedarfsgemeinschaft.

Ihr könntet nur eine HG - Haushaltsgemeinschaft bilden, würdet ihr gemeinsam wirtschaften, was ich nicht annehme.

Das Du bei deinem Vater deinen hälftigen Kopfanteil für die Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlst, ist kein gemeinsames wirtschaften.

Wenn ihr gegenseitig nicht auf das Konto des anderen Zugriff habt und getrennt kocht, wascht usw.dann bildet ihr keine HG - Haushaltsgemeinschaft und es darf dann auch nichts auf den Bedarf deines Vaters angerechnet werden.

Mit dem Einkommen kannst Du dir auch eine eigene Wohnung leisten, dann bist Du alle Sorgen los.

Wenn nach deinem Auszug die KDU - Warmmiete für deinen Vater weiterhin angemessenen ist, gäbe es da auch keine Probleme.

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Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 16:06
@isomatte

Ich wohne deswegen aus dem Grund zuhause mit ihm das ich selbst Unterhaltsverpflichtet bin. Somit habe ich es finanziell besser. Und es besteht kein wohnvorteil.

Also könnte ich jetzt sagen.. Es besteht keine Bedarfsgemeinschaft und wir wirtschaften nicht gemeinsam und er würde in der Regal mehr vom Jobcenter bekommen?

Da ich noch im Regel bedarf stehe

Danke für die Hilfe

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isomatte  24.07.2024, 16:16
@Thepower92

Wem gegenüber bist Du zum Unterhalt verpflichtet ?

Deinen Vater mit dem Bruttoeinkommen ganz sicher nicht !

Wenn ihr nicht gemeinsam wirtschaften und Du deinen Vater finanziell nicht unterstützt, außer den Anteil für Warmmiete, Haushaltsstrom usw.darf dein Einkommen nicht auf den Bedarf deines Vaters angerechnet werden.

Ihm steht ohne Anrechnung von eigenem Einkommen derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und bei 2 Personen die Hälfte der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zu und ggf.noch ein zustehender Mehrbedarf.

Du musst deinem Vater dann die Hälfte der Warmmiete, Haushaltsstrom usw.selber zahlen, ob BG - oder HG - wäre dabei nicht relevant.

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Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 16:31
@isomatte

Gegenüber meinen Kinder.

Er bezieht Unfallrente in Höhe von 590€ das haben die angerechnet.

Sein Regelbedarf liegt bei 506€

Da wir zu zwei sind werden Unterkunft und Heizung der Mitglieder der Hausgemeinschaft aufgeteilt.

Miete, Heizung müssen wir selbst zahlen.

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isomatte  24.07.2024, 16:41
@Thepower92

Der Unterhalt deiner Kinder ginge eh vor und wie erklärt, ob ihr nun eine HG - bildet oder wenn Du noch unter 25 wärst eine BG - mit deinem Vater, würdest Du selbst unter 25 Jahren mit dem Erwerbseinkommen aus der BG - deines Vaters fallen.

Dann müsstest Du auch unter 25 Jahren deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom usw.selber an deinen Vater zahlen.

Es kommt also nicht darauf an ob BG - oder HG - wenn Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst, dann musst Du deine Anteile für Warmmiete, Haushaltsstrom usw.selber zahlen.

Für deinen Vater musst Du nicht aufkommen.

Natürlich wird seine Rente entsprechend mindernd auf seinen Bedarf angerechnet und er bekommt nur noch diese 506 Euro gezahlt, dass ist dann die Aufstockung bis zu seinem Bedarf, nach Abzug deines anrechenbaren Einkommens.

Der Regelbedarf des Vaters liegt seit 2024 bei 563 Euro, würde auch auf dich zutreffen, würdest Du bedürftig sein.

Dazu kommt dann min.noch die Hälfte der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom und ggf.ein zustehender Mehrbedarf und von diesem Gesamtbedarf wird dann das anrechenbare Einkommen, in dem Fall die Rente deines Vaters entsprechend mindernd angerechnet.

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Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 17:02
@isomatte

Okay danke, jetzt noch eine frage die die mir eig schon beantwortet hast.

Wir müssen wohngeld beantragen bedeutet ja mein Einkommen wird ja auch berücksichtigt.

Der Antrag wird eh abgelehnt da mein Vater und ich ein Einkommen von 2600€. Haben da ist meine Angst das die dann sagen vom Jobcenter. Ihr Sohn verdient ja genug und er würde nicht mehr vom Bürgergeld bekommen.

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isomatte  24.07.2024, 19:09
@Thepower92

Wie kommst Du denn jetzt auf Wohngeld ?

Wohngeld und Bürgergeld zusammen schließen sich gegenseitig aus.

Dein Vater hat Anspruch auf derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und die halbe Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Er bekommt dann abzüglich seiner anrechenbaren Rente den Differenzbetrag bis zu seinem Bedarf an Aufstockung gezahlt.

Du musst nur die Hälfte der Warmmiete und Haushaltsstrom übernehmen und deinen sonstigen Lebensunterhalt finanzieren.

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Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 21:57
@isomatte

Weil das Jobcenter dazu einen Bringt dies zu beanzutragen, kommt man aber dem nicht nach wird das bürgergeld eingestellt.

Deswegen die frage.

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isomatte  24.07.2024, 22:37
@Thepower92

Davon hast Du in deiner Frage aber vorher nichts geschrieben !

Die Wohngeldbehörde müsste ja auch deine Unterhaltspflicht und Zahlung an Unterhalt berücksichtigen.

Alleine hätte dein Vater gar keinen Anspruch auf Wohngeld, weil er mit seiner Rente das zuschussfähige Mindesteinkommen gar nicht erreichen würde.

Suche dir aus dem Internet einmal einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und lass einen möglichen Anspruch berechnen.

Dann musst Du sehen ob und wenn ja was für ein Anspruch bestehen könnte und im schlimmsten Fall wird dann wohl nur ein Auszug bleiben, denn wie erklärt, alleine hat dein Vater keinen Anspruch auf Wohngeld.

Du hast ja auch als Unterhaltspflichtiger einen Selbstbehalt und wenn Du den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle mit deinem bereinigten Nettoeinkommen nicht zahlen könntest, müsste die Mutter ggf. Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.

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Thepower92 
Beitragsersteller
 24.07.2024, 22:44
@isomatte

Wir benötigen kein Wohngeld. Ich beantrage es nur weil das Jobcenter es verlangt. Im Endeffekt ist es egal Hauptsache man kommt seiner Pflicht nach.

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isomatte  25.07.2024, 04:43
@Thepower92

Das ist mir schon klar, wenn das Jobcenter die Antragstellung fordert, dass man eine Mitwirkungspflicht hat.

Aber wenn kein Anspruch auf Wohngeld bestehen würde, dann gibt es für den Vater weiterhin Unterstützung vom Amt.

Sollte der Antrag dennoch bewilligt werden, weil wie erklärt deine Unterhaltszahlungen bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen, dann bleibt wohl nur der Auszug beim Vater, wenn Du ihn dann nicht finanziell unterstützen kannst oder willst.

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Das Einkommen des Kindes würde nur auf das Bürgergeld des Kindes angerechnet.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.